• Herzlich Willkommen beim Forum für Unfallopfer, der größten Gemeinschaft für Unfallopfer im deutschsprachigen Raum.
    Du besuchst unser Forum gerade als Gast und kannst die Inhalte von Beiträgen vieler Foren nicht lesen und so leider nützliche Funktionen nicht nutzen.
    Klicke auf "Registrieren" und werde kostenlos Mitglied unserer Gemeinschaft, damit du in allen Foren lesen und eigene Beiträge schreiben kannst.

Private BUV: "jährliche Untersuchung" = Kalenderjahr oder Zeitjahr?

Lindgren

Erfahrenes Mitglied
Registriert seit
21 Nov. 2013
Beiträge
359
Ort
Niedersachsen
Hallo,

meine private BUV will mich vor Ablauf eines Zeitjahres seit dem letzten Gutachten erneut begutachten lassen.

Der Sachbearbeiter zog sich bei meiner Nachfrage darauf zurück, bei dem in den Versicherungsbedingungen genannten "jährlich", das das Recht der BUV zur Nachprüfung/erneuten ärztlichen Untersuchung regelt, handele es sich um das Kalenderjahr. Da die letzte Untersuchung in 2013 war, dürfe die Begutachtung für 2014 bereits jetzt - vor Ablauf eines Zeitjahres - stattfinden.

Sodann drohte er, wenn ich den vorzeitigen Termin nicht annähme, werde mir die BUV Verletzung meiner Mitwirkungspflicht vorwerfen. Meine "Auslegung", mit "jährlich" sei ein Zeitjahr statt des Kalenderjahres gemeint, habe er "noch nie gehört".

Meine Meinung dazu:
- Es handelt sich um ein Zeitjahr seit letzter Begutachtung.
- Selbst wenn es seitens der BUV anders gemeint gewesen sei, muss sich die BUV unklare Formulierungen in den Versicherungsbedingungen zurechnen lassen - also wieder Zeitjahr.

Wie seht ihr das?

Vielen Dank für Hilfe.

LG
Lindgren
 
Es ist "Zeitjahr"
So wird auch terminiert bei dem VU.
Aber wo liegt das Problem bei der Nachprüfung ?
Hier tritt die Beweislastumkehr ein. Mit den entsprechenden "Unterlagen" als Nachweis stellt dies doch keine Schwierigkeit dar.
Sonnigen Gruß
 
Hallo,

ja, die BUZ Zahlungen sind der Vers. natürlich wie ein Dorn im Auge:rolleyes:, denn sie belasten u. a. die Versichertengemeinschaft:D

Zur Frage der "jährliche Untersuchung" usw. würde ich doch mal ein RA
bei der Vers. bzw. Sacharbeiter anklopfen lassen;)
("Der Ton macht die Musik":p)

Grüße
Siegfried21
 
Hallo,

in 99 Prozent der Fälle läuft eine Nachprüfung ohne erneute ärztliche Untersuchung ab.
Ich weiß nicht, wann bei Lindgren die BU bewilligt wurde. Die erste Nachprüfung findet erfahrungsgemäß dann meist nach einem oder zwei Jahren statt. Und dies ist rechtens.
Die Zeitspanne zur nächsten Nachprüfung ist dann wesentlich länger. Vor allem wird bei Nachprüfung nach so kurzer Zeit weniger auf die medizinische Situation geblickt , sondern auf den betriebswirtschaftlichen Aspekt. ( hält sich der VN daran, dass er nicht mehr wie 5o Prozent arbeitet - Beurteilung anhand von BWA, EKST , Gehaltsnachweis)

Aber wie Siegfried schon schrieb, ein Gespräch mit dem Sachbearbeiter klärt oft viel

Sonnige Grüsse von Ruby
 
Profi

Hallo Ruby,

wenn man sich lange genug mit der Materie befasst, wird man ein Profi, der in vielen Fragen den Mitmenschen auch helfen kann.

Sonnige Grüße um die Ecke
 
Hallo Ruby, Siegfried und Oerni,

danke, dass ihr euch mit meiner Frage befasst.

@Ruby:
Meine BUV terminiert nicht in Zeitjahren. Der Sachbearbeiter behauptete ausdrücklich, dass die Versicherung in jedem Kalenderjahr einmal begutachten darf, im Extremfall also im Dez. und dann wieder im Jan.

Was meinst du mit Beweislastumkehr?

Zum Sachverhalt:
Die BU-Rente wurde im Nov 2011 aufgrund ausgefüllten Fragebogens meines Hausarztes und eines von mir ausgefüllten rückwirkend ab Unfall (Jan 2011) unbefristet gewährt.

Die Nachprüfungsfragebögen an meinen Hausarzt und mich kamen im Sommer 2012, wenn ich mich Recht erinnere (ich bin einige Tage unterwegs, deshalb kein Zugriff auf die Akten - und auch selten bzw schwaches, manchmal mittendrin abbrechendes Internet - wie früher, als die Bits und Bytes noch "tröpfelten":rolleyes:).

Daraufhin wurde mitgeteilt, dass an Hand der Nachprüfungs-Fragebögen das Weiterbestehen der BU nicht eindeutig sei. Es wurde ein orthopädisches Gutachten beauftragt, das Ende Mai 2013 erstellt wurde mit Ergebnis 40 % BU (erwartungsgemäß unter 50 %).

Mein Unfall: linkes Knie durch Autoanprall zerstört, durch nachfolgende OPs und letztlich Knievollprothese konnten weder ausreichende Belastbarkeit noch Schmerzfreiheit erreicht werden. Ich bin aufgrund der Unfallfolgen dienstunfähig in den Ruhestand versetzt worden.

Die BUV stellte die Zahlung ab 1.10.13 wegen geringerer als 50% iger BU ein, ohne mich auf meine weiteren Rechte hinzuweisen, musste also wegen unwirksamer Zahlungseinstellung die Zahlung wieder aufnehmen.

Außerdem habe ich einen Tarif, bei dem bereits ab 25% BU-Leistungen (anteilig) gezahlt werden müssen, was durch die BUV ebenfalls übersehen worden war.

Jetzt soll ein psychiatrisches Gutachten gemacht werden, und zwar vor Ablauf eines Zeitjahres seit dem orthopädischen Gutachten. Die BUV ist übrigens auch nicht bereit, mir den Gutachterauftrag zukommen zu lassen (der Auftrag eines psych. Gutachtens hat mich überrascht. Ob er sich auf die Schmerzsituation bezieht?).

Hilft dir oder euch dies?

LG
Lindgren
 
Meine, sicher pessimistische, Idee dazu ist, dass dir mittels eines psychiatrischen Gutachtens eine Rentenneurose angehängt werden soll. Dazu passt für mich auch, dass du den Gutachtenauftrag nicht bekommen sollst, weil daraus für dich erkennbar wäre, welche Absicht die Versicherung verfolgt.

VG Drahtesel
 
Zuletzt bearbeitet:
meine private BUV will mich vor Ablauf eines Zeitjahres seit dem letzten Gutachten erneut begutachten lassen.


Meine Meinung dazu:
- Es handelt sich um ein Zeitjahr seit letzter Begutachtung.
- Selbst wenn es seitens der BUV anders gemeint gewesen sei, muss sich die BUV unklare Formulierungen in den Versicherungsbedingungen zurechnen lassen - also wieder Zeitjahr.
Wie seht ihr das?

Hallo Lindgreen,
ich würde mir eher die Frage stellen ob bei meinem Versicherungsvertrag eine Obliegenheitspfichtverletzung überhaupt negative Folgen haben kann und die Versicherung fragen ob der Vertrag an geltendes Recht angepasst wurde. Und wenn ja ob die Versicherung das ganze rechtssicher belegen kann und dokumentiert hat.

VG DH
 
Hallo DieHard,

vielen Dank.

Verstehe ich dich richtig:
wenn die Versicherungsbedingungen nicht wirksam angepasst wurden, haben Pflichtverletzungen keine Folgen (die Folgen nicht ordnungsgemäßer Anpassung habe ich nämlich noch nicht verstanden:confused:)?

Man könnte als Vers.-Nehmer z. B. jede Nachprüfung ohne Konsequenzen ablehnen?

Vor welchem Jahr müsste der Vertragsabschluss gewesen sein, damit eine Anpassung erforderlich gewesen wäre?

LG
Lindgren
 
Hallo,

ich habe schon vor 1 Jahren eine von 5 Firmen vorgestellt, die bei BUZ helfen kann.

Da steht auch alles wichtige geschrieben und nochmals, es bleibt jedem überlassen was man mit
dem Angebot bzw Hinweis macht.


Hallo Oerni,
ich hatte schon vor einem Jahr nachgefragt, nicht wegen dem Namen der Firma sondern wie die arbeitet!

Du hast jede Frage abgeblockt und keine Antworten geliefert!

Deine Brotkrumensucherei mache ich sicher nicht mit!

Und die Werbung für diese Firma kotzt mich langsam an!

OG DH
 
Top