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Prüfung meiner Rentenansprüche

ruediger

Mitglied
Registriert seit
7 Sep. 2006
Beiträge
92
Ort
Berlin
Hallo ,

habe heute Post von der DRV bekommen. Wo sie mir nun ankündigen dass meine Rentenansprüche geprüft werden müssten. Was ich nun nicht ganz nachvollziehen kann. Da mir laut Urteil vor 2 Jahren eine Rente auf Teilweise Erwerbsunfähigkeit bei Berufsunfähigkeit zugesprochen wurde. Im Rentenbescheid steht ,das sie ab dem 01.02.02 bis zum vollendenden 65 Lebensjahr zu zahlen ist .Im Rentenbescheid steht auch nichts drin das sie nur befristet ist, und nach einer erneuten Feststellung verlängert wird. Da ich ja sowieso meinen Beruf nicht mehr ausüben kann und ich ja unter den § 240 IISGB VI stehe , Berufsschutz. Es hat sich nun auch nichts bei mir geändert. Es hat sich ja nun auch bei mir weder mein Gesundheitszustand verbessert noch meine Arbeitslage. Seit Rentenzuspruch Arbeitslos gemeldet ohne Bezüge. Da ich ja auch noch meine Rente von der BG bekomme. Gesundheitlich ist ja nun auch mein Schmerzsyndrom dazugekommen. Habe die 2 Seiten ausgefüllt, mit fragen ob ich arbeite viel ich arbeite, ob sich mein Gesundheitszustand verbessert hat, der sich nicht verbessern kann ,da es sich bei mir wie es so schön heißt, um ein Dauerschaden handelt. Natürlich wollten sie dann auch noch meine Behandelten Ärzte haben. Dabei wissen sie schon alles .Allein ja schon aus dem letzten Gutachten was im Januar gemacht wurden ist. Na ja werde nun mal sehen was nun passiert, habe natürlich auch meinen Anwalt gleich eine Kopie zukommen lassen.
:mad:

Ruediger
 
Hallo Rüdiger, ich habe jedesmal Erwerbsunfähigkeitsrente auf Zeit - meistens 2 Jahre - bekommen. Musste den Antrag jedesmal neu stellen und jedesmal wurden neue Gutachten erstellt. Mit allem Streß, Beleidigungen wie immer. Nach der dritten Verlängerung bekam ich die Erwerbsunfähigkeitsrente bis zum Eintritt in die Altersrente. Leider hatte ich mich zu früh gefreut dass der Horror endlich aufhört. Die schicken mich trotzdem alle 2 Jahre zum Gutachten. Und jedesmal bekomme ich dann den Rentenbescheid: bla,bla,bla bis zum Eintritt in die Altersrente.
 
Zuletzt von einem Moderator bearbeitet:
Hallo Rüdiger,

obwohl Du eine BU-Rente in Form einer teilweise Erwerbsminderungsrente auf Dauer erhälst, kann diese gewährte Dauerrente jederzeit vom jeweili-
gen RV-Träger überprüft werden ob die Erwerbsminderungsvoraussetzun-
gen (gesundheitlichen Beeinträchtigungen) bei Dir noch vorliegen oder
nicht.

Dabei spielt auch das Lebensalter eine Rolle. I.d.R. geht man bei den RV-
Trägern davon aus, dass sich bei jüngeren EM-Rentnern(innen) womög-
lich die gesundheitlichen Voraussetzungen noch bessern können. Das ist
aber von RV-Träger zu RV-Träger unterschiedlich geregelt.

Ich würde mir aber keine all zu großen Sorgen machen, denn in den sel-
tensten Fällen wird eine gewährte Dauerrente nochmals entzogen. Der
Prozentanteil liegt etwa bei 3 - 5 Prozent.

MfG
kbi 1989
 
Hallo ,

vielen Dank für eure Antwort, werde mich nun überraschen lassen was die
Herrschaften antworten. Wie ich ja erwähnt hatte, handelt es sich bei mir um
einen Dauerschaden wie mein D Arzt immer sagt. Die DRV hat es auch Schwarz auf Weiß . Werde weiter berichten wie es weiter geht.


Ruediger
 
Hallo..,

ich habe eine Frage zu dem Thema. Wie ist das wenn ich eine zeitlich befristete Arbeit annehme? Geht danach alles wieder von vorne los danach oder wird die Erwerbsminderungsrente nur "eingefroren"?

mfg Joachim

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Es hilft nichts, das Recht auf seiner Seite zu haben. Man muss auch mit der Justiz rechnen. (Dieter Hildebrandt)
 
Hallo Joachim,

kommt das nicht auf die Höhe des Verdienstes an? Du kannst ja deine EU-Rente auf 50 oder 75 % runtersetzten lassen und dann entsprechend zuverdienen. Da müßtest du mal auf deinen Rentenbescheid schauen oder gezielt nachfragen. Der Zuverdienst ist ja unterschiedlich.
Und soviel ich weiß mußt du sowohl einen Antrag stellen um dich freiwillig auf 50 oder 75 % runterzustufen und dann wieder rechtzeitig um dich nachdem hochzustufen.
Irgendwo steht auch das man sich selbst gern schädigen und entsprechend zuverdienen darf, war in den Unterlagen dabei die du bei der EU-Rentenbewilligung bekommen hast.

viele Grüße
 
Hallo Joachim,

bei einer gewährten vollen EM-Rente nach § 43 Abs. 2 SGB VI beträgt der
Hinzuverdienst pro Monat 400,00 € der im Jahr 2 x in der gleichen Höhe
überschritten werden darf, ohne dass er sich rentenschädlich auswirkt.

Bei einer teilweisen EM-Rente ist er wesentlich höher, dabei kommt es aber
auf die gewährte Rentenhöhe an, die ja individuell unterschiedlich gezahlt
wird. Auch hier gilt die 2 x Überschreitung (Urlaubsgeld, Weihnachtsgrati-
faktion).

Bei allen Rentenarten ist aber dem Rententräger mitzuteilen, wenn sich
wesentliche Änderungen in der Einkommenssituation neu ergeben. D. h.
wenn eine erwerbsmässige Tätigkeit in vollem Umfang aufgenommen wird,
sodaß die rentenrechtlichen Voraussetzungen wegfallen; wie z. B. Höhe
des Verdienstes und über 3 - 6 Stunden und über 6 Stunden Tätigkeit.
Sollte eine den vorgenannten Kriterien entsprechende Tätigkeit aufgenom-
men werden, muss dies unverzüglich dem Rententräger mitgeteilt werden
(Mitwirkungspflichten § 65 SGB I).

In diesen vorgenannten Fällen wird die gewährte Rente vom Rententräger
entzogen. Eine spätere Wiederbeanspruchung einer Rente muss dann er-
neut bei den zuständigen RV-Träger beantragt und bewilligt werden.

MfG
kbi1989
 
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