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Prüfung auf Behandlungsfehler

emma1

Erfahrenes Mitglied
Registriert seit
8 März 2012
Beiträge
311
Hallo liebe Forenmitglieder,

ich hatte 2011 einen unverschuldeten Verkehrsunfall, aufgrund dessen ich operiert werden musste. Im Rahmen der OP kam es zu folgenschweren Komplikationen. Leider wurden die Komplikationen anfangs in die psychische Ecke geschoben. Erst 2016 wurde ich endlich in einer Klinik nochmal "auf den Kopf gestellt" und erhielt eine körperliche Diagnose. Das ganze wurde durch ein Gutachten (beauftragt durch die gegnerische Haftpflichtversicherung) untermauert.
In dem Gutachten finden sich Hinweise, dass die Vorgehensweise der OP nicht dem aktuellen Wissensstand entsprochen hat. Die gegnerische Haftpflichtversicherung prüft nun bereits ihrerseits intern auf das Vorliegen eines Behandlungsfehlers.

Das Gutachten landete nun über meinen Rechtsanwalt auch bei meiner Krankenversicherung. Diese möchte nun ebenfalls das Vorliegen eines Behandlungsfehlers prüfen. Hierfür benötigen sie bzw. der MDK meine Schweigepflichtentbindung, damit sie die Behandlungsunterlagen aller an der Behandlung beteiligten Kliniken etc. einfordern können.
Mein Rechtsanwalt empfiehlt mir die Prüfung durch die Krankenkasse. Hierdurch könnten möglicherweise Erkenntnisse gewonnen werden, welche auch meine Ansprüche gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung stützen könnten.

Wie seht Ihr das?

Liebe Grüße
Emma
 
Hallo Emma,

ich bin juristisch Laie und habe auch mit Nachforschungen zu Behandlungsfehlern keine Erfahrungen.

Auffällig ist, dass 2 Versicherungen unabhängig voneinander eine Prüfung wünschen, denn das tun sie nicht um deinetwillen, sie müssen Anhaltspunkte haben, die ihnen aussichtsreich erscheinen, ihre Verpflichtungen (an dich) der anderen Versicherung (des KH wg. evtl. Behandlungsfehler) "aufs Auge drücken" zu können. Ohne solche Anhaltspunkte hätten die Juristen der HPV und KK vermutlich müde abgewunken.

Soweit ich es richtig gelesen habe, ändert sich bei einem Behandlungsfehler bei "OP entsprach nicht aktuellem Wissensstand" die Beweislast - und zwar zu deinen Gunsten.
Evtl. ist dies ein Pkt., über den du mit deinem RA sprechen solltest.
Was ändert sich für dich durch (bei anerkanntem Behandlungsfehler) eine geänderte Beweislast?

Auch fragen könntest du dich:
Was können HPV oder KK herausfinden (bei so umfassender Schweigepflichtentbindung), was sie noch nicht wissen oder / und gegen dich verwenden könnten?
Welches Risiko gehst du ein?

LG
 
hallo Emma,
ich würde dagegen nichts einzuwenden haben. es ist im interesse deiner KK, festzustellen, ob ein behandlungsfehler vorliegt, da sie die entstandenen und entstehenden kosten einfordern kann. nach dem neuen recht ist die KK auch auf verlangen von dir dazu vepflichtet.
ich würde mir vor einer beauftragung den namen des sachverständigen mitteilen lassen, um evtl konflikte prüfen zu können.


gruss

Sekundant
 
Hallo Emma

ich habe ein solches Gutachten anfertigen lassen.
Ich sehe als Laie auch erstmals keine Nachteile für dich. Im Gegenteil es würde dir sogar helfen diese Klinik auf Schmerzengeld zu verklagen, oder auch einen Strafantrag gegen die Ärzte zu stellen.
Die Krankenkasse sammelt die Unterlagen, alternativ kannst du das auch selber machen. ISt halt nervig wenn die Kliniken dann rumzicken und sich schwer tun. Die Krankenkasse schickt die gesammelten Werke dann dem MDK und der MDK schickt es an die Gutachterstelle der Ärztekammer. Und dort wird es dann bearbeitet. ICh selber bin recht erstaunt wie sachlich korrekt mein Behandlungsfehlergutachten war. Ich glaube mein Gutachter hat bei der Durchsicht meiner Akte bzw Entlassbrief aus der BGU den Glauben an seine Kollegen verloren. Das kann man herauslesen.
Ob du wie Sekundat dir riet den NAmen des Gutachter im Vorfeld benannt bekommen kannst weiss ich nicht. Das solltest du abklären. Ich bin der Meinung das es nicht geht. Aber das war mir ja auch nicht wichtig.

Viel Erfolg
Chris1966
 
Hallo Emma,

wenn Du Deine KK on Board hast ist das super, dann kannst Du Dich dran hängen.
Ich habe bei der Prüfung meines Behandlungsfehler leider die Erfahrung machen müssen, dass Behandlungsfehler immer nach dem Stand des Behandlungsjahres ermittelt werden. Bei Dir wäre es der Wissensstand von 2011 und danach wird die OP beweret.

Viel Erfolg!

DetKnee
 
Hallo Emma,
so wie ich das sehe, ist das ein Fall der Frage nach der Kausalität, d.h. ob der ärztliche Behandlungsfehletr dem ersten, ursprünglichen Schadenereignis zugeordnet werden muss. So nach dem Motto: Das Eine geht nicht ohne das Andere. Die einfach Frage ist also: Ist die Kausalkette durchbrochen , oder nicht. Der Erstschädiger haftet also auch für mittelbar verursachte Schäden, so z.B. aufgrund fehlerhafter ärztlicher Versorgung, erlittene Lungenentzündung oder Ansteckung durch Keime im Krankenhaus. Liegt kein grober Behandlungsfehler vor, so haftet der Erstschädiger entsprechend seiner Haftungsquote auch für den durch Fehlbehandlung eingetretenen weiteren Schaden. Im Innenverhältnis zwischen Arzt und Erstschädiger haftet der Arzt für diesen weiteren Schaden. BGH VersR 52, 128; VersR 65,439; VersR 67, 381.

Dass KK und der Haftpflichtversicherer die Frage des Behandlunsgfehlers (Kausalität) prüfen wollen, ist nur allzu klar, sie wollen natürlich im Fall der Fälle ihre eigene Regreßmöglichkeiten bei dem Arzt prüfen, der das Ganze verbockt hat. Im Klartext: Sie wollen die Kosten, die duch den Behandlungsfehjler entstehen, zurückhaben !!

Die ganze Frage sollte eigentlich Dein Anwalt zu prüfen im Stande sein; dafür ist er ja schließlich Jurist !!

Viele Glück

Dieter
 
Hallo,

lieben Dank für Eure Antworten und Denkanstösse.

Bezüglich der Haftpflichtversicherung hat mir mein Anwalt genau die gleichen Worte gesagt, wie Hans-Dieter es hier auch geschrieben hat. Es scheint also was dran zu sein ;).
Der Kausalzusammenhang ist gegeben. Es geht geht bei der HPV um das Vorliegen eines Behandlungsfehlers und wenn ja, ob dieser "grob" oder eben "nicht grob" war.
Aber hierzu eine Frage: Sollte sich herausstellen, dass es sich um einen grob fahrlässigen Behandlungsfehler handelt, dann wäre ja die HPV des Arztes bzw. Krankenhauses schadenersatzpflichtig. Läuft dann meine Schadenabwicklung weiterhin über die HPV des Unfallversursachers (und die holen sich das Geld bei der HPV des Krankenhauses) oder springt das dann auf die HPV des Krankenhauses über?

Dass die Krankenkasse den Fall auch überprüfen will, hat mich einfach überrascht. Erstens, dass die das Gutachten der Klinik überhaupt vorliegen haben und zweitens weil die sich das Geld ja eh schon bei der HPV des Unfallverursachers holen. Also warum machen die den Aufwand?
Mein Fall verkompliziert sich einfach immer mehr und mehr, es wird geprüft und geprüft und ich wünsche mir nichts mehr, als dass endlich etwas Ruhe in mein Leben eintritt.
Daher würde ich auch nicht selber die ganzen Behandlungsunterlagen der Krankenkasse vorlegen wollen. Das übersteigt meine Kräfte, da gebe ich lieber die Einwilligung zur Schweigepflichtentbindung. Eine Privatsphäre habe ich eh schon lange nicht mehr und zu verbergen auch nicht. Obwohl man einem ja aus allem einen Strick drehen kann...

Klar war mir, dass nach dem damaligen medizinischen Wissensstand bewertet wird. Alles andere würde ja keinen Sinn machen. Allerdings weiß ich nicht, ob die Vorgehensweise, die im Gutachten angekreidet wurde, damals auch schon als "überholt" galt.

Gute Nacht allseits
Emma
 
Hallo Emma

Ja die Privatsphäre leidet, es kommt keine Ruhe rein. Bei mir schnüffelt die BG schon in der Tageszeitung rum damit sie was gegen mich findet. Ich wäre froh wenn sie sich um ihren Behandlungsfehler bzw den ihrer Ärzte kümmern würden. Natürlich darf ich mich jetzt wegen dieser Recherche dem Sozialgericht erklären.
Sehr wahrscheinlich traut die Krankenkasse dem Braten nicht und will vermeiden das sie leer ausgeht. Lass sie mal machen.
ICh wünsch dir ganz viel Kraft. Auch diese Zeit geht vorbei

Chris1966
 
Hallo Emma,

wenn es sich um einen groben Behandlungsfehler des Arztes handelt, der ausserhalb gegen jeder ärztlichen Erfahrung liegt, ( siehe Palandt , BGB ,Vorbemerkung 5 Bf vor § 249 BGB) dann müsstest Du wohl oder übel direkt den Arzt, bzw. das Krankenhaus und die dahinter stehende Arzthaftpflichtversicherunng in Anspruchg nehmen, weil dann die Kausalkette durchbrochen wäre. Hinweis: Bei Palandt handelt es sich um einen Kommentator zum BGB = Bürgerlichen Gesetzbuch.

Dieter
 
hallo,

das kann ich nicht nachvollziehen und auch nicht bestätigen:

wenn es sich um einen groben Behandlungsfehler des Arztes handelt, der ausserhalb gegen jeder ärztlichen Erfahrung liegt, ( siehe Palandt , BGB ,Vorbemerkung 5 Bf vor § 249 BGB) dann müsstest Du wohl oder übel direkt den Arzt, bzw. das Krankenhaus und die dahinter stehende Arzthaftpflichtversicherunng in Anspruchg nehmen, weil dann die Kausalkette durchbrochen wäre.

wodurch/weshalb wäre durch das vorliegen eines groben Behandlungsfehlers die Kausalkette durchbrochen?
die kausalität bleibt die gleiche und ethalten, der grobe Behandlungsfehler ist doch lediglich eine juristische hilfskonstruktion, die für diesen fall eine beweislasterleichterung/-umkehr zugunsten der patienten bietet. sie hat mit einem verlaufszusammenhang überhaupt nichts zu tun.
auch die einschränkung eines anspruchs ändert hier absolut nichts. es tritt im gegenteil bei einem groben Behandlungsfehler ein weiterer anspruchsgegner hinzu - der schaden kann gegen den arzt/dessen haftpflicht UND gegen die kfz-haftpflicht geltend gemacht werden.

noch eine anmerkung zu behandlung nach "aktuellen Wissensstand":
hier sollte man davon ausgehen können, dass der den behandlungsfehler feststellende SV das berücksichtigt hat, da allgemein und grundsätzlich eine bewertung auf dieser basis zu erfolgen hat.
zum thema (grober) behandlungsfehler und wann er anzunehmen ist (zb auch bei nötiger aber unterlssener befunderhebung, mehrfache einfache behandlungsfehler) können zu gegebener zeit bei bedarf weitere informationen und hinweise gegeben werden. im moment sprengt es das thema (und meine kraft).


gruss

Sekundant
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallo Emma,

wenn du eine Einverständniserklärung unterschreibst, grenze sie bitte ein. Evtl. einfach durch den Zusatz: Diese Einverständniserklärung bezieht sich auf alle Untersuchungen und Erkrankungen (usw.), die sich auf meinen Unfall vom ... beziehen. Eine bessere Forumulierung kann dir sicher dein Anwalt nennen. Damit verhinderst du, dass in alten Unterlagen etwas gefunden werden kann, was dann als Ursache herangezogen wird, aber unfallunabhängig ist.

Viele Grüße

Rudinchen
 
Lieber Sekundant,

da muss ich Dir leider widersprechen: Folgen fehlerhafter ärztlicher Behandlung, welche in völlig unsachgemäßer und ungewöhnlicher Weise vorgenommen werden (Grobe Behandlungsfehler), sind dem Schädiger NICHT zuzurechnen. Siehe OLG Hamm (BGH) VersR 96,585; = SP 96,45.

Dieter
 
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