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Prüfung auf Behandlungsfehler

hallo,

dein widerspruch, Dieter, ist in bestimmten ausnahmefällen berechtigt, trifft aber nicht grundsätzlich zu, auch nicht bei groben behandlungsfehlern.
wie die wortwahl "völlig unsachgemäßer und ungewöhnlicher Weise" vermuten lässt, geht es weit auch über grobes verhalten hinaus. zunächst aber sind sie im aussenverhältnis ggü dem geschädigten gesamtschuldner. die krux kann allerdings darin liegen, dass jeder nur im umfang seiner schuld anteilig haftet.
bei "gewöhnlichen" grobeb behandlungsfehlern trifft dies aber nicht zu.

s.a. OLG Oldenburg (Oldenburg) 5. Zivilsenat, Urteil vom 08.07.2015, 5 U 28/15 - Rechtsprechung der niedersächsischen Justiz


gruss

Sekundant
 
Hallo,

ich übersetze mal: nachdem der Unfall einige Jahre her ist, die notwendige OP auch- evtl. Behandlungsfolgen von diversen Ärzten/ Gutachtern als "eingebildet" abgetan , soll nach 6 Jahren nu die Arzthaftpflicht greifen ( wohl verjährt) ???
Bitte sagt, dass das nicht wahr ist!

Kann sich die KFZ-Haftpflicht + Krankenkasse so aus der Verantwortung stehlen?

LG Aramis
P.S. ähnlicher Fall+ mit Emma tief verbunden!
 
Nein, nicht verjährt. Der Gesetzgeber sagt 3 Jahre nach Kenntnisnahme des Fehlers, max 30 Jahre Verjährungsfrist.
 
@Aramis

nein, Aramis, so ist das nicht zu verstehen!
es greift zwar die arzthaftpflicht bei nachgewiesenem behandlungsfehler, aber deswegen ist die KFZ-Haftpflicht nicht entlassen. nur tritt neben die kfz- auch die arzthaftpflicht.
ob verjährung eingetreten ist, hängt von den umständen ab. wenn dir erst später/jetzt der behandlungsfehler bekannt wird (du also erst vom vorliegen in kenntnis gelangst, wobei es eine sog. "positive" kenntnis sein muss, es für dich also sicher ist), beginnt der fristablauf erst zu dem zeitpunkt zu laufen.


gruss

Sekundant
 
Zur Frage der Verjährung stimme ich Sekundant zu. Grundsätzlich läuft die Frist ab Kenntnis des Schadens und der Person des Ersatzpflichtigen.

Gruß

Dieter
 
Hallo Zusammen,

in der Zusammenfassung sieht es dann wohl so aus:
  • kein Behandlungsfehler -> gegnerische HPV des Unfallverursachers muss weiter zahlen
  • "normaler" Behandlungs"fehler" (z.B. nicht an eine Empfehlung gehalten) -> gegnerische HPV des Unfallverursachers muss weiter zahlen, geht evtl. in Regress mit der HPV des Arztes/ der Klinik (?)
  • "grober" Behandlungsfehler -> gegnerische HPV des Unfallverursachers steigt aus bzw. zahlt nur für die primären Unfallfolgen, ich muss meine Ansprüche an die HPV des Arztes/ der Klinik stellen
    • Krankenkasse stellt Ansprüche zukünftig an die HPV des Arztes/ der Klinik
In dieser Hinsicht wäre mir am liebsten, es würde sich nicht um einen groben Behandlungsfehler handeln.... Ich habe auch kein Interesse, gegen den Arzt/ die Klinik vorzugehen. Das macht die Folgen nicht ungeschehen, mich nicht wieder gesund. Für mich ist wichtig, dass ich meinen finanziellen Schaden ersetzt bekomme, egal woher.
Ich empfinde ja vielmehr die Fehldiagnose als die schlimmste Ungerechtigkeit an der Sache. Dadurch wurde ich jahrelang medizinisch und therapeutisch nicht korrekt behandelt und musste mich gegenüber der privaten Unfallversicherung mit einem Vergleich begnügen (der jetzt natürlich nicht mehr angefochten werden kann).

Ich werde wohl die Schweigepflichtentbindungserklärung der Krankenkasse unterschreiben, damit diese auf einen Behandlungsfehler hin überprüfen können. Diese ist bereits eingegrenzt auf "alle Ärzte und Krankenhäuser, die mich im Zusammenhang mit der OP vom XXX und den nachfolgenden Komplikationen behandelt haben".

Einen schönen 3. Adventsabend und liebe Grüße
Emma

ob verjährung eingetreten ist, hängt von den umständen ab. wenn dir erst später/jetzt der behandlungsfehler bekannt wird (du also erst vom vorliegen in kenntnis gelangst, wobei es eine sog. "positive" kenntnis sein muss, es für dich also sicher ist), beginnt der fristablauf erst zu dem zeitpunkt zu laufen.
Da erst im letzten Jahr eine klare (körperliche) Diagnose der OP-Folgen/Komplikationen gestellt wurde und das Vorgehen bei der OP erst in dem Gutachten, welches seit Sommer vorliegt, hinterfragt wurde, denke ich, läuft die Frist erst ab dieser Zeit. Davor stand hinter allem ein großes Fragezeichen bzw. wurde gar nicht groß hinterfragt.
 
Zuletzt von einem Moderator bearbeitet:
hallo Emma,

nein, so ist es nicht zu verstehen.
leider bin ich zZt mehr als sonst eingeschränkt und vor allem die "denke" macht nach 2 sätzen schnell schlapp. aber vll hilft dir das weiter, es bezieht sich auf den fall des o.g. links und ich hoffe, der letzte absatz verdeutlicht es besser:

Fazit:

Im Ergebnis entscheidend ist, dass der Geschädigte durch die gegenseitigen Schuldzuweisungen am Ende nicht leer ausgeht. Interessengerecht hat das Oberlandesgericht festgestellt, dass beide Schadensverursacher im Verhältnis zum Geschädigten haften. Wie dann letztendlich die Haftungsverteilung im Innenverhältnis aussieht, muss den Geschädigten nicht interessieren. Er kann sich folglich mit seiner Forderung nach Schadenersatz und Schmerzensgeld an den ersten Schädiger, den Unfallverursacher, halten.

Behandlungsfehler nach Verkehrsunfall: Wer haftet?


gruss

Sekundant
 
Huch, was ist denn mit meinem Beitrag #18 passiert???

Hallo Sekundant,

vielen Dank für den sehr informativen Link!
Auch bei meinem Fall ist es so, dass die primären Verletzungen durch den Unfall gar nicht so gravierend waren und vielleicht nur geringe Einschränkungen zurück geblieben wären. Erst durch die Komplikationen bei der OP wurde der viel dramatischere Schaden "gesetzt".
Daher passt dieses Urteil ziemlich gut auf meinen Fall. Danke!!!

Liebe Grüße
Emma
 
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