• Herzlich Willkommen beim Forum für Unfallopfer, der größten Gemeinschaft für Unfallopfer im deutschsprachigen Raum.
    Du besuchst unser Forum gerade als Gast und kannst die Inhalte von Beiträgen vieler Foren nicht lesen und so leider nützliche Funktionen nicht nutzen.
    Klicke auf "Registrieren" und werde kostenlos Mitglied unserer Gemeinschaft, damit du in allen Foren lesen und eigene Beiträge schreiben kannst.

Pkw fährt rückwärts anderes Fahrzeug kommt aus Parkplatz gegenüber

angel1312

Neues Mitglied
Registriert seit
21 März 2014
Beiträge
7
Ein herzliches Hallo an Alle.
Ich hätte Frage an Euch,
Hauptstraße, ein Pkw ( A ) möchte rückwärts rechts in eine Parkbucht fahren, Blinker gesetzt, Rückwärtsgang eingelegt. Vergewissert sich, dass keine Fussgänger,Kinder, Auto`s hinter ihm sind.
Straße frei,
Fährt ca 2-3 Meter rückwärts, nicht über die Spiegel, sondern durch die Heckscheibe schauend, dann Unfall hinten Links.
Ein Fahrzeug kam aus einem Parkplatz von der anderen Straßenseite über dem Fussgängerweg. Dort ist Tempo 30.
Das eine Auto stand gerade, das andere Fahrzeug im 90 grad Winkel zu dem anderen Pkw auf der gegenfahrbahn.
Beschädigung Pkw A Stoßstange Seite hinten Links, Fahrzeug B Stoßstange vorn Rechts.
Wer trägt die Hauptschuld?
Der Fahrer, der rückwärts fuhr, oder der Fahrer der von einem Schulparkplatz andere Straßenseite über Fussgängerweg auf die Straße fuhr?
Polizei hat Fahrzeug A, der Rückwärtsfuhr schuld gegeben ( §229 StGB und 49 StVO )
Bin auf jede Eurer Antworten sehr gespannt
 
Hallo angel1312,
willkommen im Forum.

Deine Frage ist in einem Juraforum vielleicht besser aufgehoben
und eine Zeichnung würde das Verständnis evtl. erleichtern.

Möglicherweise hilft dir deine KFZ-Haftpflichtversicherung weiter.
Ich kann deine Frage nicht beantworten, war aber ein wenig erstaunt, dass die Polizei Schuldfragen beantwortet.

Ist mehr passiert als der Blechschaden (2 defekte Stoßstangen)? Ich hoffe, es ist niemand gesundheitlich zu Schaden gekommen.

LG
HWS-Schaden
 
Hallo angel1312,

Was hat denn Fahrzeug b auf dem fußgängerweg zu suchen? Oder war das die richtige Ausfahrt vom Schulgelände?
Und wenn auch, ich würde ja zu Fahrzeug b in der Schuldfrage tendieren.

LG schlowi
 
Hallo Angel,

ich habe mir Deine Unfallschilderung jetzt einige Male durchgelesen und immer noch nicht verstanden, wie der Unfall passiert ist. Sorry, liegt sicher an meinem mangelnden Intellekt...

Ganz grundsätzlich kann man sagen, dass der Rückwärtsfahrende immer die größte Hürde überwinden muss, sich zu entlasten, denn in unserer Straßenverkehrsordnung ist zu diesem Thema folgendes geregelt:

Wer ein Fahrzeug führt, muss sich beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren darüber hinaus so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen.
Eine Gefährdung anderer muss also beim Rückwärtsfahren ausgeschlossen sein. Das ist der höchste Sorgfaltsmassstab, denn unsere StVO kennt. Man muss also nicht nur besonders vorsichtig sein, sondern man muss die Gefährdung anderer ausschliessen. Dass das nicht geklappt hat zeigt sich daran, dass es zum Unfall kam. Das ist für den Rückwärtsfahrenden also schonmal blöd...

Auf der anderen Seite darf man als Vorwärtsfahrender natürlich auch nicht blind in andere Autos oder Leute reinfahren - allerdings genau da beginnt für mich das Problem an Deiner Unfallschilderung, denn ich bekomme nicht auf die Reihe, wer wann wo und wie losgefahren ist...

Also, aus dem Bauch raus und vor de Hintergrund dieser recht oberflächlichen Schilderung dürfte die weit überwiegende Haftung beim Rückwärtsfahrenden liegen.

Viel Erfolg, wobei auch immer...!

P.S.: § 229 StGB regelt die fahrlässige Körperverletzung- scheint also nicht nur ein Blechschaden gewesen zu sein....
 
Hallo Angel,

ich habe mir Deine Unfallschilderung jetzt einige Male durchgelesen und immer noch nicht verstanden, wie der Unfall passiert ist. Sorry, liegt sicher an meinem mangelnden Intellekt...

Nein ganz bestimmt weniger :eek: ES ist schwer sich das vorzustellen.

Das andere Fahrzeug kam von der anderen Straßenseite, war nicht im fliesenden Verkehr sondern fuhr über den Bürgersteig auf die Straße
ich war auf der Vorfahrtberechtigten und wollte einparken.

"Wer aus einer untergeordneten Straße auf eine Vorfahrtberechtigte einbiegen möchte hat jeglichem Verkehr dort Vorfahrt zu gewähren, egal aus welcher Richtung der kommt,und auch egal ob Vorwärts- oder Rückwärtsfahrend."

Das heißt, ich konnte weniger sehen, dass sie von links auf die Straße fuhr.
Am Unfallort hatte sie nichts,
Ich hatte erst in der Nacht Schmerzen, musste zur Chirugie, jetzt zum Neurologen und wenn es nicht besser wird ins CT,
habe die Polizei darüber in Kenntnis gesetzt, wahrscheinlich ist den Beamten ein Fehler unterlaufen.

Mich interessieren alle Meinungen, deshalb hier ein dickes Dankeschön an alle.
 
Hallo angel1312,

Was hat denn Fahrzeug b auf dem fußgängerweg zu suchen? Oder war das die richtige Ausfahrt vom Schulgelände?
Und wenn auch, ich würde ja zu Fahrzeug b in der Schuldfrage tendieren.

LG schlowi

Hallo Schlowi,

ja das Fahrzeug B fuhr vom Schlugelände über dem Fussgängerweg in den fliesenden Verkehr ein.
Ich fuhr ca 2 Meter rückwärts als der Unfall passierte.

LG angel
 
Ich kann deine Frage nicht beantworten, war aber ein wenig erstaunt, dass die Polizei Schuldfragen beantwortet.
Ist mehr passiert als der Blechschaden (2 defekte Stoßstangen)? Ich hoffe, es ist niemand gesundheitlich zu Schaden gekommen.
LG
HWS-Schaden

Stoßstange bei ihr Lackschaden vorn Rechts,
bei mir Stoßstange Seite Links
Ihre Bekannte am Unfallort ist von der Polizei,
sagten beide aus, dass ich Rückwärts fuhr ( bestreite ich weniger )
nur das ich das Fahrzeug nicht gesehen habe, hinter mir war 200m frei.
Leider weiß ich weniger, ob meine Sorgfallspflicht soweit gehen muss, dass ich auch damit zu rechnen habe, das jemand einfach in den fliesenden Verkehr reinfährt, ohne zu schauen, ob ich Blinker, Rückwärtsgang eingelegt habe und Rückwärts fahre.
Leider mein Halswirbel und Nerv eingeklemmt.

LG ANgel1312
 
Hallo angel1312,

es tut mir leid, dass du bei diesem Unfall verletzt wurdest.
(Hätte ich auch an der Rubrik sehen können, in die du das Thema geschrieben hast, sorry.)

Mit medizinischen Untersuchungen würde ich nicht warten. Manchmal muss man hartnäckig sein, was das betrifft.
Falls du eine Unfallversicherung (zusätzlich zur KFZ-HPV) hast, denke daran, den Schaden dort bald zu melden.

Wegen der Rechtsfrage schau mal in die Rubrik "Verkehrsunfall/Unfall ohne Personenschaden". Dort findest du vielleicht ähnliche Fälle.

Alles Gute und
LG
 
Wegen der Rechtsfrage schau mal in die Rubrik "Verkehrsunfall/Unfall ohne Personenschaden". Dort findest du vielleicht ähnliche Fälle.


Moin, ja da hast du Recht, leider finde ich keine ähnlichen Fälle,
besteht die Möglichkeit komplett alles zu verschieben, oder muss ich da neu schreiben?
Nein ich habe keine Unfallversicherung, fahre fast 25 Jahre Unfallfrei
GLG
 
Hallo angel1312,

da du eine Verletzung erlitten hast und es kein Unfall ohne Personenschaden ist, steht dein Beitrag in der richtigen Rubrik.
Wieso also verschieben? (Ich würde es hier stehen lassen.)

Falls du dein Thema doch verschieben willst oder andere Hilfe von den Moderato(inn)en benötigst, dann kannst du oben rechts vom Beitrag auf das Verkehrszeichen klicken und ihnen dein Anliegen schreiben.

Vielleicht findest du etwas Ähnliches mit Hilfe der Suchfunktion:
Oben auf der Seite "Suchen" anklicken, dann den Suchbegriff (zB "rückwärts" oder "rückwärts gefahren" oder den §en eingeben, dann "in Beiträgen" suchen. Viel Erfolg!

LG
 
Hallo angel1312,

Vielleicht findest du etwas Ähnliches mit Hilfe der Suchfunktion:
Oben auf der Seite "Suchen" anklicken, dann den Suchbegriff (zB "rückwärts" oder "rückwärts gefahren" oder den §en eingeben, dann "in Beiträgen" suchen. Viel Erfolg!
LG
:):):)

Habe vielleicht ein Urteil gefunden :

AG Erfurt v . 01.04.1996: Zum Haftungsanteil eines Rückwärtsfahrenden an einer Parkplatzzufahrt

Zur Haftungsverteilung bei einer Kollision eines auf der Straße rückwärts Fahrenden mit einem eine Grundstücksausfahrt verlassenden Fahrzeug hat das Amtsgericht Erfurt (Urteil vom 01.04.1996 - 26 C 4459/95) entschieden:


  1. Insbesondere die Sorgfaltspflichten des Rückwärtsfahrenden gegenüber dem fließenden Verkehr sind in § 9 Abs.5 StVO geregelt. Der Rückwärtsfahrende behält jedoch sein Vorrecht gegenüber dem von einem Parkplatz kommenden Einbiegenden.
  2. Wenn dem Rückwärtsfahrer Fahrfehler anzulasten sind und der Grundstücksausfahrer zum Zeitpunkt der Kollision stand, so kann dies eine Mithaftung (des rückwärts fahrenden Vorfahrtberechtigten) von 30 % rechtfertigen. :cool:

glg angel
 
Hallo Angel,

ich verstehe den Unfall zwar immer noch nicht so richtig, aber es dürfte auf der Hand liegen, dass es hier zu einer Haftungsquot kommt, also einem Haftungsanteil auf beiden Seite. Wie hoch jetzt der einzelnen haftet hängt - wie immer - von den Umständen des Einzelfalls ab. Wie breit ist die Straße? Wie ist die Erkennbarkeit für den jeweiligen Unfallbeteiligten? Über welche Strecke bist Du rückwärst gefahren? Wohin wollte der andere überhaupt, nach links, nach recht, geradeaus? Wo genau haben sich die Fahrzeuge getroffen? Waren beide Fahrzeug in Bewegung? Wenn nicht wie lange stand eines der Fahrzeuge schon? und undund

Es gibt im Bereich der Haftungsquoten so viele Konstellationen, dass man kaum einmal eine exakt vergleichbare Unfallkonstellation findet. Unter anderem deswegen kann man dazu Bücher kaufen, in denen zu sämtlichen denkbaren Unfallkonstellationen haufenweise Entscheidungen zusammengetragen sind. Der Klassiker ist "Grüneberg - Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen". Ich will damit sagen, dass die Bildung einer Haftungsquote abhängig ist von vielen Faktoren, so dass man sie niemals sicher vorhersehen kann.

Wenn man davon ausgeht, dass sowohl der aus einem Grundstück Ausfahrende wie auch der Rückwärtsfahrende gesteigerte Sorgfaltspflichten zu erfüllen hat und wenn man sieht, dass es zu einem Unfall gekommen ist, dann zeigt sich, dass wohl beide was im Kern falsch gemacht haben, denn beide konnten den Unfall nicht sicher ausschliessen - anderenfalls hätte es ihn ja nicht gegeben.

Also kann man erstmal von jeweils hälftigem Verschulden ausgehen. Wenn jetzt noch Umstände hinzukommen, die den einen be- oder den anderen entlasten dann kann sich die Quote vielleicht noch etwas in die eine oder andere Richtung verschieben (70:30 - 30:70), aber eine Quote von 100:0 wird dabei wohl niemals rauskommen....

Also, viel Erfolg!
 
Top