oerni
Erfahrenes Mitglied
Kürzt eine private Krankenversicherung Leistungen, muss sie das im Vertrag deutlich und für Versicherte verständlich machen, urteilte das Landgericht Coburg (Az. 32 S 57/14).
Der Fall: Ein privat Krankenversicherter hatte bei seinem Versicherer eine Rechnung für Krankengymnastik und manuelle Therapie eingereicht. Von den rund 470 Euro erstattete das Unternehmen nur die Hälfte und berief sich auf eine Vertragsklausel, wonach solche physikalisch-medizinischen Leistungen „100 Prozent wie ärztliche Leistungen“ erstattet würden. „Entsprechend zugrundegelegt“ werde die Gebührenordnung für Ärzte.
Dass sich hinter dieser Formulierung eine Leistungseinschränkung verbirgt, sei für einen durchschnittlichen Kunden nicht klar, so das Gericht. Die Klausel sei für den Versicherten überraschend und benachteilige ihn unangemessen. Der Versicherer muss dem Kunden deshalb den vollen Rechnungsbetrag erstatten.
LG Coburg 3. Zivilkammer | 32 S 57/14
Urteil | Bedingungen für die private Krankenversicherung: Klauselkontrolle bei einer Leistungsbeschränkung für Physiotherapieleistungen | § 305c Abs 1 BGB, § 307 Abs 1 S 2 BGB, § 1 GOÄ, §§ 1ff GOÄ
(nicht veröffentlich - bei Bedarf kann ich es senden)
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BGH AZ IV ZR 44/15
Unwirksamkeit der Regelung zur Herabsetzung des Krankentagegeldes gem. § 4 Abs. 4 MB/KT
OLG Karlsruhe
1. Für eine mögliche Anpassung der Höhe des Krankentagegeldes und des Beitrages beim Absinken des durchschnittlichen Nettoeinkommens unter den der Erstbemessung des Krankentagegeldes zugrunde gelegten Betrages einseitig durch den Versicherer ist von vornherein kein Raum, wenn beim Vertragsschluss kein bestimmtes Nettoeinkommen zugrunde gelegt worden ist.
2. Die einseitige Anpassung von Krankentagegeld und Beitrag im Falle des Absinken des durchschnittlichen Nettoeinkommens unter den der Erstbemessung des Krankentagegeldes zugrunde gelegten Betrages durch den Versicherer unter Berufung auf § 4 Abs. 4 MB/KT ist unwirksam, weil die Regelungen in § 4 Abs. 4 auch i.V.m. § 2 Abs. 2 MB/KT einer AGB-rechtlichen Kontrolle nicht standhalten.
a. § 4 Abs. 4 MB/KT benachteiligt den Kläger entgegen dem Gebotes von Treu und Glauben unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 S. 1 BGB.
b. Die Regelungen zur Herabsetzung des Krankentagegeldes verstoßen im Übrigen gegen das Transparenzgebot, § 307 Abs. 1 S. 2 BGB, und sind auch deshalb unwirksam.
3. Eine ergänzende Vertragsauslegung kommt in diesem Fall nicht in Betracht.
Der Fall: Ein privat Krankenversicherter hatte bei seinem Versicherer eine Rechnung für Krankengymnastik und manuelle Therapie eingereicht. Von den rund 470 Euro erstattete das Unternehmen nur die Hälfte und berief sich auf eine Vertragsklausel, wonach solche physikalisch-medizinischen Leistungen „100 Prozent wie ärztliche Leistungen“ erstattet würden. „Entsprechend zugrundegelegt“ werde die Gebührenordnung für Ärzte.
Dass sich hinter dieser Formulierung eine Leistungseinschränkung verbirgt, sei für einen durchschnittlichen Kunden nicht klar, so das Gericht. Die Klausel sei für den Versicherten überraschend und benachteilige ihn unangemessen. Der Versicherer muss dem Kunden deshalb den vollen Rechnungsbetrag erstatten.
LG Coburg 3. Zivilkammer | 32 S 57/14
Urteil | Bedingungen für die private Krankenversicherung: Klauselkontrolle bei einer Leistungsbeschränkung für Physiotherapieleistungen | § 305c Abs 1 BGB, § 307 Abs 1 S 2 BGB, § 1 GOÄ, §§ 1ff GOÄ
(nicht veröffentlich - bei Bedarf kann ich es senden)
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BGH AZ IV ZR 44/15
Unwirksamkeit der Regelung zur Herabsetzung des Krankentagegeldes gem. § 4 Abs. 4 MB/KT
OLG Karlsruhe
1. Für eine mögliche Anpassung der Höhe des Krankentagegeldes und des Beitrages beim Absinken des durchschnittlichen Nettoeinkommens unter den der Erstbemessung des Krankentagegeldes zugrunde gelegten Betrages einseitig durch den Versicherer ist von vornherein kein Raum, wenn beim Vertragsschluss kein bestimmtes Nettoeinkommen zugrunde gelegt worden ist.
2. Die einseitige Anpassung von Krankentagegeld und Beitrag im Falle des Absinken des durchschnittlichen Nettoeinkommens unter den der Erstbemessung des Krankentagegeldes zugrunde gelegten Betrages durch den Versicherer unter Berufung auf § 4 Abs. 4 MB/KT ist unwirksam, weil die Regelungen in § 4 Abs. 4 auch i.V.m. § 2 Abs. 2 MB/KT einer AGB-rechtlichen Kontrolle nicht standhalten.
a. § 4 Abs. 4 MB/KT benachteiligt den Kläger entgegen dem Gebotes von Treu und Glauben unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 S. 1 BGB.
b. Die Regelungen zur Herabsetzung des Krankentagegeldes verstoßen im Übrigen gegen das Transparenzgebot, § 307 Abs. 1 S. 2 BGB, und sind auch deshalb unwirksam.
3. Eine ergänzende Vertragsauslegung kommt in diesem Fall nicht in Betracht.