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PKH

trus25

Erfahrenes Mitglied
Registriert seit
9 Dez. 2009
Beiträge
308
Hallo Fories,

Ich wünsche Euch allen ein schönes gesundes Jahr.

Ein Problem habe ich gleich zum Anfang des Jahres und zwar wurde mein PKH Antrag abgelehnt.
Ich habe einen Antrag auf PKH gestellt, damit ich meine Haushaltsführungsschden der letzten Jahre bei der gegnerischen Versicherung geltend machen kann.
Gegen die Versicherung habe ich schon eine Klage - seit 10 Jahren - laufen und das Landgericht hat die pkh Ablehnung damit begründet, dass es günstiger ist, wenn ich die alte Klage mit neuen Ansprüche erweitere und nicht einen neuen Prozess aufmache.

Das Problem ist, dass ich mit dem RA des alten Prozesses nicht arbeiten kann und seinen Entpflichtungsantrag gestellt habe.

Meine Frage: ist es rechtsmäßig, dass das Landgericht aus Kostengründen die PKH ablehnt, obwohl die Sache erfolgaussichten hat?

Mfg
Trus
 
Hallo,
Wird Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe abgelehnt, kann der Betroffene sich innerhalb eines Monats mit der sofortigen Beschwerde erwehren. Erst wenn die Beschwerde verworfen wird, fallen Gerichtskosten an. Ihr Anwalt wird Sie aber beraten, ob es nach seiner Meinung erfolgsversprechend erscheint, Beschwerde einzulegen.
Was sagt Dein Anwalt?
Ich frage mich, wer von uns soll die Weisheit eines LG einschätzen und dagegen argumentieren?

Gruß von der Seenixe
 
Hallo Seenixe,
Danke für die Antwort.
Den Antrag habe ich selbst gestellt und begründet. Die sofortigen Beschwerde habe ich eingelegt und zur Begründung Fristverlängerung beantragt, der bewilligt wurde. Ich weiß nicht wie ich begründen soll.

Zitat:
"Ich frage mich, wer von uns soll die Weisheit eines LG einschätzen und dagegen argumentieren?"
Ich habe die Erfahrung gemacht, dass hier Fories manchmal besser argumentieren als die Gerichte.
Vielleicht hat jemand eine Idee oder weiß was.

Ich glaube die gegnerische Kosten werden auch entstehen, wenn die Beschwerde abgeleht wird. Denn das Landgericht hat den PKH Antrag an Gegenerischen zu gesandt und sie haben Stellung genommen.

Muss ich mit einem RA arbeiten, mit dem nicht kann bzw er will nichts machen und ich werde das Verfahren verlieren?

Ihr könnt Eure Gedanken und Ideen Schreiben, vielleicht können wir gemeinsam einen vernünftigen Grund finden.

MfG
Trus
 
Hallo@ Trus,
kannst Du mir erklären, wie man mit einem Anwalt zusammenarbeiten kann, den man nicht will?
Prozessökonomisch macht die Entscheidung des LG schon Sinn, weil natürlich dann in zwei unterschiedlichen Verfahren zum gleichen Sachverhalt diskutiert werden würde.
Wenn es an der Kommunikation mit dem Anwalt liegt würde ich das Gespräch mit ihm suchen. Ist es eine größere Kanzlei sollte man einen Tausch innerhalb der Kanzlei anfragen. Du bist Auftraggeber und wenn der Auftragnehmer plötzlich nicht mehr will, dann ist doch aber genau dort der Hebel anzusetzen.

Versuche in diese Richtung zu denken. Wenn der bisherige Anwalt auch nicht mehr will, dann unterstützt er Dich vielleicht in Deiner Beschwerde und den Formulierungen dazu.

Gruß von der Seenixe
 
Hallo @seenixe,

Danke für den Tipp.

Über meinen Anwalt habe ich im Thread " Gericht zwingt zum Abfinden " geschrieben. Er ist einzel RA.
Er hat meine Fragen nicht geantwortet, die ich ihm sogar per Einschreiben gestellt hatte. Telefonisch ist er nicht erreichbar und letzte telefonisches Gespräch war nur Verars....., so dass ich nicht mehr ohne Zeugen mit ihm telefonieren werde.
Er hat einen Schriftsatz beim LG eingereicht, dass nur Unsinn ist. Mich wundert's, dass die Gerichte solche Schriftsätze zulassen.
Mit ihm werde ich den Prozess verlieren. Er sieht sich als Macher des Prozesses und will ihn so machen, wie er will.
Wenn er nicht beigeordneter Anwalt wäre, hätte ich ihn ohne weiteres kündigen können.
Ich habe schon seinen Entpflichtung beantragt und warte auf eine Entscheidung des Gerichtes.

Es ist mir auch lieber, dass alles durch einen Rechtsanwalt und einen Prozess geregelt wird. Ich habe sogar zwei RAte für beide Prozesse beantragt. Den einen musste ich ablehnen, weil er mich falsch beraten hat (ich glaube das LG war mit ihm einverstand) und dem zweiten hat das Gericht die Akte nicht vorgelegt (also es wollte ihn nicht).

Der Sachverhalt der beiden Prozessen ist nicht gleich, aber die Beklagten sind gleich. Beim ersten Prozess geht es überwiegend um Verdienstausfallschaden und beim jetzigen geht es um Haushaltsführungsschden.
Eigentlich sollte der erste Prozess schon längst beendet sein, wenn Landgericht und Beklagten die Sache richtig bearbeitet hätten.

MfG
trus
 
Hallo @trus25,

ja ich verstehe Dich, aber für das LG wären beide Klagen Leistungsklagen, die sich auf das gleiche Ereignis beziehen. Deshalb lehnen sie dies ab. Die Entpflichtung des Anwalts wird durch das gleiche Gericht behandelt? Dann begründe Es auch damit. Schlecht wäre doch, wenn die Entscheidung über die Entpflichtung erst nach der Entscheidung über die Beschwerde erfolgen würde. Verknüpfe beide Sachen miteinander.

Gruß von der Seenixe
 
Hallo Fories,

Ich brauche wieder mal eure Rat bitte.
Mein Beigeordneter RA hat das Verfahren anders durchgeführt, als ich es wollte und ihm Unterlagen zur Verfügung gestellt hatte. Ich habe ihn mehr Mals gebeten, dass er die Unterlagen beim Gericht einreicht. Das hat er nicht getan und die Klage so begründet, wie er wollte. Ich habe seinen Entpflichtung beantragt.
Nun hat das Gericht einen Gutachter bestellt. Ich war noch nicht beim Gutachter und werde warten bis ich einen neuen Rechtanwalt habe. Leider will kein RA die Sache übernehmen. Einige meinen, dass die Sache schon gelaufen ist.

Meine Frage: kann ein neuer RA die Klagebegründung erweitern, um die Unterlagen, die der erste Anwalt nicht eingereicht hat und ergänzend weitere Optionen in der Klagebegründung einbringen?

Für Eure Antworten und Hinweise bin ich Euch dankbar.

MfG
trus25
 
@trus25 ,

klar kann ein neuer Rechtsanwalt die Klage erweitern. Die Frage ist nur, findest Du einen neuen Rechtsanwalt?

Dass Du mittlerweile auf Rechtsanwälte gestoßen bist, die nicht ins laufende Verfahren eintreten wollen, ist nachvollziehbar, zumal sie ja dann in der Haftung stehen würden ohne den Fall von Anfang bearbeitet zu haben. Und dann kommt noch hinzu, dass nach PKH arbeiten, nicht wirklich atrraktiv ist. Und nicht nur wegen dem Geld, sondern auch wegen der zusätzlichen Arbeit sich mit dem Justizangestellten wegen dem Honorar und der Nebenkosten auseinandersetzen zu müssen.

Herzliche Grüße vom RekoBär :)
 
Hallo @Rekobär
Vielen herzlichen Dank für die wichtige Erleichterung, dass ein neue RA die Klage erweitern kann.

Leider finde ich keinen RA, der die Sache übernimmt, vor allem weil, das Landgericht bereit ist den ersten RA zu entpflichten, aber die Kosten für zweiten Anwalt ich selbst übernehmen muss. Da sind die Rechtsanwälte sehr sehr zurückhaltend, weil sie merken, dass ich die Höhe Kosten nicht aufbringen kann.
Erfolgshonorar wollen sie auch nicht.
Danke Dir für die Erleuchtung des Problems, ich muss sehen, wie ich es lösen kann.

Eine Frage bitte, warum bzw. Woran sollten der neue RA in Haftung stehen?
Kann ich ihn im Voraus von Haftung befreien?

Für die Antwort Danke ich Dir im Voraus.

MfG
trus
 
@trus25 ,

der Anwalt steht grundsätzlich für sein Tun in der Haftung. Soll heißen, verlierst Du den Prozess, kannst Du den Anwalt in Regress dafür nehmen. Allerdings, und das ist der Haken dabei, musst Du natürlich nachweisen, dass der Anwalt einen bzw. mehrere Fehler gemacht hat, der zu dem verlorenen Prozess geführt hat. Manchmal steht im Urteil etwas dazu drin. Hatte ich auch schon in den von mir begleitenden Verfahren. Dann beginnt die Frist für die Verjährung zu laufen.

Wenn also nun, wie in Deinem Fall, ein neuer Anwalt ins laufende Verfahren einsteigt, muss er notfalls auch für Fehler des Vorgängers haften. Und das möchte natürlich keiner.

Das mit dem Aussschluss der Anwaltshaftung ist so eine Sache. Ich kenne Fälle, wo der einsteigende Anwalt das selbst vorgeschlagen hat. Ob das allerdings vor Gericht dann im Ernstfall Bestand hat, kann ich nicht sagen. Zumindest ist mir kein Fall in dieser Konstellation bekannt, wo jemand seinen letzten Anwalt trotz Ausschlussklausel in Regress genommen hat.

Herzliche Grüße vom RekoBär :)
 
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