Petition Horst Glanzer!
Hallo Astrid-62!
Deinen Ausführungen kann ich mich nur anschließen. Deswegen würde es uns die UO auch interessieren. Warum hast du von deinem Fragerecht an den Gutachter keinen Gebrauch machen können? Und hat das Gericht dir in seinem Beschluss oder Urteil dazu auch begründet, warum es dir das Fragerecht und rechtliches Gehör nicht gewährt hat?
Mir ist dazu zwar bekannt; Nicht jeder Verstoß gegen Vorschriften des Verfahrensrecht ist zugleich auch eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG. Die Schwelle einer solchen Verfassungsverletzung wird vielmehr erst erreicht, wenn die Gerichte bei der Auslegung oder Anwendung des Verfahrensrechts die Bedeutung und Tragweite des Grundrechts auf rechtliches Gehör verkannt haben. ( vgl. BVerfG 60, 305 <310 f.>). Verletzungen einfachrechtlicher Verfahrensvorschriften sind somit im Einzelfall daraufhin zu überprüfen, ob unter Berücksichtigung des Wirkungszusammenhangs aller einschlägigen Normen der betroffenen Verfahrensordnung durch sie das unabdingbare Mindestmaß des verfassungsrechtlich gewährleisteten rechtlichen Gehörs verletzt worden ist. ( vgl. BVerfGE 60, 305 <311>).
Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst grundsätzlich auch die Anhörung gerichtlicher Sachverständiger. a) Nach § 402 in Verbindung mit § 397 ZPO sind die Parteien berechtigt, dem Sachverständigen diejenigen Fragen vorlegen zu lassen, die sie zur Aufklärung der Sache für dienlich erachten.
Der Bundesgerichtshof hat daraus in ständiger Rechtsprechung die Pflicht des Gerichts abgeleitet, dem Antrag einer Partei auf ( schriftliche ) mündliche Befragung gerichtlicher Sachverständiger nachzukommen ( vgl. BGHZ 6. 398 <400 f.>; BGH, NJW-BR 1987 , S. 339 <340>; BGH, NJW 1997 , S. <802 f. >). Auf die Frage, ob das Gericht selbst das Sachverständigengutachten für erklärungsbedürftig hält, kommt es nicht an.
Es gehöre zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs, dass die Parteien den Sachverständigen Fragen stellen, ihnen Bedenken vortragen und sie um eine nähere Erläuterung von Zweifelspunkten bitten könnten. ( BGH, NJW 1983, S. 340; BGH, NJW-RR 1987 , S. 339 <340>; BGH, NJW 1997, S. 802 <802 f.>).
Diese Rechtsprechung hat auch die Zustimmung der übrigen obersten Bundesgerichte (vgl. BVerwGE 69, 70 <77 f.>; Bundesfinanzhof, Bundessteuerblatt II 1970, S. 460 <461>, Bundessozialgericht. ( usw. usw. )
Auch das Bundessozialgericht hat sich dem Bundesverfassungsgericht und dem Bundesgerichtshof angeschlossen, wenn es in seinem Beschluss vom 27.11.2007 - B 5a/5 R 60/07 B die gleiche Auffassung vertritt;
Die Beteiligten haben nach § 116 Satz 2 SGG auch dann das Recht, sachdienliche Fragen an den Sachverständigen richten zu lassen, wenn das Gericht dessen Gutachten nicht für erklärungsbedürftig hält (Anschluss an BVerfG vom 3.2.1998 - 1 BvR 909/94 = NJW 1998, 2273).
Weitergehende Anforderungen an die Sachdienlichkeit der Fragen sind nicht zu stellen. Unabhängig davon, ob das Gericht ein Gutachten für erklärungsbedürftig hält (vgl nochmals BVerfG NJW 1998, 2273 = Juris RdNr 11) , soll das Fragerecht dem Antragsteller erlauben, im Rahmen des Beweisthemas aus seiner Sicht unverständliche, unvollständige oder widersprüchliche Ausführungen eines Sachverständigen zu hinterfragen, um auf das Verfahren aktiv Einfluss nehmen zu können. Um die Grundlagen der gerichtlichen Entscheidung verstehen zu können. Das gilt erst recht, wenn um existenzsichernde Leistungen gestritten wird.
Nur dieses Verständnis trägt der Bedeutung des Fragerechts im Rahmen des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs hinreichend Rechnung, der als Folgerung des Rechtsstaatsgedankens für das gerichtliche Verfahren verhindern soll, dass die Beteiligten nur Objekt des Verfahrens sind (vgl BVerfG NJW 1996, 3202) . „“
Die vorgenannte Feststellung des Bundesverfassungsgericht und des Bundessozialgericht lässt deswegen auch nur den Schluss zu; dass Richter dem ausgeübten und beantragten Fragerecht nach § 116,118 SGG i.V.m § 402, 397 Abs. 2, 411 Abs. 4 ZPO an einen Sachverständigen hätten nachkommen müssen.
Gruß ingi
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