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Petition : Erwerbsminderungsrente – Gleiches Recht Für Alle!

Hallo Anja

Danke für die aufklärung,

das hatte ich garnicht auf den Schirm, dass es da noch ein Urteil gibt.
da ich ja mal gespannt.

gruss gerd
 
Hallo,

der Vdk und Sovd haben Verfassungsbeschwerde eingereicht. Folgende Mitteilung:


der Sozialverband VdK und der Sozialverband Deutschland (SoVD) haben am 04.05.2023 Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe eingereicht, nachdem das Bundessozialgericht (BSG) zuletzt die gemeinsame Revision zurückgewiesen hat. Ein Aktenzeichen ist uns vom Bundesverfassungsgericht noch nicht mitgeteilt worden.


Hintergrund ist das Urteil des BSG zur Höhe der sogenannten Bestands-Erwerbsminderungsrenten. Demzufolge können Bestandsrentnerinnen und -rentner, die zwischen 2001 und 2019 ihre EM-Rente erhalten haben, nicht mit weiteren Anpassungen rechnen. Dadurch werden sie benachteiligt gegenüber Menschen, die erst seit 2019 ihre EM-Rente beziehen. Aus unserer Sicht ist dies für alle Erwerbsminderungsrentnerinnen und -rentner, die wegen einer Erkrankung nicht mehr arbeiten können, eine bittere Entscheidung und zutiefst ungerecht. In der Zwischenzeit hat der Gesetzgeber nachgebessert und Zuschläge beschlossen. Nach unserer Einschätzung von VdK sind diese Zuschläge jedoch zu niedrig und kommen zum Juli 2024 viel zu spät.


Zum Verfahren:

Bei den Verfahren ging es um Revisionsverfahren einer Klägerin und eines Klägers, die sich bei der Berechnung ihrer Erwerbsminderungsrenten benachteiligt gesehen haben. Die beiden Verfahren wurden als Musterverfahren geführt. Das Urteil ist von Bedeutung für jene, die zwischen 2001 und 2019 in Rente gegangen sind. Zum 1. Januar 2019 hatte der Gesetzgeber die Zurechnungszeiten bei der Erwerbsminderungsrente erhöht. Allerdings gingen bei dieser Erhöhung alle leer aus, die vor dem 1. Januar 2019 eine EM-Rente bezogen. Ungerecht und nicht nachvollziehbar, befanden der Sozialverband VdK und der Sozialverband Deutschland und reichten Klagen ein.


In der Zwischenzeit hat der Gesetzgeber nachgebessert und für die sogenannten Bestandsrentnerinnen und –rentner, deren EM-Beginn zwischen dem 1. Januar 2001 und dem 31. Dezember 2018 lag, Zuschläge beschlossen. Je nach Rentenbeginn liegen diese Zuschläge bei 4,5 bzw. 7,5 Prozent.


Nach unserer Ansicht sind diese Zuschläge jedoch zu niedrig und sollten doppelt so hoch sein – nur dann würde eine echte Gleichbehandlung hergestellt. Außerdem werden diese Zuschläge erst zum Juli 2024 eingeführt und damit viel zu spät umgesetzt. Wir halten deshalb an den Klagen fest und sind nun vor das Bundesverfassungsgesetz gezogen.

Das Aktenzeichen wurde noch nicht übermittelt.

Freundliche Grüße
Anja
 
Hallo,

das Aktenzeichen des Bundesverfassungsgericht lautet: 1 BvR 847/23 (Übermittlung VdK)

Hoffen wir auf einen Erfolg!!

Freundliche Grüße

Anja
 

Hallo zusammen​

aus einen Artikel der IG Metall heft Juli August Seite 19


Rentenversicherung - Erwerbsminderungsrente - Bestandsrentner -​

Der Kläger begehrt eine höhere Rente wegen Erwerbsminderung. Streit besteht darüber, ob er als sog. Bestandsrentner eine Neuberechnung der Rente nach den Regelungen verlangen kann, die ab dem 1.1.2019 für Neurentner galten.


Der im Jahr 1956 geborene Kläger bezog seit März 2004 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Bei deren Berechnung legte der beklagte Rentenversicherungsträger für den Zeitraum vom Eintritt der Erwerbsminderung im August 2003 bis zur Vollendung des 60. Lebensjahrs eine Zurechnungszeit von 154 Monaten zugrunde. Es ergaben sich insgesamt ca 47,6 persönliche Entgeltpunkte, von denen ca 14,3 persönliche Entgeltpunkte auf die Zurechnungszeiten entfielen. Daraus wurde eine monatliche Rente in Höhe von damals ca 1240 Euro berechnet. Im Januar 2019 verlangte der Kläger eine Neuberechnung seiner Erwerbsminderungsrente unter Berücksichtigung einer Zurechnungszeit, die erst mit Vollendung des 65. Lebensjahrs und acht Monaten endet, dh von zusätzlichen 68 Monaten. Dass die ab dem 1.1.2019 vorgesehene verbesserte Anrechnung von Zurechnungszeiten nur Erwerbsminderungsrentnern zugutekomme, deren Rente ab diesem Stichtag beginne, sei eine ungerechtfertigte Benachteiligung der Bestandsrentner. Die Beklagte lehnte eine Neuberechnung der Rente ab und wies auch den Widerspruch des Klägers zurück. Das Klage- und Berufungsverfahren ist ebenfalls ohne Erfolg geblieben. SG und LSG haben ausgeführt, der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG werde durch die unterbliebene Einbeziehung der Bestandsrentner in die Vergünstigung einer verlängerten Zurechnungszeit nicht verletzt. Der Gesetzgeber habe bei der Ausgestaltung der nicht auf eigenen Beiträgen beruhenden Zurechnungszeiten einen weiten Gestaltungsspielraum.

( hmm nicht gut )


gruss gerd
 
Hallo gerdibub,

dies betrifft - siehe unter # 104.
Verfassungsbeschwerde wurde doch bereits eingereicht - siehe # 124

Freundliche Grüße
Anja
 
Hallo,
kurze Zusammenstellung der Verfahren:


Sozialgericht Duisburg - S 53 R 507/19, 22.10.2019
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 14 R 883/19, 13.03.2020

Bundessozialgericht – B 5 R 29/21 R vom 10.11.2022
Verfassungsbeschwerde durch VdK eingereicht
das Aktenzeichen des Bundesverfassungsgericht lautet: 1 BvR 847/23 (Übermittlung VdK)

2. Verfahren:


Sozialgericht Schleswig - S 21 R 213/16, 27.08.2018

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht - L 1 R 160/18, 21.01.2021
Bundessozialgericht – B 5 R 31/21 R vom 10.11.2022

Aktenzeichen wurde noch nicht veröffentlicht. (Sovd)

Gruß
Anja
 
Hallo,

kurze Nachricht - es wurde eine gemeinsame Verfassungsbeschwerde
durch die 2 Verbände (Sovd u. Vdk) eingereicht.

Das Verfahren wird beim Bundesverfassungsgericht unter dem Aktenzeichen 1 BvR 847/23 geführt. Nun bleibt zunächst abzuwarten, ob das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung annimmt.

Freundliche Grüße

Anja
 
Hallo,

ja, habe mit bedauern gelesen, das die Verfassungsbeschwerde nicht angenommen wurde. Wenn aber in derBegründung bereits steht, dass es bereits an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis fehlt, dann frage ich mich etwas, wie denn die Begründung aufgebaut wurde.
Das vollständige Urteil steht zur Verfügung, sicher wäre die Beschwerde im Wortlaut schon hilfreich.

Gruß von der Seenixe
 
Hallo,

ich denke es liegt nicht an den Begründungen der Verfassungsbeschwerde.
Jährlich werden nur 1-3 % der Verfassungsbeschwerden angenommen.

Verfassungsbeschwerden werden überwiegend durch NICHTANNAHME erledigt - leider!

Freundliche Grüße

Anja
 
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