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Petition : Erwerbsminderungsrente – Gleiches Recht Für Alle!

Hallo oerni,


Urteil des Bundessozialgerichts vom 16.05.2006 B4 RA 22/05R


Nachdem der 4 Senat 2006 unter Vorsitz des Richters Prof. Dr. Wolfgang Meyer die Abschläge für rechtswidrig erklärte,

wurde er degradiert.

Doch nur, weil er bei den Rentenversicherungsträgern und Sozialministerium auf Unmut gestoßen war und die Rentenabschläge bei Erwerbsminderung für verfassungswidrig erklärt hat.

Einige Artikel über ihn wurden im Netz bereits gelöscht.




Gruß
Anja
 
Hallo Anja,

genau so ist das wenn man den Verantwortlichen und der Regierung nicht das gibt was die bestimmen.
Der Richter Meyer wurde suspendiert und schließlich ging er soweit ich mich erinnern kann in Pension.

Unbequeme Richter werden suspendiert und entsorgt!
 
Gibt es schon ein Urteil zu Zurechnungszeiten für Bestandsrentner durch das BSG - ich konnte keines finden.
 
Hallo oerni

nein gibt es nicht, diese post habe ich erhalten, habe ja auch unterschrieben.


gruss
 
Hallo Moin Moin,

Zitat:
Der Skandal: über 1,8 Millionen Erwerbsminderungsrentner (Bestand) bleiben von der Reform ab 2019 ausgeschlossen - das befeuert Altersarmut! Bei der Erwerbsminderungsrente muss gleiches Recht für Alle gelten.

Was soll ich dazu noch sagen:
die Resonanz bei 7.975 Petition Unterstützenden ist nicht gerade bombastisch. Bei einem Familienmitglied macht es zwischen alten und neunen > 2019 Recht Summa Summarum 50€ mehr aus. Bei einer netto EMR von um die 900€ aus.

Nach meinem Gefühl, wird sich da wohl (monatlich) nichts für den Bestand ändern.. Stichtag wird wohl Stichtag bleiben!
Aber ggf. merken die Köpfe in Berlin, dass man ggf. an den Punkten für die Altersrente hierbei noch a bissel schrauben könnte.

Wir sind uns alle einig, dass die paar € Netto EMR um die 750-1200€ mehr oder weniger eine Grundversorgung zum überleben, aber auch nicht mehr!
Die Renten sind einfach zu niedrig (ohne jetzt gleich wieder eine Neiddebatte zwischen Renten-Pensionen anzufangen)
Wenn jemand z. B. 35 J. Arbeit auf dem Buckel hat (natürlich zählen die Rentenpunkte) und auf Grundsicherungsniveau umhergeigt.:rolleyes::oops:

Ansonsten alle Unfallopfer, wo die DRV Regress macht...haltet die Angelegenheit im Auge:

BSG Aktenzeichen B 13 R 13/17 R

Regelaltersrente ohne "Abschlag" bei Erstattung der vorangegangenen vorzeitigen Altersrente durch den Haftpflichtversicherer

Rechtsprechung im Internet - Entscheidungssuche


Vorgeschichte BGH VI ZR 664/15




Erwerbsminderungsrente und Zugangsfaktor Regress beim Schädiger?

Sozialgericht Münster, S 14 R 325/18

Streitig ist ein Anspruch des Klägers auf Zahlung seiner unfallbedingt bezogenen Erwerbsminderungsrente nach einem ungeminderten Zugangsfaktor 1,0 im Wege einer Überprüfung gemäß § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X).


Grüße
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallo liebe Interessierte der Petition,

ich war lange Zeit aufgrund Verschlechterung meines Gesundheitszustandes nicht mehr im Forum.

Die Petition ist immer noch offen.
Wir haben die Petition mit mehreren Mitstreitern verbreitet.
Leider sind 2 davon bereits verstorben.

Es ist leider eine mühselige Geschichte mit der Einreichung einer Petition. Man wird einfach hingehalten .

Der Punkt Rentenabschläge bei Erwerbsminderung ist immer noch offen.

Der weitere Punkt - Gleichstellung liegt mit 2 Verfahren beim Bundessozialgericht in Kassel.


Übersicht der anhängigen Rechtsfragen beim 13. Senat des Bundessozialgerichts Stand Mai 2021​




B 13 R 24/20 R Vorinstanz: LSG Essen, L 14 R 883/19, 13.03.2020 Verstößt § 59 Abs 1, Abs 2 S 2 iVm § 253a SGB 6 in der auch aktuell gültigen Fassung des EM-Leistungsverbesserungsgesetzes (juris: EMLVG) vom 17.7.2017 (BGBl I 2509) gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art 3 Abs 1 GG), indem Versicherte, deren Rente vor dem Jahr 2018 begonnen hat, vollständig von der dort geregelten (schrittweisen) Anhebung des Endes der Zurechnungszeit bei einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ausgeschlossen sind?



B 13 R 4/21 R Vorinstanz: LSG Schleswig, L 1 R 160/18, 21.01.2021 Verstößt § 59 Abs 1, Abs 2 S 2 iVm § 253a SGB 6 in der auch aktuell gültigen Fassung des EM-Leistungsverbesserungsgesetzes (juris: EMLVG) vom 17.7.2017 (BGBl I 2509) gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art 3 Abs 1 GG), indem Versicherte, deren Rente vordem Jahr 2018 begonnen hat, vollständig von der dort geregelten (schrittweisen) Anhebung des Endes der Zurechnungszeit bei einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ausgeschlossen sind?


Freundliche Grüße

Anja
 
Hallo Anja 123

recht Vielen Dank, für die Info ( die mail habe ich bekommen) , und Dein engagement. Hut ab

ein schönes we
gruss gerd
 
Hallo,

der 13. Senat ist nicht mehr zuständig für die 3 Verfahren.

Senat 13 Geschlossen mit Erlass des BMAS vom 24.Juni 2021.

Zuständig ist jetzt der 5. Senat:

offene Rechtsfrage:

Verstößt § 59 Absatz 1, Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 253a SGB VI in der auch aktuell gültigen Fassung des EM-Leistungsverbesserungsgesetzes vom 17.7.2017 (BGBl I 2509) gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Artikel 3 Absatz 1 GG), indem Versicherte, deren Rente vor dem Jahr 2018 begonnen hat, vollständig von der dort geregelten (schrittweisen) Anhebung des Endes der Zurechnungszeit bei einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ausgeschlossen sind?

Neue Aktenzeichen der Verfahren:


B 5 R 29/21 R (bis 30. Juni 2021: B 13 R 24/20 R

B 5 R 38/21 R (bis 30. Juni 2021: B 13 R 15/21 R



B 5 R 31/21 R (bis 30. Juni 2021


Derzeitige Besetzung des Senats:
Frau Dr. Düring, Vorsitzende, Richter Gasser, Prof.Dr. Körner, Richterin
und Dr. Hannes Richterin. (laut Änderung des Geschäftsverteilungsplan vom 01.07.2021

Gruß
Anja
 
Hallo oerni,

da werden die Voraussetzungen geschaffen
in diesem "Rechtsstaat"

Gruß
Anja
 
Hallo Anja und @,

wer Recht hat bestimmt der Staat und die Urteile fallen im Namen des Volkes.
Nur das Volk versteht die Urteile (ca. 90 %) nicht mehr.
 
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