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Petition : Erwerbsminderungsrente – Gleiches Recht Für Alle!

Hallo Tamtam,

ich habe während der ersten 36 Stunden (abends) unterschrieben. Mir wurde aber erst auf erneute Nachfrage (am nächsten Vormittag) ein Bestätigungslink zugeschickt. Schon während dieser Zeit konnte man sehen, wie die Unterschriftenzahl immer wieder nach unten 'korrigiert' wurde. Das ist das heutige Deutschland! LG
 
Hallo Christiane,

deine Aussage wäre Manipulation?

Gruß
Anja
 
Hallo Tamtam,

meinst Du die Behindertenrechtskonvention?

Das Problem mit einer Verfassungsbeschwerde wäre ein langer Weg
und sehr teuer. Ab 5.000,-- € Grenzen nach oben offen.

Zudem werden die Verfassungsbeschwerden von "Rentnern"
fast nicht angenommen.

Das Gestaltungsrecht des Gesetzgebers wird höher bewertet als unsere Rechte.

Wir können nur hoffen, dass die Menschen endlich wach werden.
Schimpfen auf dem "Sofa" hilft nicht weiter.

Das Problem der Renten wird sich weiter verschärfen.

Die Teilprivatisierung mit Riester u.Co. ist längst gescheitert.

Die versicherungsfremden Leistungen steigen von Jahr zu Jahr.

Die derzeitige Reform von 2019-2025

EM-Rente 2,6 Milliarden

Kindererziehungszeiten (Mütterrente) 28,3 Milliarden

Haltelinie 3,5 Milliarden



Gruß
Anja
 
Hallo Anja,

der Weg ist lang aber nicht unbedingt teuer. SG und LSG ohne Vertretungszwang, beim BSG wird PKK beantragt, wenn abgelehnt zum BVerfG ohne Vertretungszwang und dann kommt der EUGH ebenfalls ohne Vertretungszwang. Zwei Klagen hab ich im Moment beim EuGH und die "Renteklage" liegt jetzt im 4. Jahr beim SG, wobei die Rentenversicherung genau weis, dass sie falsch berechnet und im Klagabweisungsantrag bemitleidenswerter Weise schreib, dass sie an die nationale Gesetzgebung gebunden sei.

Gruß
tamtam
 
Hallo Christiane,

ich bin eigentlich sprachlos. Könntest Du mir die
Beweise zur Verfügung stellen?

Danke

Gruß
Anja
 
Hallo Tamtam,


vielleicht kannst Du mehr darüber berichten, was für Rechte Du meinst.
Es gab eine Auswertung von Prof. Welti - Behindertenrechtskonvention mit
div."Punkten" die Deutschland verletzt.
Meinst Du das?

Gruß
Anja
 
…dann stell ich mal den wichtigsten Teil der Klage ein:

Erwerbsminderung gehört zu den Wechselfällen des Lebens, die zu sichern Verantwortung des sozialen Rechtsstaats ist. Bei Erlass des Grundgesetzes gehörte dazu schon zwei Generationen lang ein vorrangiges System, das nicht nur das Minimum abdeckt und dass – anders als Fürsorge – das Individuum auch ohne Einsatz von Unterhaltspflichtigen erworbenem Vermögens schützt, Freiheit sichert und dem verfassungsrechtlich geschützten Eigentum funktional gleichsteht. Entscheidet sich der Gesetzgeber für verpflichtende Vorsorge in der Sozialversicherung, müssen Beitrag und Leistung im angemessenen Verhältnis stehen BVerfG, Beschluss vom 26.6.2007, 1 BvR 2204/00; BVerfG, Beschluss vom 16.3.2006, 1 BvR 1311/96).

Die bisher von der Beklagten bewilligte volle Erwerbsminderungsrente verstößt gegen eine Vielzahl von nationalen und internationalen Gesetzen.

Im Zusammenhang mit der Reformierung der Erwerbsminderungsrenten in 2001 hatte der Gesetzgeber gerade auch Verpflichtungen zu beachten, die die Bundesrepublik Deutschland im Rahmen der Internationalen Arbeitsorganisation bereits über 30 Jahre zuvor übernommen hatte und die weiterhin rechtsgültig sind, siehe BGBl. 1970 II S. 813 und BGBl 1971 II S. 175.

Bereits 1967 hatte Deutschland das ILO-Übereinkommen Nr. 128 über Leistungen bei Invalidität und Alter und an Hinterbliebene ratifiziert. In Bezug auf die Sicherung bei Invalidität besteht danach die völkerrechtliche Verpflichtung, wiederkehrende Zahlungen bei Invalidität vorzuhalten, die mindestens den Fall mit umfassen, dass ein andauernder „vorgeschriebene[r] Grad der Unfähigkeit zur Ausübung irgendeiner Erwerbstätigkeit“ zumindest für einen bestimmten Zeitraum vorliegt, Artikel 8 ILO Konvention 128. Dabei hat Deutschland sich auch zu einem festen Mindestsicherungsniveau verpflichtet, welches systematisch an den früheren Verdienst des Leistungsempfängers anknüpft, Art. 10, 26ff. ILO Konvention 128. Grundsätzlicher Referenzpunkt ist ein Sicherungsniveau von 50 % des früheren Verdienstes (vor der Invalidität), Tabelle zu Teil V der ILO Konvention 128.

Die geltende Gesetzgebung verstößt damit gegen bereits bestehende völkerrechtliche Verpflichtungen und benachteiligt den Kläger in erheblichem Maße, da das Sicherungsniveau von 50 % des früheren Verdienstes vor der Invalidität deutlich unterschritten wird, was zwischen den Parteien unstreitig ist und die z.Zt. geleistete volle Erwerbsminderungsrente nicht einmal das Existenzminimum für den Kläger und noch immer unterhaltsberechtigten Kinder abdeckt. Auch dies ist zwischen den Parteien unstreitig.

Im Übrigen steht die Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Verstoßes gegen das ILO-Übereinkommen Nr. 128 bereits unter Beobachtung des zuständigen ILO-Ausschusses, vgl. „Direct Request“ (CEACR) an Deutschland zur ILO Konvention 128 – angenommen 2006, veröffentlicht in den Unterlagen zur 96. Sitzung der Internationalen Arbeitskonferenz (ILC) 2007.

Ebenfalls sieht das ILO-Übereinkommen Nr. 128 vor, dass bei Leistung der Rentenbeiträge, die zur Inanspruchnahme der Invaliditätsleistung berechtigen, die Leistung auch ungekürzt zu gewähren ist, Artikel 11 Abs. 1 b) ILO Konvention 128.

Die von der Beklagten seit nun mehr einem Jahrzehnt vorgenommene Kürzung der Rentenzahlungen an den Kläger in Höhe von 10,8 % verstößt aber auch bereits jetzt schon gegen geltende nationale Gesetzgebung wie folgt:

Die Beklagte bestraft den Kläger mit der Rentenkürzung von 10,8 % für einen Tatbestand, für den der Kläger nicht verantwortlich ist, denn für die volle Erwerbsunfähigkeit und die Schwerbehinderung ist der Unfallverursacher verantwortlich. Hier greift zwar teilweise der Regress des Sozialversicherungsträgers, wovon der Kläger als Unfallopfer und Rentenempfänger allerdings nicht profitiert, sondern durch die Gesetzgebung wiederrum geschädigt wird. Auf diesen Punkt werde ich später noch gesondert eingehen.

Hinsichtlich des 10,8 %-igen Abschlags bei der vorzeitigen Rentengewährung hat der 4. Senat des Bundessozialgerichts in seinem Urteil vom 16. Mai 2006, Az. B 4 RA 22/05 entschieden, dass die Kürzung des Zugangsfaktors bei Erwerbsminderungsrenten vor dem 60. Lebensjahr gegen die Verfassung verstößt.

Nur wenige Monate später hat der 5. Senat des Bundessozialgerichts in seinem Urteil vom 14. August 2008, Az. B 5 R 98/07 entschieden, dass die Kürzung nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz der Verfassung verstößt. Es wird begründet, dass wegen der Überalterung der Gesellschaft der Gesetzgeber die Rentenabschläge für den Fall eingeführt hat, dass vor dem 65. Lebensjahr eine Rente bezogen wird. Dies gilt auch für Erwerbsminderungsrentner, die sich den verfrühten Renteneintritt nicht selbst erwählt haben sondern aus gesundheitlichen Gründen dazu gezwungen sind.

Der Ermessensspielraum, den das Bundessozialgericht dem Gesetzgeber im Jahr 2008 bei der Kürzung der Erwerbsminderungsrenten noch zugestanden hatte, ist mit der Neuregelung der Erwerbsminderungsrenten ab dem 1. Juli 2014 hinfällig geworden. Es ist nicht ersichtlich, dass nun der nur noch sehr kleine Kreis von Erwerbsminderungsrentenempfängern, deren Rente im Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis zum 30. Juni 2014 bewilligt wurde, finanziell in der Lage sein kann die demographische Entwicklung und die damit zunehmende Belastung der Rentenkasse aufzufangen.

Die ab 1. Juli 2014 geltende Gesetzgebung verstößt jetzt aber auch gegen den Gleichheitsgrundsatz, denn die Personengruppe, die zwischen dem 1. Januar 2001 und dem 1. Juli 2014 die Erwerbsminderungsrente bewilligt bekam, ist willkürlich erkoren und stellt von allen Erwerbsminderungsrentnern nur eine kleine Gruppe dar, die alleinig benachteiligt wird. Der Gesetzgeber verlangt in Art. 3 GG Gleiches gleich zu behandeln. Mit der Neuregelung der Erwerbsminderungsrente ab dem 1. Juli 2014 ist dies nicht mehr vereinbar, sondern die Gesetzesreglung verstößt gegen das Willkürverbot, weil offensichtlich sachfremde Gesichtspunkte Veranlassung geben eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders zu behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass dies die ungleiche Behandlung gerechtfertigt werden kann.

Das Gericht geht zudem davon aus, dass eine Unterscheidung von Abschlägen danach, „ob die Zur-Ruhesetzung aus der Perspektive des Betroffenen freiwillig oder unfreiwillig erfolgt“ verfassungsrechtlich für einen Eingriff in Art. 14 GG keinen Unterschied macht.

Damit hat das oberste Gericht der Bundesrepublik Deutschland jedoch gegen das Diskriminierungsverbot verstoßen.

Im Zusammenhang mit Regelungen zur Erwerbsminderung ist insbesondere das besondere Benachteiligungsverbot für Menschen mit Behinderungen nach Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG zu beachten. Damit steht die o.g. Regelung über Abschläge bei Erwerbsminderungsrenten diametral zu dem Benachteiligungsverbot für Menschen mit Behinderungen, denn das Merkmal der Erwerbsminderung ist stets eine Folge von Behinderung.

Entsprechend Art. 28 der Behindertenkonvention der Vereinten Nationen, auf die das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung Bezug nimmt, haben auch Behinderte das Recht auf angemessenen Lebensunterhalt. Daraus ergibt sich der Anspruch auf diskriminierungsfreien Zugang für Leistungen in der Versorgung. Diesen durch Zwangsbeiträge eigens erwirtschafteten Versicherungsanspruch dann aber wegen der Behinderung zu kürzen und den Behinderten praktisch zu enteignen läuft dem Anspruch eines Sozial- und Rechtsstaates zuwider und verstößt gegen Völkerrecht.

Auf internationaler Ebene wurde zur Anerkennung der Rechte von Menschen mit Behinderung am 13. Dezember 2006 von der UN-Vollversammlung das „Übereinkommen über die Rechte behinderter Menschen“ (UN-BRK) verabschiedet. Dieses Übereinkommen steht aufgrund der Ratifikation in Deutschland seit dem 26.3.2009 im Rang eines einfachen Bundesgesetzes. Der Begriff der Behinderung ist in dieser Übereinkunft offen und weit definiert. Zu den Menschen mit Behinderungen zählen danach Menschen, die langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren bei der Teilhabe behindern. Nach dieser Definition sind auch Menschen, die längerfristig erkrankt und daher erwerbsgemindert sind, in den Anwendungsbereich der Konvention einzubeziehen.

Die Ratifikation der UN-BRK hat zwingend Auswirkungen für die Auslegung der Regelungen zur Erwerbsminderung im Sozialrecht, da hierbei eine sog. völkerrechtskonforme Auslegung anzustreben ist. Es ist also bei Zweifelsfragen darauf zu achten, dass diese Regelungen nicht in einen Widerspruch zur UN-BRK treten.

Gemäß Art. 28 ist der soziale Schutz und die Verwirklichung des Rechts auf einen angemessenen Lebensstandard nach Artikel 28 UN-BRK von Deutschland anzu-erkennen. Dabei ist unter anderem auch der gleichberechtigte Zugang zu Leistungen und Programmen der Altersversorgung für Menschen mit Behinderungen zu sichern. Diese Vorgabe bedeutet also, dass auch Menschen mit einer Erwerbsminderungsrente beim Bezug einer Altersrente nicht auf Grund ihrer Erwerbsminderung schlechter gestellt werden dürfen. Eine mittelbare Diskriminierung ist daher näher zu untersuchen, wenn Erwerbsminderungsrenten mit Abschlägen in ihrer Höhe auf Altersrenten umgestellt werden, wie dies nach dem deutschen Recht der Fall ist. Dies ist insbesondere auch dann problematisch, wenn effektiv keine Möglichkeiten zur erforderlichen privaten Alterssicherung bestehen. Da in Deutschland die Sicherung der Erwerbsminderung an das System der Alterssicherung systematisch angekoppelt ist, sind insbesondere die Regelungen, die eine Verschlechterung der Leistungen für Menschen mit Behinderungen bedeuten, auch am Maßstab des Art. 28 UN-BRK zu beurteilen.

Der Kläger wird darüber hinaus noch zwangsenteignet, da sich die Beklagte am Schadensersatz des Klägers nach § 119 SGB X noch zusätzlich bereichert.

Da der Klägern aufgrund eines Unfalls voll erwerbsgemindert wurde, soll nach den Vorstellungen des Gesetzgebers der Regress der Beklagten gemäß § 119 SGB X greifen und die Beklagte erhält den Status eines Treuhänders gegenüber dem Kläger. Die Beklagte hat dieses Regressverfahren für die Jahre 2003 und 2004 erfolgreich betrieben. Für die Jahre 2005, 2006, 2007, 2008, 2009, 2010, 2011, 2012, 2013, 2014 und 2015 verweigert die Beklagte den Beitragsregress und schädigt durch ihrer Untätigkeit den Kläger, da dieser diesen Teil ihres Schadens mangels Aktivlegitimierung gegenüber dem Unfallverursacher nicht selbst einfordern darf. Bei ordnungsgemäßem Handeln der Beklagten wären somit keine Beitragsausfälle für das Rentenkonto des Klägers zu verzeichnen.

Ebenfalls werden von der Beklagten die laufenden Rentenzahlungen beim Unfallverursacher regressiert, so dass die Zahlungen der vollen Erwerbsminderungsrente an den Kläger die Beklagte finanziell unbelastet lassen und es sich buchhaltungstechnisch lediglich um einen durchlaufenden Posten handelt.

Im Regressverfahren werden also alle die Beiträge eingefordert, die durch den Eintritt des Schadenfalles verloren gegangen sind nebst den laufenden Rentenzahlungen. Die Beitragsanteile, die aufgrund der 10,8 %-igen Abschläge nicht in die Rentenzahlung einfließen, verbleiben damit beim Rententräger. Somit bereichert sich die Beklagte noch am Schadensereignis des Klägers, was gegen jedes gängige Rechtsempfinden verstößt.

Bei vorliegender Sachlage ist das Vorgehen der Beklagten in Ausübung ihrer Funktion als Treuhänderin der Forderungen der Klägerin gegen ihren Schädiger als vorsätzliche Schädigung zu qualifizieren.

Die Zahlung von Beiträgen im Beitragsregress hat nämlich weitreichende Auswirkungen auf die Berechnung der Entgeltpunkte. Soweit Beiträge nach dem Beitragsregress eingezogen werden und der Geschädigte bereits Rentenbezieher ist, wird aus den ursprünglichen Vollbeiträgen einer Pflichtversicherung ein so genannter beitragsgeminderter Wert. Dieser Wert wird bei der sog. Vergleichsberechnung nach § 73 SGB VI sowie letztlich bei der Gesamtleistungsbewertung nach § 74 SGB VI in Abzug gebracht. Hierdurch ergeben sich Verschlechterungen der Bewertung beitragsfreier Zeiten und damit einhergehend eine deutliche Verringerung der Rente als wenn die Beträge ohne das schädigende Ereignis und ohne Beitragsregress eingezahlt worden wären. Ein besonderes Augenmerk ist hierbei auf die Auswirkungen bei den Mindestentgeltpunkten für geringes Arbeitsentgelt für Zeiten bis zum 31. Dezember 1991zu legen. Die nach dem 31. Dezember 1991 im Wege des Beitragsgresses eingebrachten Beiträge berühren diesen Wert. Sobald diese Beiträge mit einem Rentenbezug zusammenfallen, scheiden sie bei der Wertermittlung aus, da nur vollwertige und nicht beitragsgeminderte Entgelte berücksichtigt werden.

Mit der Veränderung des Leistungsrechts zum 1. Januar 2001 greift das gesetzliche Rentenversicherungsrecht erstmals in Rentenversicherungspunkte ein, die vor dem Schadensfall entstanden sind. Im Beitragsregress werden jedoch nur Beitragsausfälle nach dem Schadensfall ausgeglichen und auch das wie vorstehend erläutert nur unzureichend. Aus diesem Grund kann das Prinzip des Beitragsregresses im Fall der Erwerbsminderungsrenten ab dem 1. Januar 2001 nicht (mehr) zu einem vollen Ausgleich des Rentenschadens führen, vielmehr bereichert sich die Antragsgegnerin noch am Schaden der Antragstellerin.

Zu prüfen ist noch, ob die Beklagte in betrügerischer Absicht handelt. Grundlage hierfür ist ebenfalls der wirtschaftliche Vermögensbegriff, der – wenn auch normativ eingeschränkt - die Gesamtheit aller wirtschaftlichen Güter einer Person darunter versteht, die der rechtlich gebilligten und von der Rechtsordnung geschützten Verfügungsgewalt dieser Person unterliegen. Damit liegt ein Schaden immer dann vor, wenn das negative Saldo auf dem Verlust einer rechtliche geschützten Position beruht und nicht kompensiert wird (vgl. BGHSt 31, 178; BGH NStZ 2001, 534; LK/Tiedemann § 263 Vorb. Rn. 31; § 263 Rn. 132; Mitsch II/1 § 7 Rn. 84, 93).

Die Beklagte hat die Vermögensinteressen des Klägers schlechterdings betreut und ihm einen vermögensrechtlichen Nachteil zugefügt (vgl. BGHSt 51, 29 Rn. 7 m.w.N.). Dem Kläger ist ein Vermögensnachteil im Sinne von § 266 StGB und ein Vermögensschaden im Sinne von § 249 BGB entstanden.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist unter Nachteil im Sinne des § 266 BGB jede durch die Tathandlung verursachte Vermögensminderung zu verstehen. Die Vermögensminderung ist nach dem Prinzip der Gesamtsaldierung festzustellen, in dem der Wert des Gesamtvermögens vor und nach der pflichtwidrigen Tathandlung verglichen wird (vgl. BGHSt 15, 342, 343 f.; 47, 295, 301 f.; Beschluss vom 10. November 2009 -4 StR 194/09 -StraFo 2010, 168 Rn. 10 m.w.N.; Dierlamm, in: MünchKomm, StGB, § 266 Rn. 178; Perron, in: Schönke/Schröder, StGB, 27. Aufl. 2006, § 266 Rn. 40).

Auch der Vermögensschaden im Sinne des § 249 Abs. 1 BGB wird nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aufgrund eines Vergleichs der Vermögenslage des Betroffenen infolge des schädigenden Ereignisses und dem Vermögensstand, der ohne dieses Ereignis bestünde, festgestellt. Ein Vermögensschaden ist danach grundsätzlich gegeben, wenn der tatsächliche Wert des Vermögens des Geschädigten geringer ist als der Wert, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis haben würde (vgl. BGHZ 99, 182, 196; Senatsurteil vom 31. Mai 1994 - VI ZR 12/94 - VersR 1994, 1077; BGH, Urteil vom 17. Januar 2008 - IX ZR 172/06 - VersR 2008, 788; vom 12. März 2009 - VII ZR 26/06 - NJW 2009, 1870 Rn. 15). Die Vermögensminderung wurde auch durch keinen kompensierenden Vermögenszuwachs ausgeglichen (vgl. BGHSt 40, 287, 295; 43, 293, 298; 47, 295, 301 f.; 52, 323, 337 f.).

Im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Betrachtung des Rentenrechts kommt nämlich auch dem allgemeinen Eigentumsschutz aus Art. 14 Abs. 1 GG eine zentrale Rolle zu. Diese Grundrechtsposition markiert eine zu beachtende Grenze für den Gesetzgeber bei einer Umgestaltung des Rentenversicherungsrechts. Das Rechtsstaatsprinzip und der Gleichbehandlungsgrundsatz verlangen, dass die Gewährung von Sozialleistungen nicht von Zufälligkeiten des Einzelfalls abhängen darf (Gagel in Gagel/Ebsen/Fuchs/u.a., Bd. 2, Vor § 142 RdNr. 8 m.w.N.). Eng mit dem Rechtsstaatsprinzip ist das Sozialstaatsprinzip in den Art. 20 Abs. 1 und Art. 28 Abs. 1 S. 1 GG verknüpft (BVerfG, Urt. v. 19. 12. 1951, BVerfGE 1, S. 97, 105; Urt. v. 18. 11. 1954, BVerfGE 4, S. 96, 102; BSG, Urt. v. 20. 12. 1957, BSGE 6, S. 213, 219; vgl. Kreßel/Wollenschläger, 1. Teil, § 3 RdNr. 4; zum Inhalt des Sozialstaatsprinzips ausführlich Degenhart, RdNrn. 355ff.; vgl. Herzog in Maunz/Dürig/Herzog, Art. 20 VIII RdNrn. 29ff.). Bei dem Sozialstaatsprinzip handelt es sich um eine Staatszielbestimmung, die den Gesetzgeber ermächtigt und gleichzeitig beauftragt, die Sozialordnung so zu gestalten, dass sie auf Herstellung und Wahrung sozialer Sicherheit und sozialer Gerechtigkeit gerichtet ist (BSG, Urt. v. 20. 12. 1957, BSGE 6, S. 213, 219). Das Bundesverfassungsgericht hat die Versichertenrenten und die Rentenanwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung diesem Schutzbereich zugeordnet. Er ist eröffnet sobald der Gesetzgeber in die eigentumsrechtliche Position der Rentenanwartschaft bei der Rente wegen Erwerbsminderung eingreift.

Das alles ist schon Gegenstand einer Einzelpetition gewesen. Ergebnis:

Fast 3 Jahre Bearbeitungszeit, mindestens über 700 Seiten in der Akte des Petitionsausschusses, wo bei mir max. 30 Seiten zu Verfügung gestellt wurde und und ein kurzes Schreiben ohne weitere Begründung, dass der Petitionsausschuss empfiehlt die Petition abzulehnen.

Also viel Spaß bei der neuen Petition. Ich werde nur noch eine Petition einreichen, nämlich beantragen, dass der Petitionsausschuss abgeschafft wird.
 
Hallo Anja,

hier fehlt noch einiges:

"Eine Sozialpolitik, die für Erwerbsminderungsrentner diskriminierende, unwürdige und armutsfördernde Gesetze geschaffen hat, muss endlich korrigiert werden".

Was ist oder wie wird zwischen SGB und Zivilrecht unterschieden?

Wie ist es im SGB VII mit den Arbeits-Wegeunfällen und den Berufserkrankungen?

Und wie ist es im Zivilrecht mit den Menschen?

Wo ist die Absicherung unabhängig von Alter und Einkommen, ganz abgesehen von Rentenbeitragsjahren?

Die OPFER von Arbeits-Wegeunfällen, Berufskrankheiten oder im Zivilrecht von unverschuldeten Unfällen fallen auch mal wieder hinten runter, weil im SGB die Sozialversicherung nicht in Regress genommen wird.

Ebenso Unfälle, welche unter das Zivilrecht fallen.

Auch hier arbeiten die Gerichte für die Versicherungen.

Wie geht man mit chronisch kranken Menschen um? Z. B. angeborene Erkrankungen oder Autoimmunerkrankungen welche sich im Leben einstellen und zur Arbeitsunfähigkeit führen.

Es gibt sehr viel und sehr viele Ursachen / Auslöser zu bedenken.

M. E. gerade dort wo Versicherungen im Spiel sind: GUV, PUV, BUV sowie im Zivilrecht, da müsste sich wesentlich mehr an der Rechtssprechung ändern. Diese Themen gehören nicht zur Belastung der Allgemeinheit = Sozialstaat = Sozialleistungen. Denn es sind "VERSICHERUNGEN".

Ggf. kannst Du liebe Anja dies noch mal etwas besser mit der Petition erklären.

Viele Grüße

Kasandra
 
Hallo Tamtam,

Danke für deine Hinweise. Ich melde mich
zu diesem Thema wieder.

Hallo Kasandra,

werde es mit unserer Gruppe besprechen.
Danke

Gruß
Anja
 
Guten Morgen,
tolles Forum hier. Vielen Dank an die Initiatoren! Endlich regt sich mal Widerstand gegen diese beschämende Sauerei uns Bestands-Erwerbsgeminderten gegenüber. Ich hoffe nur wirklich inständig, dass die nötigen 50000 Unterschriften erreicht werden... LG Michael
 
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