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Petition : Erwerbsminderungsrente – Gleiches Recht Für Alle!

Hallo Joker,

Danke Dir.
Ja ich meine die 10,8 %
Gibt in Deutschland nur eine einzige Person die Mithilfe des BSG Urteil, ohne diesem Abschlag auskommt.
Danach wurde per Musterklage der Sachstand 0,3 % pro Monat festgestellt.
 
Hallo oerni,

der Rentenabschlag von bis zu 10,8 % ist noch offen in der Petition.
Zu deiner Frage: 1 Person gibt es, danach wurde das BSG Urteil aber nicht umgesetzt.

Bei der jetzigen Gesetzesvorlage geht es nur um die Zurechnungszeiten alter Bestand..

Viele Grüße
Anja
 
Hallo Anja,

Danke für Deine Antwort.

Es war keine Frage, sondern die Feststellung das es eine Person -Frau - gibt in DE.

Werden wir es erleben, dass die Zurechnungszeiten und der Rentenabschlag geändert werden?
 
Hallo oerni,

leider schweigt die Regierung zu dem Rentenabschlag bei Erwerbsminderung.
Im Rahmen der Petition wurde sie deswegen schon mehrfach angeschrieben.

Leider ohne Erfolg.

Viele Grüße

Anja
 
Hallo Anja,

Danke für die Info.

Ohne Erfolg - das wird uns noch viel länger begleiten, aber wie heißt es so schön:
Heute ist nicht aller Tage Ende, es wird weiter genervt, bis eine Antwort kommt - ODER -?
 
Die offene Rechtsfrage ist auf den 10.11.2022 ab 13.45 Uhr beim Bundessozialgericht in Kassel.

Das Bundessozialgericht hat dazu eine Pressemitteilung veröffentlicht.

Pressemitteilung​


Höhere Erwerbsminderungsrente auch für Bestandsrentner?​


Diese Frage betrifft circa 1,8 Millionen Rentner, deren Erwerbsminderungsrente vor dem 1. Januar 2018 beziehungsweise vor dem 1. Januar 2019 begann. Sie profitieren bei der Berechnung ihrer Rente nicht von gesetzlichen Verbesserungen, die zu diesen Zeitpunkten in Kraft getreten sind. Der 5. Senat des Bundessozialgerichts wird hierzu am Donnerstag, den 10. November 2022, ab 13.45 Uhr im Weißenstein-Saal mündlich verhandeln und entscheiden (Aktenzeichen B 5 R 29/21 R und B 5 R 31/21 R).


Die durchschnittliche Höhe von Erwerbsminderungsrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist ab dem Jahr 2001 kontinuierlich gesunken. Der Gesetzgeber hat deshalb zum 1. Juli 2014 die Berechnungsgrundlagen für eine Erwerbsminderungsrente verändert und dabei unter anderem das Ende der sogenannten Zurechnungszeit von der Vollendung des 60. auf die Vollendung des 62. Lebensjahres verschoben. Zum 1. Januar 2018 erfolgte eine weitere Verlängerung um zunächst drei Monate. Ab dem 1. Januar 2019 wurde das Ende der Zurechnungszeit um weitere drei Jahre und fünf Monate hinausgeschoben. Diese Verbesserungen kommen nur denjenigen zugute, deren Rente ab den genannten Stichtagen neu beginnt. Für die Bestandsrentner verbleibt es bei den bisherigen Berechnungen. Ein mittlerweile in Kraft getretenes Gesetz sieht ab dem 1. Juli 2024 für diese Bestandsrentner pauschale Zuschläge zu ihrer Erwerbsminderungsrente vor.


Im ersten zu entscheidenden Revisionsverfahren (B 5 R 29/21 R) verlangt der Kläger, der seit 2004 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bezieht, ab 2019 deren Neuberechnung unter Anwendung der ab dann für Neurentner maßgeblichen längeren Zurechnungszeit. Im zweiten Verfahren (B 5 R 31/21 R) fordert die Klägerin, die seit August 2014 Erwerbsminderungsrente erhält, ab dem 1. Januar 2018 und 1. Januar 2019 eine höhere Rente unter Zugrundelegung der jeweils längeren Zurechnungszeiten. Beide Kläger sehen einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz darin, dass der Gesetzgeber die Verbesserungen bei der Berechnung der Erwerbsminderungsrenten nur für Neurentner vorgesehen und die Bestandsrentner davon ausgeschlossen hat. Ihre Klagen hatten in den Vorinstanzen keinen Erfolg.

Weitere Infos dazu unter:


Freundliche Grüße

Anja
 
Hallo,

Keine höhere Erwerbsminderungsrente für Bestandsrentner. Rund 1,8 Millionen Erwerbsminderungsrentnerinnen und -rentner bleiben von höheren Rentenzahlungen ausgeschlossen.

Leider wurde auch einer Aussetzung der Verfahren wegen Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nicht zugestimmt.


Mit freundlichen Grüßen

Anja
 
Hallo,

hier die vollständige Pressemitteilung der Initiatoren.

Rund 1,8 Millionen Erwerbsminderungsrentnerinnen und -rentner bleiben von höheren Rentenzahlungen ausgeschlossen.
Rentner, deren Erwerbsminderungsrente bereits vor dem 1. Januar 2019 begann, haben keinen Anspruch auf eine Neuberechnung ihrer Rente nach den inzwischen geltenden, deutlich günstigeren Regelungen. Sie können nicht verlangen, dass bei ihrer Rente Zurechnungszeiten in demselben Umfang berücksichtigt werden, wie das bei den ab 2018 und vor allem bei den ab 2019 neu bewilligten Renten geschieht. Das hat der 5. Senat des Bundessozialgerichts am 10. November 2022 entschieden (Aktenzeichen B 5 R 29/21 R und B 5 R 31/21 R).
Die in den beiden Revisionsverfahren klagenden Rentner erhalten aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen, die einer weiteren Erwerbstätigkeit entgegenstehen, bereits seit 2004 beziehungsweise 2014 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Sie gehören damit zur Gruppe der Bestandsrentner. Nach den in den Jahren 2018 und 2019 in Kraft getretenen gesetzlichen Regelungen kommen die - teilweise erheblichen - Verbesserungen bei der Berechnung der Erwerbsminderungsrenten nur den Neurentnern zugute. Die Kläger forderten eine Gleichbehandlung und deshalb eine Berücksichtigung der verlängerten Zurechnungszeiten auch bei ihren Renten. Der Rentenversicherungsträger und die Vorinstanzen lehnten das ab.

Das Bundessozialgericht hat diese Entscheidungen bestätigt. Der 5. Senat konnte sich nicht davon überzeugen, dass die Begrenzung der zum 1. Januar 2018 und 1. Januar 2019 eingeführten Leistungsverbesserungen auf die ab diesen Stichtagen neu hinzukommenden Erwerbsminderungsrentner dem Gleichbehandlungsgebot des Grundgesetzes widerspricht. Bei Anwendung des vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Prüfungsmaßstabs für solche Stichtagsregelungen war ein Verstoß gegen Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz nicht feststellbar. Die vom Gesetzgeber angeführten Gründe für die Differenzierung zwischen Bestands- und Neurentnern sind sachlich nachvollziehbar und nicht willkürlich. Es entspricht einem Strukturprinzip der gesetzlichen Rentenversicherung, dass Leistungsverbesserungen ebenso wie Leistungskürzungen grundsätzlich nur für neu bewilligte Renten gelten. Der Gesetzgeber durfte auch auf den erheblichen organisatorischen und finanziellen Mehraufwand bei sofortiger Einbeziehung der Bestandsrentner abstellen. Zudem war zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber mittlerweile für die Bestandsrentner einen Zuschlag zu ihrer Erwerbsminderungsrente und ebenso zu einer daran anschließenden Altersrente eingeführt hat, der ihnen ab dem 1. Juli 2024 zustehen wird. Der 5. Senat hat deshalb davon abgesehen, die Verfahren - wie von den Klägern gefordert - auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen, ob die gesetzliche Regelung verfassungswidrig ist.

Mit freundlichen Grüßen
-Gruppe Bestandsrentner-



Der Initiator/die Initiatorin

Danke für die Initiative, die Arbeit und Geduld bei diesem Thema. Wer kämpft kann verlieren, wer nicht kämpft hat bereits verloren.

Gruß von der Seenixe
 
Hallo,
Sovd und VdK haben sich dazu entschieden Verfassungsbeschwerde einzulegen
Weiteres dazu unter:


Freundliche Grüße

Anja
 
@ Anja

danke für Deine Info zu den

erwerbsgeminderten Rentner im eigenen Land !!!!!!

Der VDK vertreten durch Verena Bentele sitzt mit beim BMAS !

siehe Bild hier:


bereits bei der Presse zu finden unter:


LG Impf

 
Hallo Impf,

Bentele war von 2014-2018 Behindertenbeauftragte der Bundesregierung..

Ab Mai 2018 dann VdK-Präsidentin (lukrativer Job)

Grüße

Anja
 
Hallo Anja,

die Frau Bentele habe ich auf einer Veranstaltung der bayrischen Regierung vor Corona kennen gelernt.
Man weis doch Sie war erfolgreiche Sportlerin bei WM / Olympia und daher hat Sie den Posten beim VDK bekommen.
Lukrativ ist der Posten auf Jedenfall und damit doch Tür und Tor zu anderen Geldquellen geöffnet.

Übrigens ich bin der Meinung, nur dort wo sich der VDK profilieren kann, tut er etwas!
 
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