• Herzlich Willkommen beim Forum für Unfallopfer, der größten Gemeinschaft für Unfallopfer im deutschsprachigen Raum.
    Du besuchst unser Forum gerade als Gast und kannst die Inhalte von Beiträgen vieler Foren nicht lesen und so leider nützliche Funktionen nicht nutzen.
    Klicke auf "Registrieren" und werde kostenlos Mitglied unserer Gemeinschaft, damit du in allen Foren lesen und eigene Beiträge schreiben kannst.

Patient an BK verstorben, und jetzt?

Hefti

Mitglied
Registriert seit
20 Sep. 2017
Beiträge
53
Hallo zusammen.
Hat jemand eine Idee, wie es sich verhält, wenn derjenige, der die Schweigepflichtsentbindung nur teilweise genehmigt hat (Weitergabe von Daten/Befunden an dritte nur mit Rücksprache) verstorben ist? Wird dann die Entbindung so ausgelegt, wie die BG es gerne hätte, da die betroffene Person ja keine Freigabe mehr erteilen kann?
Schöne Grüße
Hefti
 
Hallo Hefti,

m. E. übertragen sich die weiteren Vollmachten auf den Witwer/Witwe oder die nächsten Familienangehörigen.

Dies ist auch wichtig, soweit es noch um Renten geht (Witwen-Rente / Kinder-Rente) usw.

Sicher findest Du in der HP WWW.Sozialgerichtsbarkeit.de noch weitere Hilfestellungen.

Natürlich kannst Du auch mal die Rechtspfleger auf Deinem SG anrufen.

Mir stellt sich aber die Frage, worum geht es Dir?

Wurde die BK anerkannt?

Ist die BK die letale Ursache?

Gibt es ggf. Rentenempfänger = Witwe / Witwer / Kinder?

Geht es um Bestattungskosten?

… geht es um?

Viele Grüße

Kasandra
 
Danke für die Antwort Kasandra.

BK ist noch nicht anerkannt.
BK ist die letale Ursache.
Witwe ist vorhanden.

Es geht um die Anerkennung einer BK mit allen daraus entstehenden Folgen.

Gruß
Hefti
 
Hallo Hefti,

wurde der Verstorbene immer auf die Folgen der BK behandelt und dokumentiert?

Gab es auch noch eine Obduktion, welche alles noch mal untermauert?

Viele Grüße

Kasandra
 
Hallo Hefti,
du schreibst, die BK ist die letale Ursache, wurde jedoch noch nicht anerkannt.
Warum wurde die BK noch nicht anerkannt, wenn der Zusammenhang hergestellt ist?
Die BG prüft sicherlich jetzt genau, ob die Voraussetzungen einer BK wirklich vorliegen.
Jetzt geht es um viel Geld.
Um welche BK Nr. handelt es sich?
Pass gut auf, dass da keine falschen Informationen zur Beurteilung herangezogen werden.
Viel Erfolg und Gruß
 
Hallo zusammen.

Es geht um die BK 4104.
Eine Obduktion wurde nicht durchgeführt, da es nicht im Sinne der Witwe war, was man verstehen muss.
Gewebeproben sind vorher genommen worden um den Krebs zu diagnostizieren. Ob diese im Hinblick auf BK4104 aussagekräftig sind, kann ich nicht beurteilen.
Es gibt diverse MRT/ Röntgenaufnahmen, die zur Diagnostik heranziehbar sind.
Die BG prüft seit geraumer Zeit den Fall.

Gruß
Hefti
 
Hallo Hefti,
die arbeitstechnischen Voraussetzungen sind hier mindestens 25 Faserjahre. Das ist eine ganze Menge. Weißt du, ob die schon berechnet wurden?
Der Verstorbene muss da schon sehr häufig und intensiv mit Asbest Umgang gehabt haben. Vorsorglich: Suche nach Zeugen (ehem. Arbeitskollegen).
Viel Erfolg
 
Hallo,
da schließe ich mich slahan an, du solltest vorsorglich auf jeden Fall nach Zeugen suchen, um das plausibel belegen zu können.
Ich wünsche dir ebenfalls viel Erfolg
 
Hallo Hefti,
die arbeitstechnischen Voraussetzungen sind hier mindestens 25 Faserjahre. Das ist eine ganze Menge. Weißt du, ob die schon berechnet wurden?
Der Verstorbene muss da schon sehr häufig und intensiv mit Asbest Umgang gehabt haben. Vorsorglich: Suche nach Zeugen (ehem. Arbeitskollegen).
Viel Erfolg

Diese Aussage ist falsch. Es müssen nicht zwangsläufig 25 Faserjahre vorliegen. Wichtig ist, dass ein asbestkontakt bestand. Die 25 Faserjahre sind eine Option zur Anerkennung. Wenn diese nicht vorliegen muss die zuständige BG sogenannte Brückenbefunde prüfen. Die lassen sich zum Beispiel in einem CT erkennen (zum Beispiel Pleuraplaques) Alternativ - wenn zum Beispiel eine Lungenkeilresektion durchgeführt wurde kann ein guter Pathologe eine Veraschung durchführen. Wenn sich hier eine erhöhte Asbestablagerung im GESUNDEN Gewebe zeigt sind ebenfalls die Voraussetzungen erfüllt.
Und natürlich gehen ggf. Zustehende Leistungen an die Hinterbliebenen über.
 
Hallo Andokai, deine Aussage ist korrekt. Hat aber den Haken, wenn die Brückenbefunde vorhanden wären, wäre die Berechnung (fast) nicht erforderlich. Da sie jedoch vorgenommen wurde, so gehe ich davon aus, dass diese Befunde nicht vorgelegen haben. Somit bleiben die 25 Faserjahre. Gruß
 
Vollkommen richtig. Ich weiß leider nicht, in welcher Reihenfolge die BGen die Brückenbefunde abprüfen.
 
Vielen Dank für die Hinweise.
Die Überprüfung der Faserjahre ist umgehend gestartet worden, direkt beim 1. Kontakt. Ergebnis: knapp 10 Jahre.

Ansonsten wurden keine weiteren Befunde herangezogen, da der Gutachter die Fragen der BG nicht beantworten konnte.
Im Endergebnis wurde die BK abgelehnt.

Gruß
Hefti
 
Top