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Paragraph 44 SGB X

trus25

Erfahrenes Mitglied
Registriert seit
9 Dez. 2009
Beiträge
308
Hallo Fories,

Ich hätte bitte mal eine Frage und zwar kann das Paragraph 44 SGB X auch ein gerichtliche Urteil auch aufheben oder nur die Verwaltungsakt.
Ich lese grade ein BSG urteil, wenn ich richtig verstehe kann Paragraph 44 SGB X auch gerichtsurteile zurücknehmen lassen

Für Antworten und Hinweise bin ich dankbar

Freundliche Grüße

trus25
 
Nein, nach § 44 SGB X sind keine Gerichtsurteile aufzuheben, eine rechtliche Prüfung/Aufhebung von Urteilen kann nur über Revisionsverfahren erstritten werden.
 
Auch wenn ein Verwaltungsakt durch Gerichtsurteil bestätigt wurde, kann der Verwaltungsakt (zumindest theoretisch) zurückgenommen werden, wenn es sich ergibt, dass bei Erlass jenes Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Dass ein Gericht dem Irrtum unterlag, einen rechtswidrigen Verwaltungsakt zu bestätigen, hat jenem nicht unbedingt ewige Geltung verschafft.

Gegenstand des Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X ist nur der Verwaltungsakt bzw. sein Zustandekommen, nicht aber das Urteil.

Die Chancen, dass ein rechtskräftig gerichtlich bestätigter Verwaltungsakt im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens zurückgenommen wird bzw. als zurückzunehmen befunden wird, tendieren aber gegen Null. Da muss schon etwas gewaltig schiefgegangen sein, bevor eine Verwaltung sich die Blöße gibt, einen bereits gerichtlich bestätigten Verwaltungsakt zurückzunehmen.

Und die Rücknahme auf dem Rechtsweg zu erzwingen, ist nicht einfacher. Bei nachträglich erkannten Verletzungen der Auskunfts-, Beratungs- und Fürsorgepflicht durch die erlassende Behörde kommt es vor, dass Gerichte da auf einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch befinden.
 
Zuletzt von einem Moderator bearbeitet:
Dieser § wird als billiger Trick des Gesetzgebers in Verbindung mit Behörden wie z.B. die Bgs. missbraucht , die Staatskassen zu schonen.
Die Bgs lehnen zuerst alles ab, und verzögern wo es geht, und dies mit System,
(der wird vielleicht aufgeben, und es gibt ja den

Paragraph 44 SGB X),​

wie in meinem Fall wegen Berufskrankheit Gonarthrose Knie.
Dieser Fall dauerte über 14 Jahre bis die Bk anerkannt wurde.
Aber unter (4) dieses § muss ja nur 4 Jahre zurück gerechnet werden. Also haben die Bg, und somit der Staat 10 Jahre Rentenauszahlung gespart.
Super dieser § !!!!
Grüßle Bettele
 
Befindet die Justiz, dass ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch gegeben ist, werden die vier Jahre aber ab dem Jahr gerechnet, in dem die Verletzung der Auskunfts-, Beratungs- und Fürsorgepflicht, die zu dem rechtswidrigen Verwaltungsakt geführt hat, nachgewiesen stattgefunden hat. In meinem Fall war das leider erst im Jahr 2000, weshalb das Gericht im Urteil von 2019 auf Nachzahlung ab 1996 verurteilte.


2000 wurde vom gerichtlich bestellten Gutachter die Aussage getroffen, dass der zu meiner Erwerbsunfähigkeit führende Unfallfolgezustand seit (mindestens) 1989 bestand. Und erst 2000 verlangte ich von der BG Aufklärung und Beratung über meine Ansprüche auf Erhöhung des Jahresarbeitsverdienstes, woraufhin die mir erklärten, ich habe keine Solchen, weil ich per gerichtlichem Vergleich 1987 ausdrücklich verzichtet habe. Im Urteil hat das Gericht bezüglich meines geltend gemachten Anspruchs ab 1989 festgestellt:

"Der Kläger kann sich auch nicht auf den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch berufen. Denn es liegt bereits keine Verletzung einer behördlichen Auskunfts-, Beratungs- oder Betreuungspflicht vor, was aber Voraussetzung des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches wäre (vgl. BSG, Urteil vom 30.10.2001, B 3 KR 27/01 R, juris, Rn. 27). Vor November 2000 gab es für die Beklagte keinen Anhaltspunkt für eine initiative Prüfung der Voraussetzungen des § 573 Abs. 3 RVO. Erst das Gutachten des Dr. W vom 01.12.2000 wies in diese Richtung. § 44 Abs. 4 SGB X findet allerdings auch auf den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch entsprechende Anwendung, sodass auch bei einem hieraus folgenden Anspruch die Ausschlussfrist von 4 Jahren gelten würde (BSG, Urteil vom 27.03.2007, B 13 R 58/06 R, juris, Rn. 11 ff.; Hessisches LSG, Urteil vom 05.06.2014 - L 3 U 24/13 -, Rn. 55, juris), und zwar selbst dann, wenn dem Sozialleistungsträger an der Rechtswidrigkeit des zurückgenommenen Bescheides ein Verschulden treffen würde (vgl. BSG, Urteil vom 15.12.1992, 10 RKg 11/92, juris, Rn. 18; Hessisches. LSG, aaO.)."
 
Hallo Bettele,
Deine Darstellung ist so nicht richtig. Wenn Du einen Antrag auf Überprüfung nach § 44 SGB X stellst und der Verwaltungsakt rechtswidrig ist bekommst Du bis 4 Jahre vor Antragstellung die Zahlungen.

Nach § 44 Abs 1 Satz 1 und Abs 4 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn bei dessen Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind; Sozialleistungen sind dann für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor dem Antrag auf Rücknahme zu erbringen. Zu Unrecht vorenthaltene Leistungen werden längstens für einen Zeitraum von bis zu vier Jahren vor der mit Wirkung für die Vergangenheit erfolgten Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes erbracht (§ 9 Abs 3 AsylbLG aF iVm § 44 Abs 4 Satz 1 SGB X); dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird (§ 44 Abs 4 Satz 2 SGB X). Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraums, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

Gruß von der Seenixe
 
Hallo,

Herzlichen Dank für die Antworten.

MfG
trus
 
Hallo Seenixe,
ich weis nicht, was an meiner Darstellung falsch sein soll.
Ich habe 2006 Antrag auf Berufskrankheit gestellt.
Der Rechtstreit ging bis 2020, es wurde zwar die Bk anerkannt, aber ohne Rentenzahlung.
Am 13.02. 2020 habe ich Verschlimmerungsantrag gestellt.
Am 1.10.2020 bekam ich die Nachricht von der Bg, dass anhand des Verschlimmerungsantrag,
eine erneute Überprüfung meines Falles durchgeführt haben, und festgestellt haben, dass sie zu Unrecht meine Rentenzahlungen verweigert haben.
Sie haben den Versicherungsfall gemäß dem Antrag auf 2006 festgelegt.
Die Bg hat aber wegen des 4 Abs. §44 SGB X nur die Rente ab 1.1.2016 anstatt 2006 bezahlt, da sie ja nur 4 Jahre, ab den Datum, wo sie den Irrtum bemerkt haben, rückwirkend bezahlen müssen.
Hätten die Bg Bau gleich die Bk anerkannt, dann hätten sie ab 2006 die Rente bezahlen müssen.
Also haben die doch mit Ihrer Verzögerungstaktik 10 Jahre eingespart.
Grüßle Bettele
 
Hallo Bettele,
Du schreibst, dass Du einen Rechtsstreit seit 2006 mit der BG hast. Im Ergebnis wurde die BK in 2020 ohne Feststellung einer rentenberechtigenden MdE anerkannt wurde. Wie erfolgte diese Feststellung? (Bescheid, Urteil, Vergleich?)
Den Verschlimmerungsantrag wurde danach gestellt und der bringt Dir jetzt eine MdE in rentenberechtigender Höhe rückwirkend auf 2016 festgestellt?
Dann wären dies aber zwei völlig unterschiedliche Verfahren und Deine Schlussfolgerung wäre nicht berechtigt, weil bis 1.1.2016 keine MdE für die BK zuzuerkennen gewesen ist? Vielleicht schreibst Du die sachlichen Zusammenhänge noch einmal deutlich.

Gruß von der Seenixe
 
Hallo Seenixe,
das Letzte Urteil war war 2020 vor dem LSG. Es wurde im Gegensatz zu dem SG, die Bk 2112 unter 20% anerkannt, daher ohne Rente.
Meine Anwältin hat mir geraten, ich soll Verschlimmerungsantrag stellen, dann würde das schon klappen.
Das hat es auch, weil die BG ohne gerichtliche Verfahren, darauf zugegeben hat, die ganzen Verfahren seid 2006 SG und LSG waren falsch!!!
Ich werde dir dieses Schreiben persönlich zukommen lassen, wenn es möglich ist.
Du denkst es handelt sich um ein neues Verfahren, wegen dem Verschlimmerungsantrag. Ist es wahrscheinlich auch.
Aber nochmal, der Versicherungsfall wurde auf 2006 von der Bg festgelegt, aber wegen dem §44 nur bis 2016 zurück gerechnet.
Also bin ich doch wegen den Verzögerungen, und den überlangen Verfahren, um 10 Jahren betrogen worden.
Grüßle Bettele
 
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