Befindet die Justiz, dass ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch gegeben ist, werden die vier Jahre aber ab dem Jahr gerechnet, in dem die Verletzung der Auskunfts-, Beratungs- und Fürsorgepflicht, die zu dem rechtswidrigen Verwaltungsakt geführt hat, nachgewiesen stattgefunden hat. In meinem Fall war das leider erst im Jahr 2000, weshalb das Gericht im Urteil von 2019 auf Nachzahlung ab 1996 verurteilte.
2000 wurde vom gerichtlich bestellten Gutachter die Aussage getroffen, dass der zu meiner Erwerbsunfähigkeit führende Unfallfolgezustand seit (mindestens) 1989 bestand. Und erst 2000 verlangte ich von der BG Aufklärung und Beratung über meine Ansprüche auf Erhöhung des Jahresarbeitsverdienstes, woraufhin die mir erklärten, ich habe keine Solchen, weil ich per gerichtlichem Vergleich 1987 ausdrücklich verzichtet habe. Im Urteil hat das Gericht bezüglich meines geltend gemachten Anspruchs ab 1989 festgestellt:
"Der Kläger kann sich auch nicht auf den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch berufen. Denn es liegt bereits keine Verletzung einer behördlichen Auskunfts-, Beratungs- oder Betreuungspflicht vor, was aber Voraussetzung des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches wäre (vgl. BSG, Urteil vom 30.10.2001, B 3 KR 27/01 R, juris, Rn. 27). Vor November 2000 gab es für die Beklagte keinen Anhaltspunkt für eine initiative Prüfung der Voraussetzungen des § 573 Abs. 3 RVO. Erst das Gutachten des Dr. W vom 01.12.2000 wies in diese Richtung. § 44 Abs. 4 SGB X findet allerdings auch auf den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch entsprechende Anwendung, sodass auch bei einem hieraus folgenden Anspruch die Ausschlussfrist von 4 Jahren gelten würde (BSG, Urteil vom 27.03.2007, B 13 R 58/06 R, juris, Rn. 11 ff.; Hessisches LSG, Urteil vom 05.06.2014 - L 3 U 24/13 -, Rn. 55, juris), und zwar selbst dann, wenn dem Sozialleistungsträger an der Rechtswidrigkeit des zurückgenommenen Bescheides ein Verschulden treffen würde (vgl. BSG, Urteil vom 15.12.1992, 10 RKg 11/92, juris, Rn. 18; Hessisches. LSG, aaO.)."