Hallo,
erstmal möchte ich nochmals auf das übliche Bla Bla, von unseren
Politikern hinweisen.
Zitat Gesundheitsminister Rössler: "Spitzemmedizin natürlich auch für GV"
Ha Ha
Die Kassen sind aber nur zu einer "ausreichenden" Versorgung verpflichtet. In der Schule ist "Ausreichend" die "Note 4".
Die von der Solidargemeinschaft zu bezahlenden Leistungen sind auf das Notwendige, Zweckmäßige, Ausreichende bzw. auf das Wirtschaftliche zu begrenzen.
http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbv/70.html
§ 70 SGB V Qualität, Humanität und Wirtschaftlichkeit
Die Krankenkassen und die Leistungserbringer haben eine bedarfsgerechte und gleichmäßige, dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Versorgung der Versicherten zu gewährleisten. Die Versorgung der Versicherten muß ausreichend und zweckmäßig sein, darf das Maß des Notwendigen nicht überschreiten und muß in der fachlich gebotenen Qualität sowie wirtschaftlich erbracht werden.
Die Krankenkassen und die Leistungserbringer haben durch geeignete Maßnahmen auf eine humane Krankenbehandlung ihrer Versicherten hinzuwirken.
§ 12 SGB V Wirtschaftlichkeitsgebot
(1) Die Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Leistungserbringer nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen.
(2) Ist für eine Leistung ein Festbetrag festgesetzt, erfüllt die Krankenkasse ihre Leistungspflicht mit dem Festbetrag.
(3) Hat die Krankenkasse Leistungen ohne Rechtsgrundlage oder entgegen geltenden Recht erbracht und hat ein Vorstandsmitglied hiervon gewußt oder hätte es hiervon wissen müssen, hat die zuständige Aufsichtsbehörde nach Anhörung des Vorstandsmitglieds den Verwaltungsrat zu veranlassen, das Vorstandsmitglied auf Ersatz des aus der Pflichtverletzung entstandenen Schadens in Anspruch zu nehmen, falls der Verwaltungsrat das Regreßverfahren nicht bereits von sich aus eingeleitet hat.
§ 2 SGB V Leistungen
Die Krankenkassen stellen den Versicherten die im Dritten Kapitel genannten Leistungen unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots (§ 12) zur Verfügung, soweit diese Leistungen nicht der Eigenverantwortung der Versicherten zugerechnet werden. Behandlungsmethoden, Arznei- und Heilmittel der besonderen Therapierichtungen sind nicht ausgeschlossen. Qualität und Wirksamkeit der Leistungen haben dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zu entsprechen und den medizinischen Fortschritt zu berücksichtigen.
Bei der Auswahl der Leistungserbringer ist ihre Vielfalt zu beachten. Den religiösen Bedürfnissen der Versicherten ist Rechnung zu tragen.
Krankenkassen, Leistungserbringer und Versicherte haben darauf zu achten, daß die Leistungen wirksam und wirtschaftlich erbracht und nur im notwendigen Umfang in Anspruch genommen werden.
§ 11 SGB V Leistungsarten
(1) Versicherte haben nach den folgenden Vorschriften Anspruch auf Leistungen
1.(weggefallen)
2.zur Verhütung von Krankheiten und von deren Verschlimmerung sowie zur Empfängnisverhütung, bei Sterilisation und bei Schwangerschaftsabbruch (§§ 20 bis 24b),
3.zur Früherkennung von Krankheiten (§§ 25 und 26),
4.zur Behandlung einer Krankheit (§§ 27 bis 52),
5.des Persönlichen Budgets nach § 17 Abs. 2 bis 4 des Neunten Buches.
(2)
Versicherte haben auch Anspruch auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sowie auf unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen, die notwendig sind, um eine Behinderung oder Pflegebedürftigkeit abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern. Leistungen der aktivierenden Pflege nach Eintritt von Pflegebedürftigkeit werden von den Pflegekassen erbracht. Die Leistungen nach Satz 1 werden unter Beachtung des Neunten Buches erbracht, soweit in diesem Buch nichts anderes bestimmt ist.
Das o. g. habe aufgezeigt, weil vieles wie z. B. Osteopathie von der GKK,
mit Verweis auf das o. g. §§ Bla Bla abgelehnt wird.
Alternative Behandlungsmethoden
Heilsversprechen auf Krankenkasse?
http://www.faz.net/s/Rub8E1390D3396...13988E728276A56400~ATpl~Ecommon~Scontent.html
u. a.
Immerhin: Bezahlt wird der Osteopath von der AOK nur nach Einzelfallprüfung. Ein Mitarbeiter der AOK Rheinland/Hamburg verspricht aber, dass die Behandlung wahrscheinlich übernommen werde, ärztliche Gutachten vorausgesetzt.
Die HVB BKK übernimmt als erste gesetzliche Krankenkasse in Deutschland die Kosten für Osteopathie. Ziel des Münchner Pilotprojektes ist es, das Behandlungsangebot für die Patienten zu verbessern und langfristig die Therapiekosten zu senken.
http://www.hvb-bkk.de/bkk/hvb-bkk/_www/de/pub/gesund_werden/integrierte_versorgung/osteopathie.cfm
Osteopathie: ein Händedruck für Ihre Gesundheit
Die Osteopahtie ist eine ganzheitliche manuelle Behandlungsmethode, die Gesundheit als ein Gleichgewicht aller Körpersysteme versteht. Der Osteopath spürt mit den Händen Bewegungseinschränkungen und –störungen auf und versucht, diese gezielt zu lösen. Ziel der Behandlung ist es, die Selbstheilungskräfte des Körpers zu aktivieren. Bislang konnten gesetzlich Versicherte diese Behandlungsform nur auf eigene Rechnung in Anspruch nehmen. Ab sofort können Versicherte der HVB BKK die osteopathische Behandlung im Rahmen der integrierten Versorgung als Kassenleistung nutzen –zunächst als Pilotprojekt in München.
Anwendungsgebiete
Generell kann Osteopathie bei einer Vielzahl von Beschwerden und Krankheitsbildern eingesetzt werden. Im Rahmen der HVB BKK Extra-Leistung übernehmen wir die Behandlungskosten bei:
Chronischen Wirbelsäulenerkrankungen
Chronischen Schulterbeschwerden
Chronischen Tennisellenbogen
Der Arzt entscheidet, ob Sie aufgrund Ihrer Diagnose im Rahmen unserer HVB BKK Extra-Leistung an der osteopathischen Behandlung teilnehmen können.
w. I.
DAK: Zuschuss für Osteopathie-Behandlung von Säuglingen
http://www.osteopathie.de/de-news-vodnews---1284490980.html
Die Deutsche Angestellten-Krankenkasse (DAK) hat angekündigt, sich künftig an den Kosten für Osteopathie-Behandlungen bei Säuglingen zu beteiligen. Dazu erstattet die Kasse die Kosten für die osteopathische Erstuntersuchung für Säuglinge im ersten Lebensjahr und gewährt auf weitere Behandlungen einen 15-prozentigen Rabatt, der direkt mit dem Osteopathen verrechnet wird. Bedingung: Der Osteopath muss Arzt im Grundberuf und Mitglied der Deutschen Gesellschaft für Osteopathische Medizin (DGOM) sein.
http://www.osteopathie.de/de-news-presseberichte---1280836680.html
Grüße
Siegfried21