• Herzlich Willkommen beim Forum für Unfallopfer, der größten Gemeinschaft für Unfallopfer im deutschsprachigen Raum.
    Du besuchst unser Forum gerade als Gast und kannst die Inhalte von Beiträgen vieler Foren nicht lesen und so leider nützliche Funktionen nicht nutzen.
    Klicke auf "Registrieren" und werde kostenlos Mitglied unserer Gemeinschaft, damit du in allen Foren lesen und eigene Beiträge schreiben kannst.

Opferentschädigung - die unendliche Geschichte...!

Ingeborg!

Sponsor
Registriert seit
27 Sep. 2006
Beiträge
1,210
Ort
Keine Angaben!
Guten Tag!

Wg. des lfd. Verfahrens gehe ich nicht auf Details ein, sondern kann nur einige Punkte allgemein schildern. Da ich noch eine Antwort schreiben muß, hier die aktuellen Schwierigkeiten:

Die beklagte Gegenseite stellt einige Thesen auf, die mühelos widerlegt werden konnten/können, um sich vor der rechtmäßigen Leistungsgewährung zu drücken.

Der Rechtsbeistand hat die behaupteten falschen Argumente und Unterstellungen der unwilligen Verwaltung erst mal so angenommen - ohne sie zu hinterfragen!

In meinem ausführlichen Schreiben an ihn konnten alle Argumente/Unterstellungen/Behauptungen entkräftet werden - mit Nachdruck!

Jetzt ist der Rechtsbeistand säuerlich, weil das Opfer den billigen Vergleich der Gegenseite nicht angenommen hat und er in seiner Ansicht berichtigt wurde! Er meint, ich schriebe zu aggressiv... (habe das überprüfen lassen: Alle, die mein Schreiben gelesen haben, können das eben nicht bestätigen)!

In seinem Schreiben an das Sozialgericht hat er lediglich darauf hingewiesen, daß der angebotene Vergleich nicht angenommen wird. Die falschen Behauptungen der Gegenseite wurden nicht zurückgewiesen, bzw. richtiggestellt! Da diese aber einen Teil der beim SG vorliegenden Akte bilden, muß m. E. auch die Richtigstellung zu den Akten erfolgen!

Gibt es Bestimmungen, mit denen ich den Rechtsbeistand zur vollständigen Mitteilung an's SG 'überreden' könnte? Es ist doch wichtig, daß alle Versuche, das Opfer weiter zu schädigen, direkt unterbunden werden!

Danke für's Lesen!


Grüße von
Ingeborg!
 
Hallo,
Bestimmungen sind mir erst einmal nicht bekannt, aber Du bist Herr des Verfahrens oder sind Dir die bürgerlichen Rechte aberkannt? Vormund bestellt?
Du sagst und bestimmst den Auftrag zur Rechtsvertretung. Wenn er nicht das macht, was ihr gemeinsam besprecht, dann verliert er sein Mandat. Weshalb will er dazu nicht Stellung nehmen?

Gruß von der Seenixe
 
In seinem Schreiben an das Sozialgericht hat er lediglich darauf hingewiesen, daß der angebotene Vergleich nicht angenommen wird. Die falschen Behauptungen der Gegenseite wurden nicht zurückgewiesen, bzw. richtiggestellt! Da diese aber einen Teil der beim SG vorliegenden Akte bilden, muß m. E. auch die Richtigstellung zu den Akten erfolgen!

Hallo Ingeborg,
diese Möglichkeit die du suchst den Anwalt entsprechend anzuweisen suche ich auch immer noch. Ich kenne keine.

Beim Sozialgericht hast du aber wenigstens die Möglichkeit dich mit deinen Ausführungen direkt an's Gericht zu wenden.

@Seenixe
Natürlich kann man dem Anwalt das Mandat entziehen, aber meist bleibt man dann auf den Kosten hängen.
Wenn du z.B. sagst weil der Anwalt anders handelt als besprochen, dann kommt schnell das Problem Gespräche zu beweisen...
...oder es heißt ich habe es überdacht und konte es so nicht machen weil das nachteilig für sie gewesen wäre...

Beim SG sind die Anwaltskosten meist überschaubar und der Wechsel in einem solchen Fall wohl die beste Möglichkeit.

VG DH
 
Hallo,

ich würde mich an den Geschäftsbesorgungsvertrag halten. Demnach kann der Beauftragte zwar bei bestehenden Zweifeln in gewissem Rahmen vom Auftrag abweichen. Allerdings bestehen wohl keine Zweifel, wenn ich mich eindeutig - natürlich am besten schriftlich - in eine einzuhaltende Richtung äussere.

Mal im BGB ab § 662 und dann ab § 675 Entgeltliche Geschäftsbesorgung (s.o.) nachlesen.


Gruss

Sekundant
 
Top