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Operateur als BG-Gutachter zulässig?

Hennes8

Neues Mitglied
Registriert seit
19 Apr. 2018
Beiträge
3
Hallo Foren Mitglieder, ich habe da mal eine Frage zur Befangenheit von BG-Gutachtern. Wenn ein Arzt wie in meinem Fall, bei einer Revisions-OP mit am OP - Tisch zugegen war,kann er dann wie in meinem Fall, als Gutachter für ei BG-GA tätig werden oder ist er dann befangen. Für eine baldige Antwort wäre ich sehr dankbar!
Beste Grüße Henne8
 
Hallo Hennes8,

willkommen hier im Forum.
Am besten du machst ein neues Thema auf, dann wir das besser gesehen!
 
Hallo Henes8,

eigentlich gibt es keinen Grund daraus eine Befangenheit zu konstruieren. Nach dem Gesetz hat der Arzt sein Gutachten neutral und an Hand der aktuellen medizinischen Erkenntnissen abzugeben.
Warum stellst Du uns diese Frage?

Gruß von der Seenixe
 
hallo Hennes,

ich würde hier absolut einen befangenheitsgrund vermuten, und zwar aus zwei gründen.

erstens ist er als mitarbeiter derart eng mit dem operateur, ist zudem hierarchisch abhängig. zweitens wird er bei zumindest teilweiser eigener tätigkeit nicht objektiv urteilen können.


gruss

Sekundant
 
Hallo @Sekundant,
und wenn es der Chef des Operateurs ist? Und die OP super gut verlaufen ist?
Warum gleich dieser Generalverdacht? Wenn es Anhaltspunkte für eine Befangenheit gibt, oder Gründe die dagegensprechen,..... gerne, geht aber aus dem Beitrag nicht hervor.
Deshalb auch meine Frage...

Gruß von der Seenixe
 
Hallo,

hast du 3 GA vorgeschlagen bekommen und ihn dann selbst gewählt?
Du hast die Auswahl aus drei GA. Du hättest auch selbst einen vorschlagen können.
Ist das GA schon erstellt oder sind erst Vorschläge da, bzw. wars schon ein GA oder eine Heilverfahrenskontrolle.
Du musst etwas mehr zur Vorgeschichte erzählen.

VG
 
hallo,

und wenn es der Chef des Operateurs ist? Und die OP super gut verlaufen ist?
Warum gleich dieser Generalverdacht?

da sag' ich gerne was dazu:
die frage lautet ja "zur Befangenheit von BG-Gutachtern", und eine befangenheit gilt in beide richtungen, also für den betroffenen ebenso wie den auftraggeber bzw verwender. ich will es auch nicht als generalverdacht verstanden wissen und stehen lassen, sondern als objektive einschätzung. was der betroffene daraus macht, ob er den verdacht vorbringen und verwenden will oder nicht (weil das GA positiv für ihn scheint, was aber die fragestellung nicht gerade impliziert), sei dahingestellt.
ich versuche nur objektiv zu bleiben und hätte im entgegengesetzten fall eine ebenso für mich zutreffende antwort gegeben.

anders gesehen: die frage könnte auch dahin ausgelegt werden, dass der auftraggeber im nachhinein feststellt, dass das GA durch einen an der OP beteiligten erstellt wurde, und will nun eine befangenheit begründen. dann müsste der fragesteller mit entsprechenden infos reagieren können.

aber die nachfrage klärt auch dem betroffenen den dahinterstehenden gedankengang. ich hoffe, es ist soweit auch nachvollziehbar, wenn vll auch etwas "um die ecke gedacht".


gruss

Sekundant
 
Hallo an alle, ich muss hier mal etwas klarstellen. Der Ablauf bei mir war so, Arbeitsunfall - Bruch des Sprunggelenk, 1. OP Ärzte Pfusch, musste
nach 4 Monaten Leidenszeit nochmals operiert werden. Bei der 2. OP war Gutachter als 2. Operateur mit am Tisch. Heilungsverlauf mit
Entfernung des eingebauten Metall dauerte 18 Monate. 1. Gutachten besagte ich wäre bedingt einsatzfähig MdE 10 %.
Nach halben Jahr Verschlimmerungsantrag gestellt, 2. Gutachten keine wesentlichen Verschlechterung MdE 10 %. Jetzt meine Frage,
beide OP wurden in unterschiedlichen Krankenhäuser durchgeführt, aber Verbund, Gutachter war Zeitweise Chef-Arzt in beiden
Häusern. Liegt jetzt hier eine Befangenheit vor? Bitte um Erfahrungen und Meinungen.
Gruss Hennes8
 
hallo Hennes,

die konkrete frage lautet nicht, ob befangenheit vorliegt oder nicht, sondern ob die befürchtung einer befangenheit begründet ist. solange niemend diese befürchtung hat, ist eine involvierung des SV irrelevant. macht jedoch eine seite eine mögliche befürchtung der befangenheit geltend, könnte dies tatsächlich nach m.A. einen grund darstellen.

du schreibst nichts über verlauf, ergebnis und zustand der schädigung und der OP. auch nichts, ob von dir oder der gegenseite bedenken über die tätigkeit des arztes bestehen. falls ja, dann siehe meine sichtweise im beitrag oben.


gruss

Sekundant
 
Hallo Sekundant, der Schaden den ich hatte war eine Innenknöchelfraktur, bei der ersten OP wurde anstatt wie eine geplante Zuggurtung,
zwei Schrauben eingebaut, mit dem Ergebniss, Pfusch auf der ganzen Linie, keinerlei Durchbauung, Knochen Abbruchstück war bei der
2. OP noch lose. Ist im OP - Bericht dokumentiert. Nach einer gewissen Zeit nach der zweiten OP wurde auf anraten der BG ein Gutachten
vom zweiten Operateur verfasst. Es wurden zwar insgesamt drei GA vorgeschlagen aber BG gab mir den Rat den Arzt der als
zweiter Operateur am Tisch zugegen war, als Gutachter zu nehmen, habe ich dann auch getan, war wohl ein Fehler. Würde heute mit Sicherheit
auf Grund meines derzeitigen Wissensstand anders entscheiden. Bei dem 2. Gutachten war der gleiche Arzt tätig.(Blödheit von mir!!!)
S.G. Hennes8
 
da dir die funktion des GA als in der sache (mit) tätiger arzt bekannt war, dürfte nach m.A. ein diesbezüglicher befangenheitsgrund wegfallen. da bleibt nur, das GA inhaltlich darauf zu prüfen, ob es angegriffen werden kann. blöd, ja.


gruss

Sekundant
 
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