• Herzlich Willkommen beim Forum für Unfallopfer, der größten Gemeinschaft für Unfallopfer im deutschsprachigen Raum.
    Du besuchst unser Forum gerade als Gast und kannst die Inhalte von Beiträgen vieler Foren nicht lesen und so leider nützliche Funktionen nicht nutzen.
    Klicke auf "Registrieren" und werde kostenlos Mitglied unserer Gemeinschaft, damit du in allen Foren lesen und eigene Beiträge schreiben kannst.

OLG-Urteil: Missverständliche Fragen entbinden die PUV nicht von der Leistungspflicht

Joker

Sponsor
Registriert seit
2 Sep. 2006
Beiträge
1,301
Ort
am Rhein
Hallo,

es gibt ein neues Urteil des OLG Hamm (AZ 20 U 77/07) in dem ganz deutlich klargestellt wird, dass der Versicherer in der Schadensanzeige klare und eindeutige Fragen stellen muss. Eine Falschbeantwortung missverständlicher Fragestellungen geht zu Lasten des Versicherers, er darf dem Versicherungsnehmer keine Obliegenheitsverletzung vorwerfen.

Passiert war folgendes (Quelle: http://www.versicherungen-blog.net/...ensanzeige-muessen-eindeutig-formuliert-sein/ ):
Ein Mann erlitt bei einem Tandemsprung mit dem Fallschirm einen Wirbelkörperbruch mit schweren Nervenschädigungen. Nun wollte der Mann aufgrund des Unfalls Geld von seiner Versicherung aber die Versicherung weigerte sich dem Mann die Entschädigung in Höhe von ca. 40.000 € zu zahlen. Begründung: Der Mann hätte eine Frage in dem nach dem Unfall auszufüllenden Schadensformular absichtlich eine Frage falsch beantwortet.

Der Verunglückte Mann glaubte bei der Frage dass er nur angeben muss ob er im Bereich des Wirbelbruches schon mal erkrankt war oder ob er zum Zeitpunkt des Unfalls Beschwerden hatte und verneinte deshalb beide Fragen.
Dass er eine Depression, ein Nierenleiden das ausgeheilt war und Schulterprobleme hätte angeben müssen, war ihm nicht klar. Zudem war für die Antwort nur eine Zeile Platz.

Wer so missverständlich fragt, kann falsche Antworten nicht zum Vorwand nehmen, um die Leistung zu verweigern, urteilte das Oberlandesgericht Hamm (Az. 20 U 77/07). Der Versicherer hätte zum Beispiel die Frage nach sämtlichen Krankheiten und Behandlungen auf die letzten drei Jahre begrenzen können oder je nach Art des gemeldeten Unfalls nach konkreten Vorerkrankungen fragen können.

Der Volltext des Urteils kann im Internet nachgelesen werden, findet sich aber natürlich auch bei uns in den FAQ´s.

Gruß
Joker
 
Top