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OLG Koblenz 10 U 1350/08 04.09.2009

Pit13

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Hallo liebe Gemeinde,

habe folgendes Urteil gefunden, dass die berechtigten Leistungsansprüche der VN. gegen über der PUV. stärkt.

OLG Koblenz 10 U 1350/08 04.09.2009
1. Als "Schultergelenk" im Sinn der Gliedertaxe ist das Kugelgelenk zwischen Schulterblatt und Oberarmknochen zu verstehen, nicht die Gesamtheit des Schultergürtels einschließlich Schlüsselbein und Schulterblatt.
2. Keine Verzinsung nach § 11 Nr. 4 AUB 88, wenn nur ein Vorschuss geleistet und keine Erstfeststellung der Invalidität getroffen wurde.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Einzelrichters der 16. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 16. Oktober 2008 teilweise abgeändert und insgesamt neu gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 74.649,80 € nebst 5% Zinsen hieraus seit dem 13. Juli 2007 zu zahlen. 2. Darüber hinaus wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 1.641,92 € (vorgerichtlich angefallene Rechtsverfolgungskosten) zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung eine Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Leistungen aus einer Unfallversicherung.
Die Klägerin hat bei der Beklagten eine Unfallversicherung abgeschlossen. Versichert ist eine Invaliditätssumme in Höhe von 51.159,19 € mit 300%iger Progression. Dem Versicherungsvertrag liegen die AUB 88 zu Grunde. Die Klägerin erlitt am 11. April 2004 einen Unfall, bei welchem sie sich die rechte Schulter brach. Nach einer ersten, von der Beklagten beauftragten Begutachtung vom 23.2.2005 kam der Gutachter Dr. A. zu dem Ergebnis, dass derzeit eine Beeinträchtigung von 5/20 Armwert vorliege, ein beurteilungsfähiger Zustand jedoch noch nicht erreicht sei. Die Beklagte zahlte daraufhin einen Vorschuss von 7.158 €.
Am 13. März 2007 wurde die Klägerin im Auftrag der Beklagten von Dr. A. erneut untersucht. Dieser stellte fest, dass bei der Klägerin eine stark ausgeprägte posttraumatische Schultersteife rechts sowie eine Humeruskopfnekrose rechts vorliegen. Den Invaliditätsgrad bezifferte er gemäß der Gliedertaxe auf 4/10 Armwert. Auf der Grundlage dieses Ergebnisses rechnete die Beklagte die Invaliditätsleistung mit Schreiben vom 19. März 2007 ab und zahlte an die Klägerin einen weiteren Betrag in Höhe von 10.226,20 €. Die Klägerin hat vorgetragen:
Tatsächlich sei eine höhere Invaliditätsleistung geschuldet. Die von Dr. A. getroffene Feststellung sei aus rechtlichen Gründen nicht zutreffend. Bei der Bemessung des Invaliditätsgrades hätte ausschließlich auf die Funktionsfähigkeit im Gelenk selbst und nicht auf die Funktionsfähigkeit des Armes insgesamt abgestellt werden dürfen. Die Funktionsfähigkeit des Armes sei im Gelenk zu 100% eingeschränkt. Die Klägerin hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 74.649,80 € zuzüglich bis zum 21. Juni 2007 angefallener Zinsen in Höhe von 9.037,60 € sowie weiterer Zinsen in Höhe von 5% jährlich aus 74.649 € seit dem 22. Juni 2007 zu zahlen; 2. außerdem hat die Beklagte weitere 1.641 € für vorgerichtlich angefallene Rechtsverfolgungskosten an die Beklagte zu erstatten, die als Nebenforderung geltend gemacht werden.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen:
Die Klägerin habe einen höheren als den von ihr, der Beklagten, anerkannten Invaliditätsgrad nicht schlüssig vorgetragen. Die von der Klägerin behauptete fast völlige Versteifung des Schultergelenks liege nicht vor, sondern es sei noch eine relevante Beweglichkeit verblieben. Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme der Klägerin einen weiteren Betrag von 10.737,30 € zuerkannt und im Übrigen die Klage abgewiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung.
Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und wegen der Begründung der landgerichtlichen Entscheidung auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Die Klägerin trägt vor:
Das Landgericht sei rechtsirrig davon ausgegangen, dass bei der Beurteilung des Invaliditätsgrades der Klägerin auch das Schulterblatt sowie das Schultereckgelenk und das Schlüsselbein zu berücksichtigen seien, da diese funktionell zum Schultergelenk gehörten. Das Landgericht habe hier bei der rechtlichen Einstufung die vom Sachverständigen dargelegte medizinische Einstufung übernommen, was jedoch vor dem Hintergrund der vom Bundesgerichtshof aufgestellten Auslegungsgrundsätze für die Gliedertaxe nicht haltbar sei. Zur Beurteilung der Invalidität sei ausschließlich auf die Funktionsfähigkeit des Schultergelenks selbst abzustellen. Eine erweiternde Auslegung des Begriffes Schultergelenk auf den gesamten Schultergürtel verbiete sich. Der gerichtlich bestellte Sachverständige habe insoweit festgestellt, dass das Schultergelenk als solches versteift sei, wobei die Bewegungen, die noch vorhanden seien, nur noch aus dem Schulterblatt erfolgten. Aufgrund der Auslegungsvorschrift des § 305c Abs. 2 BGB und des Wortlautes der verwendeten AUB, in der von Schultergelenk und nicht von Schultergürtel gesprochen werde, müsse rechtlich zwingend bei Versteifung des Schultergelenks ohne Berücksichtigung der Restbeweglichkeit des Schultergürtels von einem Invaliditätsgrad von 70% nach der Gliedertaxe ausgegangen werden. Zu Unrecht habe das Landgericht auch den geltend gemachten Anspruch auf Zahlung von Zinsen gemäß § 11 Nr. 4 AUB 88 verneint. Es habe die Voraussetzungen dieser Anspruchsgrundlage verkannt. Die Beklagte sei nach dem Gutachten des Dr. A. vom 23.2.2005 zur Erklärung nach § 11 Nr. 1 AUB 88 verpflichtet gewesen. Deshalb sei entweder in der Erklärung vom 2.3.2005 ein Anerkenntnis gemäß § 11 Nr. 1 AUB 88 mit einem Vorbehalt nach § 11 Nr. 4 AUB 88 zu sehen oder aber die Fälligkeit der Versicherungsleistung werde mangels entsprechender Erklärung der Beklagten fingiert.
Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen,
1. an die Klägerin weitere 63.912,50 € zuzüglich bis zum 21. Juni 2007 angefallener Zinsen in Höhe von 9.037,60 € sowie weiterer Zinsen in Höhe von 5% jährlich aus 63.912,50€ seit dem 22.6.2007 zu zahlen; 2. darüber hinaus an die Klägerin weitere 804,44 € vorgerichtlich angefallener Rechtsverfolgungskosten zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie trägt vor: Das Landgericht habe zutreffend nicht nur auf das Kugelgelenk abgestellt. Die von der Klägerin angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs stütze ihre Auffassung nicht, da in dem dort entschiedenen Fall der Schultergürtelbereich der betroffenen Person praktisch funktionsunfähig gewesen sei. Es sei schon nicht erkennbar, dass im allgemeinen Sprachgebrauch mit dem Begriff Schultergelenk nur das Kugelgelenk selbst gemeint sei. Hinzu komme, dass in der Gliedertaxe auch für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbar medizinische Fachbegriffe verwendet würden. Auch sei erkennbar, dass die Beurteilung des Invaliditätsgrades durch einen Mediziner erfolge. Deshalb könne Grundlage der Auslegung nur der medizinische Begriff, nicht aber das laienhafte Verständnis des Versicherungsnehmers davon sein. Selbst wenn der Begriff Schultergelenk so auszulegen sein sollte, wie dies die Klägerin meine, sei nicht der volle Armwert zu ersetzen, da das Schultergelenk nicht völlig, sondern nur fast völlig eingesteift sei.
Auch die Entscheidung hinsichtlich der Zinsen sei richtig. Die vertraglich zugesagten Zinsen könne die Klägerin nicht nach Eintritt der Fälligkeit, sondern nur dann verlangen, wenn eine Erstfeststellungserklärung abgegeben worden sei. Wegen aller weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II. Die zulässige Berufung ist teilweise begründet.
Die Klageabweisung durch das Landgericht kann keinen Bestand haben, soweit die Klägerin weitere Versicherungsleistung begehrt. Keinen Erfolg hat die Berufung jedoch insoweit, als die Klägerin weitere Zinsen gemäß § 11 Nr. 4 AUB 88 begehrt hat. Die Klägerin hat gegen die Beklagte aufgrund des zwischen den Parteien geschlossenen Versicherungsvertrages unter Anwendung der Gliedertaxe des § 7 Nr. I (2) a AUB 88, dessen Geltung zwischen den Parteien vereinbart ist, Anspruch auf Zahlung einer Invaliditätssumme in Höhe des vollen Armwertes. Die Klägerin hat die Berechnung ihres Anspruchs insoweit zutreffend vorgenommen. Einwendungen hat die Beklagte hiergegen nicht erhoben. Das Landgericht ist – dem Sachverständigen folgend – insoweit von einem rechtlich fehlerhaften Verständnis des § 7 Nr. I (2) AUB 88 ausgegangen.
Die Gliedertaxe bestimmt in § 7 Nr. I (2) a AUB 88 (ebenso wie in AUB 94) nach einem abstrakten und generellen Maßstab feste Invaliditätsgrade bei Verlust oder – dem Verlust gleichgestellt – Funktionsunfähigkeit der mit ihr benannten Glieder. Gleiches gilt bei Verlust oder Funktionsunfähigkeit eines durch die Gliedertaxe abgegrenzten Teilbereichs eines Gliedes. Demgemäß beschreibt § 7 Nr. I (2) a AUB 88 abgegrenzte Teilbereiche eines Armes oder Beines und ordnet jedem Teilbereich einen festen Invaliditätsgrad zu, der mit der Rumpfnähe des Teilgliedes steigt. Die Gliedertaxe stellt damit für den Verlust und für die Funktionsunfähigkeit der in ihr genannten Gliedmaßen oder deren Teilbereiche durchgängig allein auf den Sitz der unfallbedingten Schädigung ab (BGH Urt. v. 24.5.2006 – Az: IV ZR 203/03 m. w. N.). Die in AUB 94 und AUB 88 vereinbarten Gliedertaxen nehmen für den Fall des Verlustes oder – diesem gleichgestellt – der Funktionsunfähigkeit die Abgrenzung bestimmter Teilbereiche mit den Worten "eines Armes im Schultergelenk", "einer Hand im Handgelenk" und "eines Fußes im Fußgelenk" vor. Dabei stellt sich die Frage, wie die Formulierung "im Gelenk" auszulegen ist. Dabei stellt sich vorliegend nicht die vom Bundesgerichtshof in der genannten Entscheidung aufgeworfene Frage, ob allein auf die Funktionsfähigkeit im Gelenk abzustellen sei oder auf die Funktionsunfähigkeit des Gelenks unter Einbeziehung des körperfernen Gliedes oder Gliedteiles bis zum betroffenen Gelenk. Vorliegend ist unter den Parteien unstreitig, dass es nur auf die Funktionsunfähigkeit im Gelenk ankommt. Dies hat auch der Sachverständige so gesehen und bei seiner Bemessung der Invalidität die noch vorhandene Funktionsfähigkeit von Unterarm im Ellenbogen und Hand nicht berücksichtigt. Dem ist auch das Landgericht gefolgt.
Vorliegend stellt sich allein die Frage, wie der Begriff "Schultergelenk" im Rahmen der Gliedertaxe zu definieren ist und ob auch Schulterblatt, Schlüsselbein und Schultereckgelenk als Bestandteile des Schultergelenks anzusehen sind. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch und dem herkömmlichen Verständnis ist das Schultergelenk das Gelenk (Kugelgelenk) des Schultergürtels zwischen Schulterblatt und Oberarmknochen, in dem sich die Vorderextremität bzw. der Oberarm dreht. Als Gelenk wird in der Anatomie die bewegliche Verbindung zwischen Körperteilen, die ihrerseits mehr oder weniger starr sind, definiert. Das Schulterblatt wird demgegenüber als Hauptknochen des Schultergürtels, der sich aus Schulterblatt, Schlüsselbein und Rabenbein zusammensetzt, bezeichnet (vgl. Brockhaus, Enzyklopädie, 19.Aufl.). Danach sind Schultergelenk und Schultergürtel mit Schulterblatt durchaus zu trennen. Zwar ist das Schultergelenk Bestandteil des Schultergürtels, an dessen äußerem Ende es sitzt, nicht aber Schultergürtel und Schulterblatt Bestandteil des Schultergelenks.
Demgegenüber hat der Sachverständige B. bei seiner Bemessung des Invaliditätsgrades der Klägerin eine noch vorhandene Beweglichkeit des Schulterblatts sowie des Schultereckgelenks zugrunde gelegt und dies damit begründet, dass auch Schulterblatt sowie Schultereckgelenk und auch das Schlüsselbein funktionell mit zum Schultergelenk gehören. Es mag zwar gerechtfertigt sein, funktionell das Schlüsselbein, alle es bildenden Knochen sowie das an seinem Ende sitzende Schultergelenk als Einheit anzusehen, weil nur ihr Zusammenwirken insgesamt den großen Bewegungsspielraum der Arme ermöglicht. Dies rechtfertigt es jedoch nicht, den Schultergürtel insgesamt als Schultergelenk im Sinne des § 7 Nr. I (2) a AUB 88 zu definieren. Der Begriff Schultergelenk ist hier in seinem Wortsinn, nämlich als bewegliche Verbindung zwischen Schulterblatt und Oberarmknochen, zu verstehen.
Bezüglich des Schultergelenks hat der Sachverständige festgestellt, es liege eine Versteifung des Schultergelenks vor, wobei die Bewegungen, die noch möglich seien, nur noch aus dem Schulterblatt erfolgen. Bis auf gewisse Restbewegungen beim vorwärtigen Heben seien keine weiteren Bewegungen im Schultergelenk mehr möglich. Bei Betrachten des Röntgenbildes erscheine dies auch sehr verständlich. Eine Kopfkalotte im Sinne einer Halbkugel liege nicht mehr vor. Es bestehe praktisch eine unregelmäßige Abflachung des ehemaligen Oberarmkopfes, der kein Gleiten in der Gelenkpfanne mehr möglich mache. Bei dieser Sachlage ist unter Anwendung des § 287 ZPO die Feststellung gerechtfertigt, dass das Schultergelenk als solches funktionsunfähig ist. Auch der Sachverständige hat der nur noch geringen Beweglichkeit, die er mit höchstenfalls 30 Grad beim vorwärtigen Heben bemessen hat, während der Arm für das seitliche Heben im Schultergelenk nicht mehr bewegt werden kann und auch Rotationsbewegungen im Schultergelenk aufgehoben sind, keine in die Bewertung einzubeziehende Bedeutung beigemessen. Die Invalidität der Klägerin ist somit mit dem vollen Armwert, d. h. 70%, zu bemessen, so dass sie noch Zahlung der weiteren Invaliditätssumme in Höhe von 63.912,50 € verlangen kann.
Der geltend gemachte weitergehende Zinsanspruch gemäß § 11 Nr. 4 AUB ist nicht begründet. Dieser Zinsanspruch setzt eine Erstfestsetzung der Invalidität voraus. Steht nur die Invalidität als solche und ihre Unfallbedingtheit fest, ohne dass die Höhe festgestellt werden kann, besteht nur eine Vorschusspflicht nach Nr. 3 (Prölss/Martin VVG, 27.Aufl. , § 11 AUB Rdn. 13; Mangen in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechtshandbuch, 1.Aufl. § 47 Rdn. 229). Der Zinsanspruch bezieht sich nur auf den von der Erstfestsetzung abweichenden Betrag. Eine Erstbemessung hat vorliegend nicht stattgefunden. Sie ist auch nicht zu fingieren, da die Beklagte Feststellungen über den bei der Klägerin vorliegenden Invaliditätsgrad nicht getroffen, sondern ausdrücklich nur Vorschuss geleistet hat. Zur weiteren Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Zinsen kann die Klägerin deswegen erst aufgrund ihrer Mahnung vom 23. Mai 2007 ab dem 13. Juni 2007 in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes gemäß §§ 280, 286, 288 BGB verlangen, wobei dieser nur in Höhe von 5% zugesprochen werden kann, da ein höherer Zinssatz nicht beantragt wurde.
Der Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten folgt aus §§ 280, 286 BGB. Der Höhe nach ist er aus dem zuerkannten Anspruch in Höhe von insgesamt 74.649,80 € zu berechnen. Da somit die Klägerin mit ihrer Berufung überwiegend Erfolg hat, ist das landgerichtliche Urteil entsprechend abzuändern. Soweit es bei der Klageabweisung verbleibt, ist die Berufung zurückzuweisen.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 543 Abs. 2 ZPO n. F. nicht gegeben sind.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 63.912,50 € festgesetzt.

MfG.
Pit:rolleyes:
 
Hallo Pit,

vielen Dank für das Einstellen des Urteils.

Zu meinem Pech kann ich davon nicht provitieren, da nach Umstellung meines
alten PUV-Vertrages von 1985 , seit 2005 die AUB 2000 gilt.

Ist für mich, auch nach Rücksprache mit meinem Anwalt (für Medizin und Versicherungs-
recht) schlecht gelaufen ( Humeruskopfnekrose, subkapitale, dislozierte Humeruskopffraktur)

Bin jedoch mehrfach verletzt. Du weisst was es bedeutet.

Meine "Angelegenheit" ist noch in "Arbeit".

Danke für die vielen sehr hilfreichen Ratschläge bezüglich PUV die ich mit Deiner
Hilfe anwenden konnte.

Lese seit 6/2009 im Forum und schrieb erst am 10.10.2010 meinen ersten Beitrag,
als Glückwunsch an Dich zum Erfolg im Kampf gegen Deine PUV.

Möchte auch hiermit alle M i t l e s e r annimieren sich in diesem Forum mit Beiträgen
einzubringen.

Jeder kann durch seine eigenen Erfahrungen anderen h e l f e n.


Nochmals vielen Dank Pit

Meggy
 
Hallo Meggy,

ich konnte mir viel Wissen durch das Forum aneignen und möchte dieses Wissen oder die Erfahrungen die ich sammeln durfte anderen Betroffenen zur Verfügung stellen.
Wichtig ist mir dabei, dass wir nicht durch unsere Versicherungen über den Tisch gezogen werden und nur mit einem Taschengeld abgespeist werden sollen, obwohl wir viele viele Jahre pünktlich unsere Versicherungsbeiträge eingezahlt haben um für den Fall, eines Unfalls sozial abgesichert zu sein. Nun ist dieser Fall eingetreten und nun versuchen uns die Versicherungen regelrecht mit Almosen zu betrügen.

MfG.
Pit
 
hallo Pit,

auch ich hatte einen unfall mit einer komplexen Schulterverletzung.
Auch bei mir haben sich die Versicherungsbedingungen wegen eines
neuen Vertrages geändert. Wie ist Deine SACHE augegegangen?
Danke für Info
zks 1000
 
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