OLG DÜSSELDORF vom 25.05.2009, I 1 U 130/08
Leider liegt das komplette Urteil noch nicht vor, aber die Begründung interessiert mich im Interesse vieler Unfallopfer sehr.
Gruß von der Seenixe
Angemessenheit eines Schmerzensgeldes in Höhe von 75.000,-- Euro bei Schädelhirntrauma dritten Grades und Tod nach zwei Jahren Bei einem durch einen Unfall verursachtes Schädelhirntrauma dritten Grades und einer dadurch bedingten, bis zum Tod nach zwei Jahren dauernden schwersten Pflegebedürftigkeit ist bei einer 84-Jährigen ein Schmerzensgeld in Höhe von 75.000,-- Euro angemessen. (Aus den Gründen: ...Unter Aufgabe seiner früheren Rechtspraxis rechtfertigt nach der jüngeren Rechtssprechung des BGH die Einbusse der Persönlichkeit des Unfallopfers infolge einer schweren Hirnschädigung nicht nur eine symbolhafte Entschädigung, weil der Verletzte wegen der Zerstörung seiner psychischen Funktion weder einen Ausgleich noch eine Genugtuung empfinden kann. Vielmehr stellt die Einbusse der Persönlichkeit, der Verlust an personaler Qualität infolge schwerer Hirnschädigung im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Wertentscheidung in Art. 1 GG schon für sich einen auszugleichenden immateriellen Schaden dar - und zwar unabhängig davon, ob der Betroffene die Beeinträchtigung empfindet...).
Leider liegt das komplette Urteil noch nicht vor, aber die Begründung interessiert mich im Interesse vieler Unfallopfer sehr.
Gruß von der Seenixe