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Ohne Moos nix los - wer zahlt denn jetzt

Jean2906

Nutzer
Registriert seit
22 Feb. 2009
Beiträge
1
Hallo zusammen,

ich habe folgendes Problem:
Ich habe mich Ende Mai 2008 mit einer Massagepraxis selbstständig gemacht.
Zur Sicherung der Einnahmen musste ich trotzdem nebenbei einen 400,- Euro Job als Briefzusteller mit Roller (wurde von der Firma gestellt) übernehmen. Während der Ausübung dieser Tätigkeit erlitt ich am 11.11.08 einen Wegeunfall, als mir ein PKW die Vorfahrt nahm. Der PKW-Fahrer wurde zu 100% schuldig gesprochen, seine Versicherung hat sofort schriftlich versichert, dass ihr Eintreten unstrittig ist und für alles aufkommt.

Ich erlitt bei dem Unfall multiple Prellungen und eine Nervenschädigung am linken Ellbogen, die in der kommenden Woche noch operiert wird.
Dadurch bin ich natürlich nicht in der Lage, meine selbstständige Tätigkeit als Masseur auszuüben. Und dies nun schon seit 3 Monaten nicht...
Meine Kosten laufen jedoch weiter.

Meine Frage: gibt es eine Stelle, die mir eine Art Übergangsgeld, Umsatzausfall (oder wie auch immer man das nennen mag) zahlen kann?

Mein Anwalt versucht zwar bei der gegnerischen Versicherung einen Verdienstausfall geltend zu machen, aber bislang erfolglos. Die zahlen scheinbar nur, wenn ich einen Riesengewinn aus meinem Geschäft darlegen kann; was natürlich nicht geht, das Geschäft bestand bis zum Zeitpunkt des Unfalls ja gerade mal 5 Monate...

Ich wäre wirklich SEHR dankbar für eine schnelle Antwort!

Vielen Dank, einen schönen Restsonntag noch,

Jean
 
Nachweise

Hallo Jean,

kannst Du denn den Briefzusteller Job noch machen? Wenn nein, wäre diese Position ja recht einfach zu belegen.

Anders sieht es bei der selbstständigen Tätigkeit aus. Deine Situation ist hier recht kompliziert. Da Du erst 5 Monate Vorlauf hattest, ist die Berechnung nicht so einfach, als lägen bereits einige Jahre als Grundlage zur Verfügung.

Hast Du vor der Aufnahme der Selbstständigkeit einen Businessplan gemacht? Wurde Deine Selbstständigkeit begleitet? (Ämter, Steuerberater etc)

Die daraus hervorgehenden Zahlen zur geplanten Entwicklung sollten in die Berechnung einfließen. Das was Du tatsächlich erzielt hast natürlich auch.

Schlage der Versicherung doch vor, dies durch einen Wirtschaftsprüfer in Verbindung mit Deinem Steuerberater errechnen zu lassen.

So signalisierst Du, dass Du an einer angemessenen Klärung interessiert bist.
Könnte Dir für evtl. spätere Streitigkeiten helfen.

Ich wünsche Dir erst mal viel Erfolg für die bevorstehende OP.

Viele Grüße
Stef
 
Hallo Jean,

Berechnungeines Erwerbsschadens bei Jungunternehmen;
Es wird allgemein anerkannt (Versicherungen) und ist auch vom Nachweis einfach:
Es geht nicht um Gewinn oder Verlust, dies ist nicht bewertbar bei einem Jungunternehmen.
Es wird einfach folgendes angenommen:
z.B. bei Dir:
Angestellte in einem Massagesalon -Tariflohn
plus
Nebenverdienst 400,- EUR

dies ist kurzfristig der Haftpflichtversicherung des Gegner zu vermitteln
und beruht nicht auf Spekulationen.
Dein Anwalt kann dies genau berechnen und um eine Vorschußzahlung bitten.

Grüße von .
 
hallo, stef

"Schlage der Versicherung doch vor, dies durch einen Wirtschaftsprüfer in Verbindung mit Deinem Steuerberater errechnen zu lassen. "

hast du dieses schon probiert?
beide musst du bezahlen!

dann kommt dein anwalt hinzu, der dann später seine kostennote danach berechnet.

ausser, jean hat eine rs-versicherung, die die kosten übernimmt und ihm vorher deckungszusage erteilt.
sonst kanns richtig teuer werden.
mfg
pussi
 
Versicherung

Hallo Pussi,

wenn Jean keine Schuld trifft, dann muss die Versicherung zahlen, nicht er.
Hier mal ein Auszug:

Um den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen müssen eine ganz Reihe von Maßnahmen ergriffen werden, die jeder von uns kennt, der schon einmal einen größeren Schaden erlitten hat. An erster Stelle steht die umfassende objektive, wahrheitsgemäße und zeitnahe Sachverhaltsaufklärung.

Dabei sind unabhängige Gutachter einzuschalten, wenn dies nötig ist. Von Anfang an sind alle Beteiligten in die Sachverhaltsaufklärung einzubeziehen, insbesondere Sozialversicherungsträger und Krankenversicherer. Parallel zur Sachverhaltsaufklärung ist die (Vor-)finanzierungsfrage zu klären. Sollen und müssen Vorschüsse gezahlt werden? – Wenn ja, in welcher Höhe und für welchen Zweck? Sollen Banken zur Zwischenfinanzierung eingeschaltet werden? Gibt es andere Möglichkeiten der Vorfinanzierung, etwa durch Sozialversicherungsträger oder Krankenversicherer?


Hier wird ein guter Rechtsanwalt ansetzen müssen. Keiner, der auf Familienrecht spezialisiert ist.

Viele Grüße
Stef
 
hallo, stef

wie recht du hast, theoretisch.

bt. nenne mir die gesetzestexte mit §§, damit ich es finden kann.

ich musste alles selber tragen.
noch nicht mal mein rs ist eingetreten, obwohl eine deckungszusage (vorerst aussergerichtliicht) erfolgte

danach hat mein anwalt seine kosten , aussergerichtlich, mir gegenüber, geltend gemacht.
meine bis dato lfd. kosten diese noch nicht einmal im prozess erwähnt.

da ich noch piko zeit habe, meinen anwalt anzup....
würde mich deine antwort herzlichst erfreuen.

theorie ist gut - praxis besser - wissen ist macht!
gute nacht
pussi
 
... Meine Frage: gibt es eine Stelle, die mir eine Art Übergangsgeld, Umsatzausfall (oder wie auch immer man das nennen mag) zahlen kann?...
Hallo Jean2906,

Eine solche öffentliche Stelle wird es nicht geben, deshalb ist für nicht Angestellte, wie Selbstständige oder auch Ärzte, also für alle nicht abhängig Beschäftigten, die private Absicherung so wichtig (gilt übrigens auch für Hausfrauen). Ansonsten gibt es eine privatwirtschaftliche Stelle, die dafür oft genutzt wird: Bank oder Sparkasse.
Klingt jetzt etwas blöde und Du wolltest das bestimmt nicht hören, ist aber das übliche Verfahren.

Die Berechnung Deines wirtschaftlichen Schadens aus Deinem Unternehmen ergibt sich aus der Rechtsprechung. Die sollte Dein Anwalt kennen.

Der ganze Rest ist wieder die übliche Vorgehensweise (Taktik) der Versicherungen.

Bezüglich RS: Kommt den Deine RS für Deine unternehmerische Tätigkeit auf oder ist es eine übliche Privat-RS?

Grüße
oohpss
 
Thema Schadenersatz

Hallo Pussi,

zu Deiner Frage:
Schadenersatz: Ist jemanden durch die unerlaubte Handlung eines anderen oder durch die Pflichtverletzung eines Vertragspartners ein materieller Nachteil entstanden, ist dieser Nachteil auszugleichen. Der Ausgleich soll den Zustand wieder herstellen, der ohne das zum Ersatz verpflichtende Ereignis bestehen würde (vgl. § 249 BGB). Schadenersatz kann entweder durch tatsächliche Leistungen (sog. Naturalrestitution) oder Geldleistungen (Geldrestitution) erbracht werden, i.d.R. wird jedoch Geldersatz gefordert und erbracht. Schadenersatz unfasst auch den entgangenen Gewinn, nicht jedoch den sog. „immateriellen Schaden“, also z.B. Schmerzen, psychische Folgen einer Tat usw., weil diese nicht Vermögensschaden sind. Hierfür hat der Gesetzgeber im § 253 Abs.2 BGB einen gesonderten Entschädigungsanspruch (oft auch als „Schmerzensgeld“ bezeichnet) geregelt.

Eventuell hilft Dir das auch weiter: http://www.ebugz.de/stefan/publikationen/pdf/VuR_BeitragSchwintowski_02.pdf

Viele Grüße
Stef
 
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