KRANKENGELD:. Empfänger von Arbeitslosengeld, die krank werden und über die Bezugsdauer des regulären Arbeitslosengeldes arbeitsunfähig bleiben, haben in diesem Fall auch weiterhin Anspruch auf Krankengeld. Das gilt unabhängig davon, ob und welche Sozialleistungen sich an das Arbeitslosengeld I anschließen, urteilte das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel. Im konkreten Fall war ein Arbeitsloser aus Bayern im Jahr 2000 für längere Zeit arbeitsunfähig krank und erhielt Krankengeld. Als der Anspruch auf Arbeitslosengeld zu Ende ging, verneinte die Arbeitsagentur einen Anspruch auf die damalige Arbeitslosenhilfe, weil der Mann wegen seiner Krankheit dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehe. Daraufhin meinte die AOK Bayern, sie müsse dem Mann nun auch kein Krankengeld mehr bezahlen. Denn das Krankengeld sei schließlich eine Ausfall-Leistung. Weil der Arbeitslose aber weder einen Anspruch auf Arbeitslosengeld noch einen auf Arbeitslosenhilfe habe, falle auch kein Einkommen weg, das mit dem Krankengeld ersetzt werden könne. Die Richter des Bundessozialgerichts sahen für solcherlei Spitzfindigkeit keinen Raum. Maßgeblich sei beim Krankengeld allein die Situation beim erstmaligen Entstehen der Arbeitsunfähigkeit. Unabhängig von den späteren Veränderungen müsse sich das Krankengeld daran orientieren, solange die Arbeitsunfähigkeit lückenlos bescheinigt sei. Bis wann dies der Fall war, soll im konkreten Fall noch das Bayerische Landessozialgericht prüfen.
Aktenzeichen: B 1 KR 12/07 R
Aktenzeichen: B 1 KR 12/07 R