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Offene Fragen

Wackelbär

Erfahrenes Mitglied
Registriert seit
5 Feb. 2007
Beiträge
102
Servus miteinander, ich stelle folgende Fragen mal zur Diskussion und hoffe das meine bisher gefundenen Antworten korrekt sind (sorry, aber nach SHT ist mein Denkprozess ernorm verlangsamt).

Falls mein Beitrag im falschen Thema steht - bitte korrigieren. Danke!

1.Wenn Widerspruch gegen die Höhe des Zugangsfaktors (1,0) bei bewilligter vollständiger Erwerbsminderungsrente gestellt wird, hat dies dann die Konsequenz einer vorübergehenden Einstellung der Rente ?

Kann ich mir nicht vorstellen, oder ...?

2.Muß ich als Rentner freiwillige Beiträge in die Arbeitslosenversicherung zahlen um Ansprüche hierauf nach Ende des Rentenanspruches nicht zu verlieren?

Ja, wenn ich das wüßte....?

3.Wie lange ist die Anspruchsdauer beim Verletztengeld insgesamt (Erfolg vor SG vorausgesetzt) und hat der Bezug einer Rente wegen voller Erwerbsminderung durch die Folgen des Arbeitsunfall hierauf einen Einfluß ?


Ich glaube es gibt keine Höchstanspruchsdauer, oder ....?
§ 50 Abs. 1 Satz 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) nennt die Rente wegen voller Erwerbsminderung als Ende des Verletztengeldanspruches. Wenn jedoch die Rente wegen voller Erwerbsunfähigkeit wegen der Folgen eines streitgegenständlichen Unfallereignisses bewilligt wird, sind die Voraussetzungen gemäß § 46 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SGB VII nicht erfüllt und ein Ende des Verletztengeldanspruches kommt nicht in Betracht.

4.Wenn doch ein Ende des Verletztengeldanspruches eintritt, muß bei weiter andauernder Arbeitsunfähigkeit Krankengeld trotz Rente gezahlt werden?

Ich glaube Krankengeld muß auch nach Ende des Verletztengeldanspruches weiter gezahlt werden, oder ....?
Laut einer Entscheidung des BSG ist beim Anspruch auf Verletztengeld der hierbei erworbene Zeitraum nicht auf die Bezugsdauer des Krankengeldes nach § 48 Abs 3 Satz 1 SGB V anzurechnen. In Bezug auf die Konkurrenz der Ansprüche Krankengeld und Verletztengeld wurde nach Art. 4 Nr. 3 Buchstabe c des Verwaltungsvereinfachungsgesetzes vom 21.03.2005 (rückwirkend zum 01.01.2005 in Kraft getreten) in § 49 Abs. 1 Nr. 3a SGB V das Wort "Verletzengeld" gestrichen.
 
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