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Obliegenheiten bei der PUV

Roldix

Nutzer
Registriert seit
28 März 2007
Beiträge
10
Hallo, weiß da jemand Bescheid ?
Ich hatte im August 2006 im Auslandsurlaub einen Freizeitunfall, bei dem ich mir das Sprunggelenk gebrochen hatte. Weil ich beim ADAC eine Auslandsunfall- und Auslandkrankenversicherung abgeschlossen hatte, habe ich meinen Unfall dort gemeldet. Mir wurde durch den aDAC auch unbürokratisch geholfen. Überführung im Krankenwagen, heimtransport meines Autos mit familie usw. Ich habe aber noch eine andere (richtige)PUV, die ich von meinem Auslandunfall nicht benachrichtigt habe, weil ich durhc den ADAC Hilfe bekam. In den Obliegenheiten heißt es ja:... dass ein unfall, der voraussichtlich eine Leistungspflicht herbeiführt, beim Versicherer zu melden ist. Für mich war damals nicht absehbar, dass ich Probleme bekommen könnte. Nun hat sich bei mir ein Folgeschaden ergeben. Bei mir hat sich ein Morbus Sudeck im Sprunggelenk gebildet. Ich habe meine PUV natürlich jetzt auch hiervon benachrichtigt. Meine Frage ist nun: Ist meine PUV noch zur leistung verpflichtet, obwohl ich damals den Unfall nicht gemeldet habe, wenn sich bei mir im Nachhinein schwerwiegende Folgeschäden ergeben sollten ? Ich wäre sehr dankbar für eine Antwort.
 
Hallo Roldix, bitte sieh dir hierzu das urteil vom OLG

Saarbrücken az:5U 222/06-37 an.

Den link findest du im Beitrag: WODURCH UNTERSCHEIDEN SICH GUTACHTEN

. im infosozialrechtaktuell blatt 5 findest du

das urteil vieleicht hilft es dir.


lg natascha
 
Hallo natascha, könntest Du mir bitte sagen, wo ich den Beitrag finde ?
Danke
lg
Roldix
 
Hallo Roldix,

wie ich sehe, bist du gerade online, daher antworte ich mal ;)

Nataschas Beitrag findest du im Unterforum 'Gutachter'

LG
Cindy
 
Hallo Roldix,

die allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB) in der privaten Unfallversicherung (PUV) können unterschiedlich sein.

Welche AUB ist vereinbart?

Gruß
Luise
 
Hallo Luise,

bei mir die AUB 88 vereinbart.
Da steht drin : " ... bei einem Unfall, der voraussichtlich eine leistungspflicht herbeiführt, ist unverzüglich ein Arzt hinzuzuziehen und der Versicherer zu unterrichten".
Den Arzt habe ich hinzugezogen, aber nur meine Unfallversicherung beim ADAC unterrichtet. Ich war ja dort gut "aufgehoben".
Nun, nach ca einem halben Jahr haben sich bei mir ein Folgeschaden eingestellt.... Sudeck- Syndrom
Deshalb habe ich dann nachträglich meine "richtige" Unfallversicherung unterrichtet.
Ich hoffe nur, dass ich dadurch keine "Obliegenheitsverletzung" begangen habe.
Kannst Du zu meinem Problem etwas sagen ?
Vorerst mal danke.

Gruß
Roldix
 
Nach einem Unfall, der voraussichtlich eine Leistungspflicht herbeiführt, ist unverzüglich ein Arzt hinzuzuziehen und der Versicherer zu unterrichten.

Hallo Roldix,

die Erfüllung der beiden Obliegenheiten - unverzüglich einen Arzt hinzuziehen und Versicherer unterrichten – sind auf solche Unfälle beschränkt, die voraussichtlich eine Leistungspflicht herbeiführen.

Du hast aus nahe liegenden Gründen unverzüglich einen Arzt hinzugezogen.

Den Versicherer hast Du erst, aber dann auch unverzüglich, unterrichtet, nachdem für Dich eine Leistungspflicht auslösende Schädigung erkennbar wurde.

Dem ADAC hattest Du den Unfall ja nicht wegen für Dich erkennbarer möglicher bleibender Schäden gemeldet, sondern wegen des Heimtransports.

Ich kann keine Obliegenheitsverletzung erkenne, warte mal die Reaktion des Versicherers ab.

Gruß
Luise
 
Hallo Luise
Vielen Dank für Deine Antwort,so habe ich die Lage eigentlich auch eingeschätzt. Am liebsten wäre es mir natürlich, wenn es nicht so weit käme, dass ich einen bleibenden Schaden zurückbehalte.
Doch weiß man es ?
Vielen Dank nochmals.
Gruß
Roldix
 
Hallo Luise,
hast Du damit Erfahrung, ob die Versicherungen i. A. einen Sudeck als Folge eines Unfalls und einer darausfolgenden evtl. Invalldität anerkennen ?
Wäre toll, wenn Du dich nochmal hierzu äußern würdest.
Lb. Gruß
Roldix
 
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