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Neurootoligie keine medizinische Fachdisziplin?

Rudinchen

Erfahrenes Mitglied
Registriert seit
6 Dez. 2009
Beiträge
2,871
Hallo,

Ist bei jemandem schon einmal eine neurootologische Begutachtung mit dieser Begründung abgelehnt worden:

BLD Bach Langheid Dallmayr - Aktuelle Rechtsprechung

Ich habe etliche Urteile dazu gelesen, die sich wohl alle auf dieses Urteil stützen:

Senat, Urtelil vom 23.2.2000 - 5 U 17/97.

Es steht nie dabei, welcher Senat dieses Urteil erlassen hat.

Und dieses Urteil ist einfach nicht zu finden...

Bin ich zu blöd zum Suchen? Wurde das Urteil nicht veröffentlicht? Wurden alternative Fakten geschaffen, ....?

Hat jemand von euch dieses Urteil vorliegen und kann mir helfen? Selbst auf Antrag haben wir das Urteil (bisher) nicht bekommen?!

Viele Grüße,

Rudinchen
 
.. BLD schlampt schon beim Zitieren. Senatsurteil des BGH vom 17.10.2001, Az. IV ZR 205/00





Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit- zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung vom 17. Oktober 2001

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 21. Juli 2000 im Kostenpunkt und inso-weit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Ver- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurück- verwiesen.

Von Rechts wegen

T atbestand:

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung einer Invaliditätsent- schädigung in Anspruch. Er unterhält bei ihr seit dem 26. Juli 1977 eine Unfallversicherung mit einer Versicherungssumme von 400.000 DM. Dem Vertrag liegen Allgemeine Unfallversicherungsbedingungen (AUB) zu- grunde, deren Wortlaut den AUB 61 entspricht.

Der Kläger erlitt am 22. Juli 1991 aufgrund eines Auffahrunfalls ein HWS-Schleudertrauma. Sein Hausarzt stellte am 10. Juni 1992 aus dem Unfallereignis resultierende Dauerfolgen fest. Am 5.Oktober 1992 machte der Kläger bei der Beklagten Invaliditätsansprüche geltend. Nach Begutachtung des Klägers durch mehrere medizinische Sachver- ständige lehnte die Beklagte am 7. August 1995 Leistungen ab.

Der Kläger hat 25% der vereinbarten Versicherungssumme ver- langt. Seine Arbeitsfähigkeit sei als Folge des Unfalls dauernd beein- trächtigt. Unter anderem sei die Beweglichkeit des Kopfes eingeschränkt. Er verspüre ständig Schmerzen im Bereich von Kopf und Nak- ken und leide an Schwindelgefühlen. Diese Beschwerden seien typische Folge eines Schleudertraumas, andere Ursachen nicht denkbar. Vor dem Unfall sei er beschwerdefrei gewesen. Die Beklagte verneint demgegenüber das Vorliegen eines unfallbedingten Dauerschadens.

Das Landgericht hat nach Einholung weiterer medizinischer Guta- chen die auf Zahlung von 100.000 DM gerichtete Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht nach ergänzender Beweisaufnahme die Beklagte in Höhe von 80.000 DM nebst Zinsen verurteilt. Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.


Entscheidungsgründe:

Die Revision führt zur Aufhebung der angefochtenen Entschei- dung, soweit zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist, und zur Zu- rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts liegt beim Kläger ein Dauerschaden vor. Sämtlichen gerichtlichen und außergerichtlichen ärztlichen Stellungnahmen sei eine langjährige, sich nicht verändernde Beschwerdesymptomatik zu entnehmen. Diese sei zwar nach den Gut- achten der Sachverständigen S. und I. nicht auf das Unfallereignis vom 22. Juli 1991 zurückzuführen. Dennoch sei der - nach Maßgabe des § 287 ZPO festzustellende - Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Dauerschaden deutlich wahrscheinlicher als eine unfallunabhängige Entwicklung des Beschwerdebildes, selbst wenn der Einschätzung des Sachverständigen M. nicht zu folgen wäre. Die Beur- teilung der Sachverständigen S. und I. werde maßgeblich dadurch be- einflußt, daß - anders als nach der Beurteilung des Sachverständigen M. - ein direkter Nachweis knöcherner oder ligamentärer Verletzungen der Halswirbelsäule fehle. Es erscheine aber der Ansatz in der medizini- schen Literatur sachgerecht, daß es bei einem HWS-Trauma zu Abwei- chungen vom Regelverlauf kommen und insbesondere ein röntgenolo- gisch nicht erfaßbarer Entwicklungsprozeß in Gang gesetzt werden kön- ne. Der Kläger sei vor dem Unfall beschwerdefrei gewesen; ein Zusam- menhang mit einem früheren Unfall im Jahre 1982 scheide aus. Die Möglichkeit einer degenerativen, sich erst mit dem Unfall manifestierenden Vorschädigung lasse die haftungsausfüllende Kausalität nicht ent- fallen. Auch die weiter denkbare Ursache einer psychosomatischen Fehlverarbeitung des Unfallgeschehens wäre im Rahmen der haftungs- ausfüllenden Kausalität noch zuzurechnen. Der Invaliditätsgrad, für des- sen endgültige Bemessung auf eine Prognose am Ende des dreijährigen Zeitraums gemäß § 13 AUB 61 abzustellen sei, sei aufgrund der vorpro- zessualen Stellungnahmen der Gutachter v. T. und He. mit 20% anzu- setzen. Der weitergehenden Beurteilung des gerichtlichen Sachverstän- digen M. sei nicht zu folgen, da dieser den angenommenen Invaliditäts- grad von 30% nicht nachvollziehbar begründet habe.
II. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung aus mehreren Gründen nicht stand.

1. Der Kläger hat den Nachweis dafür zu führen, daß die geltend gemachte Teilinvalidität Folge des Unfalls vom 22. Juli 1991 ist, bei dem er unstreitig ein HWS-Trauma erlitten hat. Dabei kann für die Frage, ob die behauptete dauernde Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit auf die unfallbedingte Gesundheitsschädigung zurückzuführen ist, von der Be- weiserleichterung des § 287 ZPO Gebrauch gemacht werden (Senatsur- teil vom 12. November 1997 - IV ZR 191/96 - r+s 1998, 80 unter 4). Für die tatrichterliche Überzeugungsbildung reicht dann eine überwiegende, auf gesicherter Grundlage beruhende Wahrscheinlichkeit gegenüber an- deren Geschehensabläufen, daß der vom Kläger vorgetragene Dauer- schaden in kausalem Zusammenhang mit dem Unfallereignis steht (BGH, Urteile vom 3. Dezember 1999 - IX ZR 332/98 - NJW 2000, 509 unter I 1;vom 22. September 1992 - VI ZR 293/91 - NJW 1992, 3298 unter II). Das hat das Berufungsgericht nur im Ausgangspunkt richtig gesehen. Die Revision beanstandet zu Recht, daß die notwendige Überzeugungsbil- dung des Berufungsgerichts auf nicht hinreichend gesicherter Grundlage beruht, daß mit unrichtigen Maßstäben gearbeitet und wesentlicher Tat- sachenvortrag der Beklagten außer acht gelassen worden ist. Die Aus- übung des durch § 287 ZPO eingeräumten, grundsätzlich freien tatrich- terlichen Ermessens erweist sich somit als fehlerhaft und ist für diesen Fall einer revisionsrechtlichen Überprüfung zugänglich (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juni 1992 - VI ZR 264/91 - VersR 1992, 1410 unter 1 b bb; BGHZ 102, 322, 330).

a) Das Berufungsgericht hat sich in unzulässiger Weise über die Ausführungen der gerichtlich bestellten Sachverständigen Prof. Dr. S. und Dr. I. hinweggesetzt, deren medizinischer Einschätzung es nicht gefolgt ist.

Zwar ist es dem Tatrichter grundsätzlich nicht verwehrt, vom Gut- achten eines Sachverständigen abzuweichen. Auch im Rahmen der frei- en Überzeugungsbildung nach § 287 ZPO kann er, wenn es um die Be- urteilung einer Fachwissen voraussetzenden Frage geht, auf die Einho- lung eines Sachverständigengutachtens aber nur verzichten, wenn er entsprechende eigene Sachkunde auszuweisen vermag (BGH, Urteil vom 14. Februar 1995 - VI ZR 106/94 - NJW 1995, 1619 unter II). Das gilt ebenso, wenn er fremde Sachkunde durch eigene ersetzen und sich aufgrund dessen über das Ergebnis einer sachverständigen Begutach- tung hinwegsetzen möchte.


Eigene medizinische Sachkunde hat das Berufungsgericht nicht dargetan. Es stützt sich, soweit es den genannten Sachverständigen nicht folgen will, lediglich auf eine Veröffentlichung in der Literatur, oh- ne zu begründen, inwieweit dadurch medizinisches Fachwissen vermit- telt wird, das sich gegenüber demjenigen der gerichtlichen Sachverstän- digen durchzusetzen vermag, oder auch nur zu verdeutlichen, die für die Auswertung medizinischer Literatur erforderliche Sachkunde zu besitzen, die eine Abweichung von der Auffassung der gerichtlichen Sachverstän- digen rechtfertigen könnte (BGH, Urteil vom 2. März 1993 - VI ZR 104/92 - NJW 1993, 2378 unter II 1 a). Seine Ausführungen, infolge der engen anatomischen Nachbarschaft des HWS-Bereiches zum zentralen Nervensystem könne es – wie in der medizinischen Literatur vertreten - bei einem HWS-Trauma zu Abweichungen vom Regelverlauf und zu ei- nem Ingangsetzen röntgenologisch nicht erfaßbarer Entwicklungspro- zesse kommen, setzen eine solche, vom Berufungsgericht nicht ausge- wiesene Sachkunde voraus. Sie beruhen zudem auf einer generalisie- renden Betrachtungsweise, die den gebotenen Bezug zum Einzelfall vermissen läßt.

b) Das Berufungsgericht läßt weiter nicht erkennen, aus welchen Gründen und inwieweit es sich dem Gutachten des Neurootologen Dr. M. anschließen möchte. Während es sich zunächst auf eine Auseinander- setzung mit den Gutachten S. und I. beschränkt und offengelassen hat, ob den Feststellungen des Sachverständigen M. gefolgt werden kann, bezieht es im weiteren anscheinend die Ergebnisse dieses Sachverstän- digengutachtens in seine Erwägungen ein. Dann aber hätte es der Darlegung bedurft, weshalb dieses Gutachten gegenüber den Ergebnissen des Orthopäden und der Neurologin den Vorzug verdient. Der Sachver- ständige S. hat in Abweichung von den Erkenntnissen des Sachverstän- digen M. jeglichen Dauerschaden beim Kläger verneint, die Sachver- ständige I. jedenfalls einen solchen, der als unfallbedingt zu betrachten wäre.
Bei widersprechenden Gutachten gerichtlich bestellter Sachver- ständiger darf das Gericht nicht ohne eine einleuchtende und logisch nachvollziehbare Begründung einem von ihnen den Vorrang geben (vgl. Senatsurteil vom 13. Oktober 1993 - IV ZR 220/92 - VersR 1994, 162 unter 2 a). Gemäß § 287 Abs. 1 Satz 2 ZPO bestimmt der Tatrichter Art und Umfang der Beweisaufnahme zwar weitgehend selbst. Geht es je- doch um die Würdigung des Ergebnisses einer bereits durchgeführten Beweisaufnahme, muß diese plausibel und erschöpfend sein. Es steht dem Tatrichter nicht frei, einmal erhobene Beweise bei der abschließen- den Entscheidungsfindung außer acht zu lassen. Das widerspricht dem Grundsatz, daß sich der Tatrichter auch bei § 287 ZPO um die Sachver- haltsfeststellung bemühen und die Berücksichtigung aller für die Beur- teilung maßgeblichen Umstände erkennen lassen muß (BGH, Urteil vom 16. Juni 1992 - VI ZR 264/91 - VersR 1992, 1410 unter II 1 b bb). Das hat das Berufungsgericht versäumt. Außerdem sind die Grundsätze der §§ 398, 402 ZPO mißachtet worden. Nachdem das Landgericht dem Gutachten des neurootologischen Sachverständigen M. nicht zu folgen vermochte und in seinem Urteil die aus seiner Sicht bestehenden Mängel der sachverständigen Ausführungen aufgezeigt hatte, wäre eine mündli- che Anhörung auch dieses Sachverständigen angezeigt gewesen (vgl.


BGH, Urteil vom 8. Juni 1993 - VI ZR 192/92 - NJW 1993, 2380 unter II 2 a zu § 286 ZPO). Statt dessen hat sich das Berufungsgericht, das von der landgerichtlichen Beurteilung abweichen wollte, auf eine Anhörung der Sachverständigen S. und I. beschränkt.

Aus den Erwägungen des Berufungsgerichts geht ferner nicht her- vor, ob die Ergebnisse der Sachverständigen S. und I. für sich gesehen oder erst in Gegenüberstellung mit dem Gutachten M. als nicht überzeu- gend erscheinen. Ein offenkundiger Widerspruch liegt überdies darin, daß das Berufungsgericht an anderer Stelle, nämlich bei Feststellung des Invaliditätsgrades, das Gutachten des Sachverständigen M. für nicht nachvollziehbar begründet hält. Dieser Mangel wäre geeignet, sich auch auf die weiteren Teile des Gutachtens auszuwirken. Das Berufungsge- richt legt nicht dar, weshalb das Gutachten trotz seiner aufgezeigten in- haltlichen Schwächen mehr Überzeugungskraft als die Stellungnahmen der Sachverständigen S. und I. besitzen soll.

c) Weiter hat das Berufungsgericht, wie die Revision zutreffend rügt, die von der Beklagten beigebrachten Privatgutachten nicht berück- sichtigt. Der Sachverständige Prof. H. hat in seinem von Anfang 1994 stammenden orthopädischen Gutachten eine als unfallabhängig zu wer- tende dauernde Beeinträchtigung beim Kläger ebenso verneint wie der Sachverständige Dr.He. in seinem orthopädischen Gutachten vom 24. Juli 1995, ohne daß das Berufungsgericht auf die Erkenntnisse die- ser beiden Privatgutachten eingegangen wäre.



Privatgutachten sind substantiierter Parteivortrag (Senatsurteil vom 15. Juni 1998 - IV ZR 206/97 - NVersZ 1999, 84 unter 2 b; BGH, Urteil vom 10. Oktober 2000 - VI ZR 10/00 - NJW 2001, 77 unter II 1). Sie dürfen bei der Bewertung anderer (gerichtlicher) Sachverständigen- gutachten nicht übergangen werden, sondern verpflichten den Tatrichter, sich mit ihnen sorgfältig zu befassen (Senatsurteil vom 13. Oktober 1993 - IV ZR 220/92 - VersR 1994, 162 unter 2 a; BGH, Urteil vom 20. Juli 1999 - X ZR 121/96 - NJW-RR 2000, 44 unter 6 b; BGH, Urteil vom 10. Oktober 2000 aaO unter II 2). Dem ist das Berufungsgericht nicht nachgekommen.

d) Die tatrichterliche Würdigung nach § 287 ZPO erweist sich nach alledem als fehlerhaft und unvollständig. Schon deshalb war das ange- fochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zu- rückzugeben.

2. Ergänzend weist der Senat auf folgendes hin:

a) Die Beklagte hat bestritten, daß beim Kläger ein (unfallbeding- ter) Dauerschaden vorliegt. Die Revision greift dies auf, indem sie auf den Inhalt des Gutachtens des Sachverständigen Prof. S. verweist, der einen Dauerschaden verneint hat. Die gesundheitliche Beeinträchtigung als solche und die Frage ihrer Dauerhaftigkeit unterliegen uneinge- schränkt dem Beweismaß des §286 ZPO (Senatsurteil vom 12. November 1997 - IV ZR 191/96 - r+s 1998, 80 unter 4). Das Beru- fungsgericht sieht einen Dauerschaden als erwiesen an, ohne daß sich aus dem angefochtenen Urteil seine konkrete Ausgestaltung ergäbe. Es befaßt sich nicht damit, ob die vom Kläger vorgetragene "Beschwerde- symptomatik" tatsächlich besteht, wie sie sich im einzelnen äußert und wodurch sie im Sinne des § 286 ZPO belegt ist. Im übrigen müßte die In- validität binnen Jahresfrist eingetreten sein (vgl. BGHZ 137, 247, 252).

b) Bei der Bemessung der Invalidität ist, wie das Berufungsgericht selbst hervorhebt, nur der Gesundheitszustand zu berücksichtigen, der bis zum Ablauf der 3-Jahres-Frist des § 13 Abs. 3 a AUB 61 zu progno- stizieren ist; später gewonnene Erkenntnisse dürfen nicht verwertet wer- den (Senatsurteil aaO unter 3 a; Senatsurteil vom 23. September 1992 - IV ZR 157/91 - NJW 1993, 201 unter 2). Das Berufungsgericht konnte sich daher nicht auf die Gutachten Dr. v. T. und Prof. Dr. He. stützen. Der Sachverständige He., der im übrigen einen durch den Unfall vom 22. Juli 1991 bedingten Dauerschaden gleichfalls verneint hat, hat seine Untersuchungen am 18. Juli 1995 vorgenommen und in das Gutachten die Ergebnisse einer Röntgenaufnahme vom 8. März 1995 und einer Tomographie vom selben Tage einfließen lassen. Alle diese Untersu- chungen fallen in die Zeit nach Ablauf der dreijährigen Frist. Das Gut- achten des Sachverständigen v. T. ist zwar vor dem 22. Juli 1994 er- stellt, nimmt aber lediglich eine Teilinvalidität von "ca. 20%" an, so daß das Berufungsgericht hier hätte begründen müssen, weshalb es dadurch den Beweis der vom Kläger behaupteten Teilinvalidität in Höhe von we- nigstens 20% als geführt angesehen hat.
 
Hallo tamtam,

vielen herzlichen Dank für die schnelle Antwort. Da die BLD auf ihrer Webseite aber auf die falsche Zitatstelle hinweist und dieses angegebene Urteil anscheinend überhaupt nicht existiert, was passiert, wenn das Gericht dieser falschen Aussage folgt und ein neurootologisches Gutachten ablehnt? Weiß das jemand?

Viele nachfolgende Urteile scheinen sich ja auf das falsch zitierte/nicht existente "Senat, Urteil vom 23.2.2000 - 5 U 17/97" zu beziehen.

Wenn ich deinen Text, tamtam, richtig verstanden habe, wird ja nicht die Neurootologie per se abgelehnt, sondern nur in diesem Urteil dem Gutachter nicht gefolgt bzw. es bestanden Zweifel an seinen Aussagen? Oder stehe ich jetzt komplett auf dem Schlauch?

Laut dem Text auf der Webseite

BLD Bach Langheid Dallmayr - Aktuelle Rechtsprechung

heißt es ja: "Denn bei der Neurootologie handelt es sich nicht um eine anerkannte medizinische Fachdisziplin und unabhängig davon liefert die Neurootologie keine verlässlichen Aussagen über die Ursachen von Beschwerden (vgl. OLG München, Urteil vom 29.6.2007 - 10 U 4379/01; auch Senat, Urteil vom 23.2.2000 - 5 U 17/97)"

Wenn ich mir Folgeurteile anschaue, sieht es so aus, als wäre es möglich, dass andere RA einfach dieses Zitat genommen haben, um eine neurootologische Begutachtung abzuwehren, z.B.:

1559491459834.png

OLG Köln, Urteil vom 21.10.2009 - 5 U 191/05 - openJur

Ist es wirklich sicher, dass es das "Senat, Urteil vom 23.2.2000 - 5 U 17/97" nicht gibt? Das müsste doch dann Auswirkungen auf alle Urteile haben, in denen dieses falsche Urteil zur Ablehnung einer neurootologischen Begutachtung herangezogen wurde?

Alle folgenden Urteile (später als das Jahr 2000) haben einen ähnlichen Text und scheinen sich auf das (falsch) zitierte Urteil zu stützen. Diese Urteile wären dann aber doch aufgrund von Fehlinformationen/alternativen Fakten entstanden? Oder sehe ich das fasch?

Gibt es auch Urteile, die sich für eine neurootologische Begutachtung im Zivilverfahren aussprechen?

Bräuchte da dringend etwas Input!

Viele Grüße

Rudinchen
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallo Rudinchen,

frage doch bei den Gerichten direkt an, ob diese Urteile rechtskräftig sind und noch weitere Verfahren anhängig sind.

Viele Grüße

Kasandra
 
Hallo Rudinchen,

der aktuelle Stand der Rechtsprechung ist, dass sowohl im Zivil- wie auch im Sozialrecht neurootologische Gutachten verworfen werden.

Gruß
tamtam
 
Hallo,

danke für eure Antworten.

Ich weiß, dass i.d.R. die neurootologischen Gutachten verworfen werden. Aber wie es für mich aussieht, berufen sich diese Urteile auf o.g. "Senat, Urteil vom 23.2.2000 - 5 U 17/97".

Und wenn es dieses Urteil in dieser Form nicht gibt, müssten ja die daraufhin folgenden Urteile falsch sein, oder? Unser RA hat das Gericht und den RA der Gegenseite aufgefordert, dieses grundlegende Urteil im Volltext zur Verfügung zu stellen, was bisher nicht erfolgt ist.

@Kassandra,

meinst du, ich sollte die Gerichte anfragen, ob sie das o.g. Urteil vorliegen haben, auf das sie sich bei ihrer Urteilsfindung stützen?

In diesem Urteil wurde ein neurootologisches GA anerkannt:

1559496066110.png

Weitere kenne ich aber nicht.

Viele Grüße

Rudinchen
 
Hallo Rudinchen,

Du solltest die Gerichte anfragen, ob die Urteile rechtskräftig sind!

Weiterhin gebe ich Dir den Tipp, nach Literatur - sprich Studien zu suchen, wo diese Untersuchung wissenschaftl. gestützt und anerkannt ist.

Damit fütterst Du Deinen RA.

Viele Grüße

Kasandra
 
Hallo Rudinchen,


den Hinweis von Kasandra kann ich voll zustimmen. Interessant ist doch der medizinische Hintergrund, der deinen Rechtsvortrag begründen soll. Ich habe bereits mehrmals festgestellt, dass die meisten Rechtsanwälte, Gerichte bzw. die rechtliche Seite keine Ahnung hat von der Medizin, wie soll dann eine Klage begründet und aufrechterhalten werden?

Dann kommen Pauschalbehauptungen, dass wäre eine rein rechtliche und nicht medizinische Angelegenheit. M.E. ist so eine Aussage ein Widerspruch in sich selbst und völlig Bannane, weil in unseren Sachen geht es zuerst immer um medizinische Sachverhalte , die dann die rechtlichen Vortrag bzw. Klagebegründung ergeben usw.

Deshalb ist es auch kein Wunder, dass es in unserer schönen BRD nur eine Hand voll Raw gibt, die sowohl rechtlich wie medizinisch es wirklich können.

Ich habe gelesen, dass wenn das Morphologisches Substrat nicht objektivierbar festgestellt ist, die Neurootologie verworfen wird, rechtlich. Daher sollte es doch möglich sein, wenn ein Substrat gefunden wurde die Neurootologie ins Spiel zu bringen.

Das ist nicht so einfach und deshalb braucht man dazu die Lehrmeinung/Forschung die man sich selbst anlesen muss, es gibt Sie wirklich diese Lehrmeinung. Nur als medizinischer Laie ist es für uns sehr schwer da ran zu kommen, leider.

Urteilen von Gerichten die sich damit nicht auskennen, naja ist so eine Sache. Schon beim Verkehrsgerichtstag 2016 wurde darauf hingewiesen, das die meisten Gerichte die großen Personen-Schäden nicht beherrschen, kein Wunder.

Gruß
Isswasdoc
 
Hallo,

Danke für eure Antworten. Ich habe immer nur nach Urteilen gesucht, noch nicht nach medizinischen Aussagen oder der AWMF. Werde ich noch nachholen, hoffe ich finde etwas Aussagekräftiges.

Nochmal danke und viele Grüße,

Rudinchen
 
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