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Neues Urteil Krankentagegeld

natascha

Erfahrenes Mitglied
Registriert seit
19 Feb. 2007
Beiträge
1,269
HALLO @ all

dazu ein Urteil in Bezug zu Krankentagegeldleistung.

Achtung: Neues Urteil bei Krankentagegeld!

In einem Urteil hat das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz entschieden, dass Krankentagegeld nur dann bezahlt werden muss, wenn der bzw. die Versicherte aus gesundheitlichen Gründen gar nicht mehr arbeiten kann.

Anders formuliert: Sollte der oder die Versicherte auch nur teilweise in der Lage sein, zu arbeiten (z.B. ein bis zwei Stunden am Tag), dann muss die Versicherung nach dem Richterspruch kein Krankentagegeld mehr zahlen.

Konkret handelte es sich um die Klage einer Pharmareferentin gegen ihre Krankentagegeldversicherung.

Weitere Informationen finden Sie unter dem Kürzel: Az.: 10 U 230/07

Quelle: dpa, www.aerztezeitung.de
Was Sie über Ihre Sozialversicherung wissen sollten, Ihnen aber bisher niemand gesagt hat. Quelle:http://www.sozialblog.com/blog/2009/03/achtung-neues-urteil-bei-krank.html

Ob diese Pharmareferentin an ihren Medis erkrankte, oder gewissen Ängsten http://www.youtube.com/watch?v=UdLiHAPRizs
ausgesetzt war läßt das Urteil offen .

vg natascha
 
Hallo natascha,

wieder ein Urteil welches die Versicherer freut.

So können sie auch bei Wiedereingliederung/Belastungserprobung (ist ja die Regel nach langer Krankheit) sofort die Zahlungen einstellen,obwohl lt. Bedingungswerken der KK/BG während der Maßnahme weiterhin vollständige AU besteht.

Selbst bei Unterbrechung/Abbruch der Maßnahme legen einige Versicherer die ABE/Wiedereingliederung als Arbeit aus,und verweigern die Weiterzahlung.
Man hat ja vorher gearbeitet,also wird teilweise Arbeitsfähigkeit vermutet.

Erfahre es gerad am eigenen Leib.

LG....Clarus55
 
Hallo Clarus55

ja bin ebenso deiner meinung, was mich aber zusätzlich zu spontanblähungen veranlaßt aufgrund des richters feststellung hier zitat:z.B. ein bis zwei Stunden am Tag zitatende.

In vorbezeichneter themaik kommt es noch schlimmer, es wure an die uni würzburg ein forschungsauftrag gegeben, mit folgender fragestellung!

Wie künftig Gesundheitsschäden unter 30% nicht mehr reguliert werden müssen.
Erspare mir dazu die auftraggeber zu nennen.
Leider kann ich dir diesen link nicht setzen da ich derzeit mit dem lesen einer 54 seitigen strafanzeige beschäftigt bin. google selbst uni wü thema MdE.
Fazit: WAS NICHT PASST WIRD RICHTERLICH PASSEND GEMACHT.

Ein beitrag dazu
Das Korrupte Gesundheitssystem

http://www.youtube.com/watch?v=dTac9QhyZlE&feature=related

gute besserung und kraft vg natascha
 
Hallo natascha,

wirklich erstaunt bin ich bei diesem Urteil nicht, entstpricht es doch der in dieser Republik üblichen gerichtlichen Auslegung der abgeschlossenen Versicherungsbedingungen.

Laut Musterbedingungen 2009 heißt es z.B.
Arbeitsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen liegt vor, wenn die versicherte Person ihre berufliche Tätigkeit nach medizinischem Befund vorübergehend in keiner Weise ausüben kann, sie auch nicht ausübt und keiner anderweitigen Erwerbstätigkeit nachgeht. (Hervorhebungen von mir)

Findige Anwaltskanzleien kreieren allein aus der Hervorhebung gleich 2 Ablehnungsgründe:
a) nicht vorübergehend = dauerharft --> Berufsunfähigkeit --> kein Anspruch auf Krankentagegeld
b) in keiner Weise = 100% arbeitsunfähig --> man darf noch nicht einmal zum Telefonhörer greifen können, sonst erlischt der Anspruch auf Krankentagegeld

Wenn ich mich recht erinnere unterstützt sogar der BGH diese Auffassung. Genauso wurde z.B. durch den BGH festgestellt, dass die AU-Bescheinigung des ausstellenden Arztes keine Beweiskraft hat und die AU tatsächlich nur durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen festgestellt werden kann :eek:

Man sieht also: in manchen Situation ist man mit der GKV sogar besser bedient als mit der PKV, wobei aber jedes System seine Tücken hat!

Hmm, Forschungsarbeit Uni WÜ konnte ich jetzt so nicht finden, stutzig macht mich dein Suchbegriff "MdE", also ein Begriff der gesetzlichen Unfallversicherung, der mit der PKV nichts zu tun hat. Kann es sein, dass sich diese Forschungsarbeit auf die (geplanten?) Änderungen im GUV-Recht bezieht, gemäß denen erst ab einer MdE von 30% geleistet wird? Zu diesen Neuerungen hatten wir im Forum bereits vor einiger Zeit diskutiert.

Gruß
Joker
 
Hallo Joker,

durch dieses Urteil und die Auffasungen des BGH sind in der Regel alle AU-Bescheinigungen der Ärzte angreifbar.
Denn ein Restleistungsvermögen ist ja bei vielen UO und Langzeiterkrankten noch da, und wird dann durch die Wiedereingliederung/ABE ja auch (in welcher Weise auch immer) bestätigt.

Also brauchen die Versicherer dieses,wie bei der Berufsunfähigkeit dann nur noch vermuten,und können die Zahlung einstellen.

Auch eine Bestätigung der 100%igen AU durch einen Gutachter/Sachverständigen stößt dem Versicherer die Tür zur Berufsunfähigkeits-Vermutung weit auf.

Der Versicherer ist somit von allen Verpflichtungen freigestellt.

Der Versicherte bleibt auf der Strecke,egal was er macht.


LG...Clarus55

Ich kämpfe trotzdem!
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallo Joker

Zum Sachverhalt
Änderungen im GUV-Recht bezieht, gemäß denen erst ab einer MdE von 30% geleistet wird? Zu diesen Neuerungen hatten wir im Forum bereits vor einiger Zeit diskutiert.

ist es zutreffend, nur diese Forschungsarbeit geht noch weiter, sobald ich zeit finde ",bin derzeit stark mit dem Justizialen Saustall " beschäftigt ,such ich diese entsprechend der gesetzlichen Beweispflicht und reiche sie nach .

zitat.Man sieht also: in manchen Situation ist man mit der GKV sogar besser bedient als mit der PKV, wobei aber jedes System seine Tücken hat!
zitat:Findige Anwaltskanzleien kreieren allein aus der Hervorhebung gleich 2 Ablehnungsgründe:
soweit richtig, nur die jeweilige Rechtsausslegung ist nicht im sinne der rechtssicherheit des Bürgers.
Es ist jedoch müssig hier näher darauf einzugehen.

Es darf nicht verborgen geblieben sein , die besten Rechtsgelehrten dieses Landes , Päpste der angewanten Rechtssprechung sind nicht zufällig inhaber grosser kanzleien und zugleich in aller regel für die gegenseite tätig.
Ehemalige rechtsgelehrte richter mit eingeschlossen.

Was die genannten BGH-Urteile betrifft , sind diese zuteffend.

Nur auch hier gilt Rechtssicherheit.
http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Krankheit.html dazu ein beitrag Borchert 3. Februar 2009

http://209.85.129.132/search?q=cach...gung+rechtsgrundlage&cd=8&hl=de&ct=clnk&gl=de

Eine gewisse rechtssicherheit darf trotzdem ausgesprochen werden ,die zukunftsaussichten für manche ist mehr als düster.

in diesem sinn vg natascha
 
hi, natascha

zitat:
"Zum Sachverhalt
Änderungen im GUV-Recht bezieht, gemäß denen erst ab einer MdE von 30% geleistet wird? Zu diesen Neuerungen hatten wir im Forum bereits vor einiger Zeit diskutiert"

gilt das für neue fälle oder bereits rückwirkend auch für alte?

mfg
pussi
 
Hallo Pussi

zitat:gilt das für neue fälle oder bereits rückwirkend auch für alte?

Hatt du beitrag von mir und Joker gelesen?

Zitat:es wure an die uni würzburg ein forschungsauftrag gegeben,

Zitat:(geplanten?) Änderungen im GUV-Recht bezieht,

immer erst genau lesen.

lg natascha
 
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