Hallo,
der BGH hat am 12.01.2011 unter dem Aktenzeichen IV ZR 190/08 ein sehr wichtiges Urteil zum Thema rechtliches Gehör und der Pflicht zur Verwertung eines Privatgutachtens getroffen.
Zusammenfassung:
Das vollständige Urteil ist wie immer im FAQ-Bereich abgelegt.
Gruß von der Seenixe
der BGH hat am 12.01.2011 unter dem Aktenzeichen IV ZR 190/08 ein sehr wichtiges Urteil zum Thema rechtliches Gehör und der Pflicht zur Verwertung eines Privatgutachtens getroffen.
Zusammenfassung:
Werden in einem Verfahren sowohl ein Gutachten eines gerichtlich beauftragen Sachverständigen als auch das Gutachten eines privaten Sachverständigen vorgelegt, deren Ergebnisse nicht übereinstimmen, verletzt es den Kläger in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn das von ihm vorgelegte Privatgutachten keine Berücksichtigung findet. (Aus den Gründen: ...Legt eine Partei ein medizinisches Gutachten vor, das im Gegensatz zu den Erkenntnissen des gerichtlich bestellten Sachverständigen steht, so ist vom Tatrichter besondere Sorgfalt gefordert. Er darf in diesem Fall den Streit der Sachverständigen nicht dadurch entscheiden, dass er ohne einleuchtende und logisch nachvollziehbare Begründung einem von ihnen den Vorzug gibt. Wenn der gerichtlich bestellte Sachverständige weder durch schriftliche Ergänzung noch im Rahmen einer Anhörung die Einwendungen auszuräumen vermag, muss der Richter ein weiteres Gutachten einholen...).
Das vollständige Urteil ist wie immer im FAQ-Bereich abgelegt.
Gruß von der Seenixe