• Herzlich Willkommen beim Forum für Unfallopfer, der größten Gemeinschaft für Unfallopfer im deutschsprachigen Raum.
    Du besuchst unser Forum gerade als Gast und kannst die Inhalte von Beiträgen vieler Foren nicht lesen und so leider nützliche Funktionen nicht nutzen.
    Klicke auf "Registrieren" und werde kostenlos Mitglied unserer Gemeinschaft, damit du in allen Foren lesen und eigene Beiträge schreiben kannst.

Neues Gutachten vor Rente?

Hallo **************,

ich bin mir nicht sicher, ob du da richtig liegst.
Bei einer BK (bei den BKen, die die Aufgabe des Berufs voraussetzen, um die V-Rentenansprüche und damit -prüfung in Gang zu setzen) läuft das Verfahren möglicherwiese (ebenso wie in anderen Punkten) anders als bei einem Arbeitsunfall.
Kennst du dich mit den Unterschieden aus? Kennst du dich mit den Regelungen zu Berufskrankheiten aus?
Falls nicht, dann wäre nicht ganz fair, Jakobus jetzt zu verunsichern. Er hat das, wenn ich mich richtig erinner, durchaus vorher erfragt und diskutiert.

Liebe Grüße HWS-Schaden
 
Hallo **************,

ich bin mir nicht sicher, ob du da richtig liegst.
Bei einer BK (bei den BKen, die die Aufgabe des Berufs voraussetzen, um die V-Rentenansprüche und damit -prüfung in Gang zu setzen) läuft das Verfahren möglicherwiese (ebenso wie in anderen Punkten) anders als bei einem Arbeitsunfall.
Kennst du dich mit den Unterschieden aus? Kennst du dich mit den Regelungen zu Berufskrankheiten aus?
Falls nicht, dann wäre nicht ganz fair, Jakobus jetzt zu verunsichern. Er hat das, wenn ich mich richtig erinner, durchaus vorher erfragt und diskutiert.

Liebe Grüße HWS-Schaden

Hallo HWS,

ich bin nicht allwissend .!, aber ich weiß das Jacobus in seinem Fall einen persönlichen Fehler gemacht hat. Fakt ist: er hat seinen Arbeitsplatz gekündigt obwohl er keine 100 % Klarheit hatte , das er die BG-Rente auf unbestimmte Zeit erhält. und da spielt es auch keine Rolle ob es um Berufskrankheit oder Unfall geht. Und wenn man das Lebensalter von Jacobus hat, sollte man ,Entschuldigung, nicht so Naiv sein, obwohl man seit 2013 hier im Unfallforum angemeldet ist, und hier reichlich Informationen sei es Positiv oder Negativ zu denn Fällen erfahren kann.

gruß **************
 
Hallo **************,

klar, irgendwas ist bei Jakobus falsch gelaufen.

Er war zu offen und gutgläubig? Sicherlich ist das Pferd von hinten aufgezäumt.

Von daher hoffe ich, er hat den schwerbehinderten Status mit mindestens 50% um in Rente zu gehen.

Ja, es ist und war falsch alles mündlich mit der BG zu machen. Aber hier muss Jakobus mal nachsehen, ob und welche Bescheide er hat.

Auf blödes Bla-Bla kündigt man seinen Job nicht.
Da Jakobus schon so lange im Forum ist, denke ich aber auch, er hat Akteneinsicht bei der BG genommen und wohl einen guten RA eingeschaltet.

Dieser RA sollte natürlich auch beim Gespräch mit dem BG-Mitarbeiter dabei sein bzw. das Gespräch sollte in den Räumen seines RA´s stattfinden.

Dennoch geht es die BG im ersten Schritt nichts an, wann er in Altersrente geht.
Das ist unabhängig von den BG-Leistungen.

Also, die Basis muss geschaffen werden bzw. Jakobus muss mehr über die Basis zum Verständnis von uns schreiben.

Viele Grüße

Kasandra
 
Hallo,
ich kenne mich nicht genügend aus mit BK, aber bei mindestens einigen ist zwingend vorgeschrieben, dass man seinen Beruf aufgibt, damit die Verletztenrente gezahlt und damit die Prüfungen gestartet werden - so hab ichs verstanden.

Wenn man sich mit dem Verfahren bei Berufskrankheiten gar nicht auskennt, finde ich ziemlich vermessen, einem anderen aus dem blauen Dunst heraus Fehler und "Mist" gemacht zu haben vorzuwerfen. Wenn du, @**************, dich so super auskennst, dann hättest du dem BK-Betroffenen ja erklären können, wie das Verfahren zu laufen hat, als er danach fragte.

Liebe Grüße HWS-Schaden
 
Hallo,
ich kenne mich nicht genügend aus mit BK, aber bei mindestens einigen ist zwingend vorgeschrieben, dass man seinen Beruf aufgibt, damit die Verletztenrente gezahlt und damit die Prüfungen gestartet werden - so hab ichs verstanden.

Wenn man sich mit dem Verfahren bei Berufskrankheiten gar nicht auskennt, finde ich ziemlich vermessen, einem anderen aus dem blauen Dunst heraus Fehler und "Mist" gemacht zu haben vorzuwerfen. Wenn du, @**************, dich so super auskennst, dann hättest du dem BK-Betroffenen ja erklären können, wie das Verfahren zu laufen hat, als er danach fragte.

Liebe Grüße HWS-Schaden

Nochmal HWS,

1. ich bin nicht allwissend
2. in Jacobus fall geht es darum das er seinen Arbeitsplatz gekündigt hat, bevor er 100% Klarheit hatte ,das er eine BG-Rente auf unbestimmte Zeit erhält.
3. es geht um 10.8 % ca 140 Euro Verlust kann man das weg stecken ja oder nein ,kann es auch ohne die BG-Rente gehen, die das auffängt ?
4.es gibt Personen die gehen mit 65 Jahren in Rente und haben weniger als Jacobus und müssen auch weiter leben.

gruß **************
 
Hallo @,

habe ich das richtig gelesen?
Man muss min 50% Schwerbehindert sein, damit man überhaupt in irgend eine Richtung loslegen kann?
Wenn dem so ist, dann ist das alleine schon ein sehr heißes EISEN!
Den GdB bekommt man nicht (soviel ich weis) sofort auf unbestimmt Zeit!

Zum Thema Job kündigen!
Also sind wir mal ehrlich, wenn man nicht mehr kann, dann verliert man den eigentlichen Job ja so oder so! Glück hat, wer intern umgesetzt werden kann!

Auch ich habe schon einmal einen Job aus gesundheitlichen Gründen gewechselt, damit die DRV mich unterstützt hat!

Somit hat Jakobus ja nicht alles falsch gemacht!
Klar hätte man evtl. noch eine Abfindung vom Chef mit auf den Weg bekommen können!
Aber hinterher ist man halt oft schlauer!
 
@ptpspmb

ich habe meinen GdB von 40 sofort unbefristet bekommen. Ob es ab einem GdB von 50 anders ist, weiß ich allerdings auch nicht.

VG Drahtesel
 
Hallo ptpspmb,

erstens zur Anerkennung einer SchwB GdB 50 (oder andere Höhe):
Doch, diese kann auch von Anfang an (also mit Bescheid über den Erstantrag) unbefristet anerkannt werden. Es gibt keine Vorschrift, dass die SchwB erstmal befristet anerkannt werden muss.

Zweitens zur Frage, ob man schwerbehindert sein müsse, damit man "loslegen" kann. Es kommt wahrscheinlich darauf an, womit man "loslegen" will.
Wenn es ums Stellen des Rentenantrags geht, dann gibt es keine Bedingung, dass eine SchwB vorliegen muss, nein.
Aber: Wenn eine SchwB und ein gewisses Alter vorliegen, dann kann das (je nach Jahrgang und Alter bei Renteneintritt) Auswirkungen auf die Abzüge haben, die Altersgrenze für SchwB ist ja herabgesetzt.

@**************
Nach Sinn und Zweck der Vorschrift des § 3 Abs. 2 BKV ist davon auszugehen, dass es sich bei der Übergangsleistung um einen echten Schadensersatz für alle wirtschaftlichen Nachteile, die dem Versicherten durch eine Berufskrankheit bedingten Berufswechsel oder Aufgabe des Berufs entstanden sind handelt (BSG, 02.02.1999, B 2 U 4/98 R).​
Wenn Jakobus Übergangsleistungen erhält, dann entspricht das einem Leistungsanerkenntnis der GUV - jedenfalls verstehe ich als nicht mit BKen erfahrener Laie das so. Die BG prüft aber die Höhe des V-Rentenanspruchs m. W. erst nach der BK-bedingten Aufgabe des Berufs (@all: bitte korrigiert, wenn das falsch ist).
Vielleicht hast du (oder andere) ja eine Lösung für dieses BK-spezifische Problem und weißt, wie man die BG dazu verpflichten kann, den Rentenanspruch zu prüfen, bevor man den Beruf aufgegeben hat? Dann stelle dein Wissen doch bitte ein, damit andere Betroffene zukünftig nicht in der Zwickmühle stehen.

Liebe Grüße @all
HWS-Schaden
 
Hallo HWS-Schaden,

Deine Antworten in diesem Tread sind vollkommen richtig.

01)
Ja es gibt bestimmte Krankheiten in der Berufskrankheitenverordnung die können erst dann als Berufskrankheit anerkannt werden, wenn die gefährdende Tätigkeit aufgegeben wird. Der Zeitpunkt des Versicherungsfalls der Berufskrankheit ist dann der Tag der Tätigkeitsaufgabe.
Welche Berufskrankheiten das sind, steht bei der jeweiligen BK-Ziffer dabei (z.B. Hautkrankheit 5101).

02)
Eine Übergangsleistung nach der Berufskrankheitenverordnung soll die wirtschaftlichen Nachteile bei einem notwendigen Tätigkeits- Berufswechsel für die kommenden 5 Jahre nach der Aufgabe der Tätigkeit ausgleichen. Diese wird in der Regel gestaffelt (1. Jahr 5/5; 2. Jahr 4/5; 3. Jahr 3/5 usw. des wirtschaftlichen Nachteils).

03)
Eine MdE und damit der Anspruch auf eine Rente kann und darf erst nach dem Eintritt einer Berufskrankheit, also in diesem Fall nach einer Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit beurteilt werden. Bei bestimmten Krankheiten (z.B. wieder die Hautkrankheit) kann es ja durchaus nach der Tätigkeitsaufgabe zu einer wesentlichen Befundänderung kommen, wenn der Versicherte nicht mehr mit den gefährdenden Substanzen in Berührung kommt.

Ich finde daher, dass Jakobus nichts falsch gemacht hat, wenn es sich um eine solche Berufskrankheit mit zwingender Tätigkeitsaufgabe gehandelt hat. Denn wie gesagt erst dann liegt überhaupt eine Berufskrankheit vor.
Den einzigen Fehler den er vielleicht gemacht hat, dass er sich auf telefonische Aussagen eines Sachbearbeiters zur Höhe der MdE verlassen hat ohne dass ein Gutachten vorgelegen hatte.

Viele Grüße
Fender01
 
Hallo Fender,
danke für die Aufklärung.

Hallo Jakobus,
wie verlief denn der Hausbesuch?

Liebe Grüße @all
HWS-Schaden
 
Hallo zusammen,

ob Jacobus alles Richtig gemacht hat ? ich sage Jaein

Er muß einen Rentenantrag für Schwerbehinderte bei der Deutschen Rentenversicherung stellen, dabei muß er auch den Bezug von einer BG- Rente angeben ob es um eine BK oder Unfallrente handelt spielt keine Rolle. Die DRV holt sich weitere Informationen von der Berufsgenossenschaft, erst dann gibt die DRV ihr OK.
Die BG hätte die DRV vorab Informiert ,das Sie als Leistungsträger noch ein Med-Gutachten einholen will. Die DRV hätte Jacobus 100% Informiert das noch ein Gutachten ansteht.
Ich vermute das Jacobus bei der DRV noch keinen Antrag auf Rente für Schwerbehinderte gestellt hat, sondern nur auf eine Mündliche Zusage von der BG seinen Arbeitsplatz gekündigt hat.

Hier was zur Info

www.unfallrente.net/unfallrente-und-altersrente.html

gruß **************
 
Zuletzt von einem Moderator bearbeitet:
Top