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Neue Situation Erwerbsminderung

willy58

Nutzer
Registriert seit
25 Nov. 2008
Beiträge
10
Hallo,
also, ich beziehe eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. (Sonderreglung für vor 1961 geborene)
Bin arbeitlos und habe auf Grund meines Gesundheitszustandes Antrag auf volle Erwerbsminderung gestellt.
Diese wurde abgelehnt, Zitat:
...Aus dieser (meiner) Beschäftigung ergibt sich ein qualifizierter Berufsabschluss, der eine Verweisung auf Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes grundsätzlich ausschließt.
Andererseits wird mir gesagt, ich sei für Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes noch mind. 6 Stunden verfügbar.(darum die Ablehnung)
Das ist doch ein Widerspruch, oder versteh ich da was nicht richtig ?.
DankeW58

Ich hatte vor geraumer Zeit schon mal zum Thema geschrieben
 
Hallo willy58,

eine Berufsunfähigkeit ist was anderes als Erwerbsunfähikeit.

Wenn du einen speziellen Beruf ausgeübt hast, z.B. Hochseilartist und kannst wegen Beinamputation nihct mehr diesen Beruf ausüben, dann kannst du trotzdem Geld verdienen mit einer anderen Beschäftigung.

z.B. an der Kasse sitzen in einem Warenaus oder Supermarkt, oder anderes, was du mit einer Geh- bzw. Stehbehinderung ausführen könntest.

Auch wenn der Arbeitsmarkt leider nicht gern Behinderte aufnimmt, so wärest du für den Fall trotzdem arbeitsfähig und kannst dich in der bewerberreihe eingliedern.

Es geht also bei dem Antrag nicht darum, ob du Arbeit bekommst bzw. bekommen könntest, sondern darum, ob du arbeiten könntest.

Gruß Ariel
 
Hallo willy58,

ich habe Dir ja in meinem Beitrag vom 06.12.2008 ausführlich geantwortet.
Aus welchen Gründen wurde denn jetzt die Ablehnung der vollen Erwerbs-
minderungsrente begründet.

Gruss
kbi1989
 
Hallo Ihr,

also abgelehnt wurde mit der Begründung, das der ärtzliche Beratungsdienst Bund, festgestellt hat, dass ich noch mind. 6 h auf dem allegemeinen Bed. des Arbeitsmarktes verügbar sein soll !

Und das trotz, ärtzlicher Gutachten (in Auftrag Bund! ) die meine Behinderung ausführlich darlegen, sich aber natürlich nicht weiter äußern .
Da werd ich wohl vor Gericht müssen, befürchte ich.

Ergänzung

Was mir unlogisch erscheint, ist allerdings, dass gesagt wird ich sei einerseits nicht auf die allgem. Bed. des Arbeitsmarktes verweisbar ! und dann doch darauf verwiesen werde.?

M58
 
Zuletzt von einem Moderator bearbeitet:
Hallo Willi,

für die Feststellung der Berufsunfähigkeit (nur für Jahrgänge älter als 1961) wird nur geprüft, inwieweit du noch deinen Beruf ausüben kannst. Eine Verweisbarkeit auf eine andere Tätigkeit spielt für die Berufsunfähigkeit keine Rolle. Wenn du deinen Job nicht mehr ausüben kannst, hast du Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente.

Anders sieht es aus bei der Prüfung auf Erwerbsunfähigkeit: dort wird geprüft, ob du auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch einer Tätigkeit von mehr als 3 (bzw. 6) Stunden nachgehen kannst.

Gruß
Joker
 
Hallo willy58,

aus der Ferne betrachend ist es schwierig, Dir jetzt den Rat zu geben eine
Klage einzureichen. Das Problem bei Dir so erscheint es mir, ist folgendes:
Du bekommst jetzt eine teilweise erwerbsgeminderte Rente nach § 240 SGB VI mit einer Einschätzung des Restleistungsvermögens von über 3 Std
bis unter 6 Stunden. Es ist Dir jetzt im Widerspruchsverfahren allerdings
nicht gelungen, die DRV davon zu überzeugen, dass Du mit deiner seltenen
Augenerkrankung keine Chance auf dem allgem. Arbeitsmarkt hast, dich
auch nur bedingt wettbewerbsfähig auf einen Arbeitsplatz zu bewerben.

Du hast nach m. E. jetzt zwei Möglichkeiten:

1. du klagst gegen die Ablehnung mit der Begründung, dass bei Dir eine
seltene Augenerkrankung vorliegt (die genaue med. Begründung wirst
Du ja kennen) und beantragst eine berufskundliche Begutachtung. In
dieser berufskundlichen Begutachtung muß festgestellt werden, dass
Du derzeit als Arbeitsloser aufgrund der seltenen Augenerkrankung keine Chance hast, dich auch nur bedingt auf dem allgem. Arbeitsmarkt bewer-
werben zu können.
Das SG muss dann entscheiden, inwieweit bei Dir doch die Voraussetz-
ungen für eine volle EM-Rente in Form der Arbeitsmarktrente vorliegen,
da Du ja derzeit arbeitslos bist.


2. du klagst nicht, und versuchst im Rahmen der Hinzuverdienstmöglich-
keiten den Ausgleich zu einer vollen EM-Rente dann hinzuzuverdienen,
und sei es auch nur, durch eine wie auch immer geartete geringfügige
Beschäftigung. Wenngleich ich auch hier aufgrund der Augenerkrankung
nur eine geringe Chance sehe.

Die Klage richtet sich zunächst ja nur gegen den ablehnenden Wider-
spruchsbescheid und nicht gegen den ursprünglichen Rentenbescheid
der gewährten BU-Rente. Du mußt dann die eingelegte Leistungsklage
mit Klageänderungsantrag in eine Feststellungs- u. Leistungsklage ab-
ändern, damit auch der ursprüngliche Rentenbescheid vom Gericht in
das Verfahren mit einbezogen wird. Dann hast Du aber ein weiteres
Problem, denn dann wird die konstante Prozesspartei auch die jetzt
gewährte Rente infrage stellen wollen. Dieses Prozessrisiko währe mir
persönlich zu hoch. Also überlege Dir das mit der Klage gut.

Gruss
kbi1989
 
auf den Punkt getroffen !
So in etwa denke ich, wirds gehen.
Das war Profiarbeit von Dir kbi

Danke

werde wohl die Finger davon lassen.
was ich trotzdem noch ger wissen möchte,
wie siehst du den vermeindlichen Widerspruch in der Begründung der Ablehnug.
Also, einerseits schreiben sie , ich sei nicht auf den allgem. Bed. des Arbeitsmarktes verweisbar und dann verweisen sie mich darauf.

W58
 
Zuletzt von einem Moderator bearbeitet:
kibi, noch was.
lässt mir keine Ruhe.
Oder war es ein Fehler, die volle Erwerbsminderung zu beantragen.
Es gibt ja noch die teilweise Erwerbsminderung ! (nicht die bei BU, die ich habe)
Dann wäre ich bei Arbeitslosigkeit , ja u.U. nicht vermittelbar und bekäme die Volle EM !

W58
 
Hallo willy58,

nur zur deiner Information, ich sehe einen vermeintlichen Widerspruch nicht - denn mit der gewährten BU-Rente und der Festlegung des Rest-
leistungsvermögens von 3 - 6 Std. erfüllst Du genau die Voraussetzungen
nur eine teilweise erwerbsgeminderte Rente zu bekommen.

Auf Grund der Tatsache, dass Du noch vor dem 01.01.1961 geboren bist,
fällst Du unter den Vertrauensschutz des Rentenreformgesetzes von 2000.
Damit hat deine gewährte Rente Bestandsschutz und wird gegenüber einer
nach § 43 Abs. 1 gewährten Teilrente (nur zeitlich befristet) auf Dauer ge-
währt. Damit brauchst Du Dich nicht auf den allgemeinen Arbeitsmarkt ver-
weisen lassen.

Eine volle erwerbsgeminderte Rente nach § 43 Abs. 2 wird ebenfalls nur
zeitlich befristet, wenn eine Restleistungsvermögen auf unter 3 Std. fest-
gestellt wird. Wird aber bei Nachprüfung festgestellt, dass sich die ge-
sundheitlichen Voraussetzungen gebessert haben, kann auch eine ehemals
volle EM-Rente dann in eine teilweise EM-Rente umgewandelt werden oder
aber garnicht mehr gezahlt werden.

Die von Dir genannte teilweise EM-Rente ohne Bestandsschutz (die Du
garnicht in Anspruch nehmen kannst, wegen deines Geburtsdatums) kann
bei gewissen Voraussetzungen in eine volle erwerbsgeminderte Rente um-
gewandelt werden - wenn gewisse Voraussetzungen gegeben sind - die da
währen, z. B. Restleistungsvermögen wie bei Dir 3 - 6 Std. arbeitslos, Teil-
zeitarbeitsmarkt verschlossen, dann kann eine teilw. EM-Rente in eine volle EM-Rente in die sogenannte Arbeitsmarktrente umgewandelt werden.
Diese Arbeitsmarktrente hat aber auch einen entscheidenden Nachteil. Sie
wird immer zeitlich befristet sein, weil Arbeitsmarktrenten auch nach drei
maliger Verlängerung von gesetzeswegen nicht in eine Dauerrente umge-
wandelt werden dürfen.

Der Knackpunkt bei Dir ist folgender. Da Du vor dem 01.01.1961 geboren
bist, kann der Rententräger Dir keine teilw. Erwerbsminderungsrente be-
fristet gewähren, da das Rentengesetz dies für Versicherte mit Bestands-
schutz garnicht vorsieht. Nur wenn dein Widerspruch dahingehend Erfolg
gehabt hätte, dass dein Restleistungsvermögen unter 3 Std. festgestellt
worden wäre, dann wäre der Bestandsschutz bei Dir weggefallen, und Du
hättest eine befristete volle EM-Rente bekommen können. Da dies aber
nicht der Fall ist - denn man geht vor wie nach - von einem drei bis unter
6 stündigem Restleistungsvermögen bei Dir aus, spielt auch der Arbeits-
markteffekt bei Dir keine Rolle, weil bei deiner teilweisen EM-Rente (BU-
Rente) dieser Nebeneffekt gesetzlich nicht geregelt ist.

Ich hoffe, ich konnte es Dir verständlich vermitteln.

Gruss
kbi1989
 
Die von Dir genannte teilweise EM-Rente ohne Bestandsschutz (die Du
garnicht in Anspruch nehmen kannst, wegen deines Geburtsdatums)

das ist neu für mich, aber nachvollziehbar.

Da hab ich keine Chance, es sei denn wie du auch schreibst, ich gehe gegen das bundärztliche Gutachten vor.
Da sind die Erfolgschancen aber bestenfalls 50/50, denke ich und das Ganze kostet viel Geld.
Da ich nächstes Jahr ja 60 werde, bekomme ich ja die Rene mit 10, % Abzug.
Also werde ich es wohl lassen.
Ich denke du würdest es auch so machen.(?)

Also nochmals ganz viel Dank an dich, das hat ja richtig Arbeit gemacht, super

W58
 
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