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Neue Rechtsprechung Vermögenschäden

waimea002

Nutzer
Registriert seit
1 Dez. 2007
Beiträge
35
Hallo
wie mir bekannt ist, verjährt der Anspruch auf Vermögenschäden nach 3 Jahren. Auch wenn dieser Passus innerhalb des Vergleichs mit der Versicherung aufgenommen worden ist. Bei meiner Lebensgefährtin hat Ihr Anwalt vergessen diese Verjährung zu hemmen bzw. der Vermögenschaden war eigentlich damals schon absehbar. Beinamputation, Schemrzpatient ...

Gibt es neue Rechtsprechungen, die dieses "aufheben" bzw. anders entschieden haben ?

Danke und gruß
 
Hallo waimea002!
Ich bin kein Rechtsexperte. Gerichte sind sehr hart was Verjährungen betrifft, verjährt ist leider verjährt, da ein Vergleich vorliegt, so ist auch dieser bindend. Zu überprüfen ist jedoch eine Haftungsklage gegen den Rechtsanwalt der Lebensgefährtin. Anwälte haben eine Versicherung, welche diese vor Haftungen absichert. Kann es sein, dass auch diese schon Verjährt ist?

Gruss
heincole
 
Hallo
Ende des Jahres .. die 10 Jährige.... Wir erwägen Klage.... aber es ist hyper schwer, da er meint gar kein Mandat dafür gehabt zu haben. smile
 
Hallo Waimea,

wenn beim damaligen Vergleich auch die absehbaren Schäden aufgenommen
wurden und abgefunden sind, wird es event. schwierig.

Dennoch auch wenn die Angelegenheit rein Versicherungstechnisch verjährt ist
kann am unter umständen, den Anwalt in Regress nehmen.

V. G.

Siegfried21


Ist in einen Abfindungsvergleich kein Verjährungsverzicht für Ansprüche aus künftigen unvorhersehbaren Schäden aufgenommen, hat der Rechtsanwalt seinen Mandanten über den damit möglichen erneuten Lauf einer dreijährigen Verjährungsfrist deutlich zu belehren.

Bei Abschluß eines Abfindungsvergleichs mit der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners gehört es zur Pflicht eines Anwalts bei in Frage kommenden zukünftigen Schäden und Spätfolgen, die von der Abfindungssumme nicht erfaßt sein sollen, den dahingehenden Vorbehalt klar und unmißverständlich so zu vereinbaren und niederzulegen, daß der Mandant auch nach Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist gemäß §§ 852 BGB, 14 StVG gegen die Erhebung einer Verjährungseinrede sicher geschützt ist.
 
Hallo
der Spass ist sogar, dass er die Vereinbarung über den Vermögenschaden getroffen hat, in seinem Schreiben an seiner Mandantin diesen nicht erwänt, bzw. rein nur die Zahlung des Schmerzensgeld als alleinige hinstellt.
Gruß
 
Hallo waimea,

der Verlust eines Beines und ständige Schmerzen ist ein Personenschaden, kein Vermögensschaden.

Verstehe ich das richtig:

Ende des Jahres läuft die 10-jährige Verjährungsfrist aus, in der Ansprüche gegen einen Rechtsanwalt geltend gemacht werden können. (Gibt es überhaupt eine 10-jährige Verjährungsfrist?) Ihr möchtet den Anwalt in Regress nehmen, weil er angeblich vor 10 Jahren versäumt hat, alle Vermögensschäden in einem Vergleich zu regeln?


Gruß
Luise
 
Luise
bei allen Respekt. Ja eine 10 Jahresfrist gibt es. Ich will nicht unhöflich seinm aber Schmerzensgeld fällt unter Personenschaden, Verlust des Arbeitsplatzes und somit das Gehalt fällt unter Vermögensschaden bzw. die Differenz zwischen Gehalt und Rente.

Hier geht es um neue Rechtssprechung da der BGH sich definitiv schon geäußert hat. Auch zukünftige Vermögensschäden fallen unter die 3 Jahresfrist, wenn man sie nicht einreicht bzw. die Verjährung hemmt.

Gibt es neue Rechtsprechungen ? Das ist meine Frage
Gruß
 
Luise

Ich will nicht unhöflich sein aber Schmerzensgeld fällt unter Personenschaden, Verlust des Arbeitsplatzes und somit das Gehalt fällt unter Vermögensschaden bzw. die Differenz zwischen Gehalt und Rente.

Du brauchst nicht unhöflich sein, ich begreife halt langsam. Bisher hattest Du nur von
Beinamputation, Schmerzpatient und Vermögensschaden geschrieben, nichts von Schmerzensgeld oder Personenschaden. Übrigens: Einkommensverlust fällt auch nicht unter Vermögensschaden, Erwerbsschaden passt eher.


Hier geht es um neue Rechtssprechung da der BGH sich definitiv schon geäußert hat. Auch zukünftige Vermögensschäden fallen unter die 3 Jahresfrist, wenn man sie nicht einreicht bzw. die Verjährung hemmt.

Gibt es neue Rechtsprechungen ? Das ist meine Frage

Das verstehe ich nicht. Wenn es Deiner Meinung nach eine neue Rechtssprechung gibt, warum fragst Du denn, ob es eine solche gibt ?


Gruß
Luise
 
Luise,
jetzt lese doch einmal.
Stand heute, mein Kenntnisstand, gibt es keine neue Rechtsprechung, aber vielleicht kennt hier jemand dass der BGH anders entschieden hat.

Wenn ein Zukunftsschaden, der in einem Vergleich aufgenommen wurde, ist es für mich ein Unding, diesen auf 3 Jahre (Verjährungsfrist) zu begrenzen, da er theoretisch auch erst in 5 Jahren auftreten kann
Gruß
 
Was denn nun? Erst behauptest Du, der BGH habe sich in einer neue Rechtssprechung schon definitiv geäußert. Nun, nach Deinem Kenntnisstand, gibt es keine neue Rechtsprechung


Für mich ist auch hier Dein ganzes Vortragen unglaubwürdig.

Tschüss
Luise
 
Hallo Waimea002!
Ich glaube wir sind in dieser Diskussion ein wenig überfordert. Dein Vortrag ist für mich sehr wohl glaubwürdig, jedoch kann man von uns keine rechtliche Beratung erwarten. Hast Du schon mal den VDK konsultiert, die Mitgliedschaft kann man für ein geringes monatliches Entgeld haben, die Beratungen werden von erfahrenen Sozialrechtler durchgeführt und sind kostenlos. Man kann ja auch erfragen was eine Beratung ohne Mitgliedschaft kostet. Ansonsten sollte wäre ein sehr guter Rechtsanwalt notwendig.

Gruss
Heincole
 
Hallo
vielen Dank, aber es geht nur ums Wissen, ob jemand vor dem gleichen Problem steht. Ich suche je keine REchtsauskunft, sondern ob jemand weiß, wo anders entschieden worden ist.
Gruß
 
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