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Neue Rechtsprechung Vermögenschäden

Hallo,

ich hätte noch eine Info zu Verjährung.

V. G.

Siegfried21


Verjährung von Schadensersatzansprüchen
Urteil des BGH vom 29.01.2002

Schadensersatzansprüche eines Unfallgeschädigten gegen den Unfallverursacher und dessen Haftpflichtversicherung verjähren in drei Jahren. Mit der Anmeldung der Ansprüche wird die Verjährung bis zu einer Gesamtfrist von zehn Jahren (§ 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG) gehemmt. Die Hemmungswirkung endet in der Regel mit der schriftlichen Entscheidung des Versicherers (z. B. unzweideutige Ablehnung), soweit diese ihrem Inhalt nach als endgültig anzusehen ist. Bei schwebenden Verhandlungen endet die Hemmung, wenn eine Partei die Fortsetzung der Verhandlungen endgültig und unmissverständlich verweigert. Ab diesem Zeitpunkt läuft die Verjährungsfrist weiter.

Ein Abfindungsvergleich zwischen Geschädigtem und Versicherer, in dem eindeutig die Einstellung des Kfz-Haftpflichtversicherers zum Ausdruck kommt, dass die Schadensregulierung endgültig abgeschlossen ist, beendet die Hemmung der Verjährung gemäß § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG auch dann, wenn sich der Unfallgeschädigte Ansprüche auf Ersatz möglicher künftiger Schäden wegen der erlittenen Verletzung vorbehalten hat.
 
Ich verstehe den ganzen Fall auch nicht, möchte nur einen Begriff aus dem Haftpflichtrecht klären:

Wenn ein Personenschaden zu einem Vermögensschaden (z,B. Einkommensverlust) führt, liegt ein "unechter" Vermögenschaden vor, der im grunde ein Personenschaden ist (weil Folge von) Da hat Luise recht.


Ich glaube auch, der tip von heincole mit dem VdK ist richtig. Habe schon viel Gutes darüber gehört.

@ alle
Immer schön freundlich bleiben. Haben doch alle unser Bündel zu tragen.


Gut ist auch folgender zum Thema Rechtsanwalt:
Treffen sich zwei Rechtsanwälte, sagt der eine: " Na wie gehts?" Sagt der andere: "Schlecht, ich kann nicht klagen"
 
Um jetzt alle durcheinander zubringen, gibt es sogar einen dritten Fall. Der Prozess gegen den Unfallverursacher. Es handelt sich um eine Verkehrpflichtverletzung. Die Schmerzensgeldzahlung beträfe rund Euro 7000,00, rein Schmerzensgeld (Personnenschaden), der Vermögenschaden, entgangenes Gehalt in die 10Tausende. Deshalb ist es für einen Anwalt immer bsser zu wissen, welche Vermögenschaden sich dahinter verbirgt. Es ist kein unechter Schaden sondern Einer, der sich aus der Sache "persönlich" ergibt.
Netter Ausgang des Prozesses: Der Richter war Bauing. und Chirurg in eienr Person. Der Bruch hääte sich nicht zutragen können, obwohl es im ein Gutachter und der behandelnde Arzt bestätigt haben, dass der Unfallmechanismus nur so passiert sein kann. Auch Augenzeugen wurden nicht berücksichtigt. Tja
 
Hallo Waimea,

nochmal bitte, damit wir es verstehen.... wen wollt ihr innerhalb einer 10-Jahresfrist verklagen? Nicht den Anwalt - oder?
Auch der Sekundäranspruch dürfte schon verjährt sein(?) - nur meine Meinung.

Aber wäre schön, wenn wir Neues dazu lernen.

Gruß
Cindy
 
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