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Neue Masche der Allianz

Rekobär

Erfahrenes Mitglied
Registriert seit
3 März 2011
Beiträge
3,354
Ort
Berlin
Website
www.unfallreko.de
Hallo @,

mich erreichte von einem Mandanten heute folgender Brief, den die Allianz-Versicherung als gegnerische Haftpflichtversicherung an ihn geschrieben hat.

"...Der BGH hat in seinen Urteilen vom 28.01.2003 und 08.07.2008 bestätigt, dass der Nachweis einer unfallbedingten Verletzung im Wesentlichen zweifelsfrei geführt sein muss (Strengbeweis § 286 ZPO). Der BGH hat keinesfalls generell das bestehen einer Harmlosigkeitsgrenze verneint. Der BGH hat in seinen Urteilen lediglich die schematische Anwendung dieser sogenannten Harmlosigkeitsgrenze gerügt; nicht aber die Feststellung einer individuellen Belastungsgrenze der unfallbeteiligten Fahrzeuginsassen, bis zu der sich keine Verletzung ergeben kann....

Mangels Kausalität zwischen dem Unfallereignis und den behaupteten Folgen ist die von Ihnen erhobene Forderung unbegründet..."

Das ist wirklich ein neuer Schachzug von der Versicherung. Sie interpretiert die beiden BHG-Urteile eben mal anders.

Wer den genauen Wortlaut der BGH-Urteile lesen will, hier ein Link dazu:

http://www.unfallreko.de/texte/seite.php?id=105205

herzliche Grüße vom RekoBär:)
 
Hallo Rekobär,

Das ist wirklich ein neuer Schachzug von der Versicherung. Sie interpretiert die beiden BHG-Urteile eben mal anders.

Nein, diese Taktik ist nicht wirklich neu.
Wenn Du regelmäßig in den letzen Jahren die Artikel der Versicherungsmediziner und der Versicherungsrichter gelesen hast, dann warst du darüber seit langer Zeit informiert.

Stevens hat vehement Thesen gegen diesen höchsten Richterspruch aufgestellt. Auch war das ein Thema auf dem Verkehrsgerichtstag in Goslar 2006, wobei er mit seinen pervertierten Thesen die hohe Richterschaft beeinflusste und enge Bande knüpfte. Ich habe ausführlich darüber geschrieben. Wenn man meine Beiträge nicht versteht, dann wird man auch die raffiniert aufgestellten Gutachten nicht verstehen, mit denen dann die Versicherung den Schadensersatzhahn zudreht.

So von der Versicherung formuliert, mit der Begründung aus dem BGH-Urteil an einen Schadensersatzantragsteller, das lese ich zum ersten Mal. Sonst kenne ich das nur aus den Schriftsätzen der BG-Anwälte.

Der BGH betont in dem besagten Urteil(en), es ist die jeweilig individuelle Situation zu berücksichtigen. Gerade das ist der Ausgangspunkt, für beide Seiten.

Auch der Schadensersatzantragsteller steht somit in der Pflicht, nicht mit der Aufhebung der Harmlosigkeitsgrenze eine Verletzung zu behaupten, ohne die Verletzung nachweisen zu brauchen.
Die eigentlichen Schädiger sind die Ärzte, die Dir den Verletzungsnachweis verweigern. Dazu sind sie geschult worden.

Gruß Ariel
 
Nicht neu oder doch

Hallo Ariel,

im wesentlichen hast Du schon recht. Ich bin durchaus über die Aktivitäten der Gutachterkollegen gut informiert. Aber, dass die Versicherung ein solches Schreiben nun selbst schickt mit der entsprechenden Interpretation der beiden Urteile des BGH ist tasächlich neu.

Auch ich habe ein solches Schreiben das erste Mal gesehen. Im Übrigen ist der Mandant selbst Rechtsanwalt.

Dass jeder Geschädigte sowohl seinen Schaden beweisen, als auch die Kausalität zum Unfall herstellen muss, ist mir schon klar. Ich habe in meinem ersten Beitrag auch nicht gemeint, dass die Aufhebung der Harmlosigkeitsgrenze sinngemäß einen Freifahrtschein für Geschädigte darstellt, insofern kann ich Deinen Satz nicht ganz einordnen:

"..Auch der Schadensersatzantragsteller steht somit in der Pflicht, nicht mit der Aufhebung der Harmlosigkeitsgrenze eine Verletzung zu behaupten, ohne die Verletzung nachweisen zu brauchen..."

Herzliche Grüße vom RekoBärhttp://www.unfallopfer.de/forum/newreply.php?do=newreply&noquote=1&p=209690#ixzz2Cm3EV8SS
 
Hallo Rekobär,

Im Übrigen ist der Mandant selbst Rechtsanwalt.
UUUUUPSS? Armes .... !

Dass jeder Geschädigte sowohl seinen Schaden beweisen, als auch die Kausalität zum Unfall herstellen muss, ist mir schon klar. darstellt, insofern kann ich Deinen Satz nicht ganz einordnen:
Doch, Du kannst es einordnen, Du gibst ja hier selbst im voraus die Bestätigung.

Die Allianz versucht im Vorgeplänkel mit den gewohnten Tricks vom eigentlichen Sachverhalt abzulenken. Meist gelingt das der konstanten Prozesspartei auch, wenn der Mandant einen Anwalt hat, der sich auf dieses Spiel der konstanten Prozesspartei einlässt. Ist für ihn ja derselbe Verdienst mit geringerem Arbeitsaufwand.

Es sei denn, der Kläger lässt sich nicht in die Irre führen. Viele Gerichtsurteile enthalten Passagen als Bestätigung, womit der Kläger, wenn er eine Unfallverletzung erlitten hat, auch gegenüber den Ablenkungsversuchen der konstanten Prozesspartei überlegen ist.

Siehe das, was der Rechtsanwalt Dr. jur. Dipl. Ing. Wilfried Seehafer aufgezählt hat: "Typische Fehler bei der gerichtlichen Durchsetzung von Arzthaftpflichtansprüchen"
Ersetze "Arzthaftungspflicht" durch "Schadensersatzanspruch" bzw. "Kausalitätsnachweis", dann überprüfe alles, was unzureichend ausgeführt wurde, z.B. unzureichende Sachverhaltsaufklärung usw. dann merkst Du am Ende, eine Verletzung mit der Nennung der Harmlosigkeitsgrenze begründen zu wollen, geht immer in die falsche Richtung. Mit diesem Urteilsspruch kannst Du einen Angriff bzgl. Harmlosigkeitsvorwurf abwehren, aber nicht als Beweis für Kausalität auffahren.

Der BGH sagt doch ausdrücklich: "Berücksichtigung der individuellen Situation", warum sträuben sich nur alle, das zu beherzigen? Soll Euch der BGH mit der Nase in die heiße Supe tunken, bis ihr das endlich begreift?

Da schenkt Euch der BGH die richtige Chance und Ihr klammert euch an die Ablenkungsversuche der Versicherungswirtschaft. :confused:

Harmlosigkeitsgrenze ist der Wortschatz der Pauschalen Irreführung. Wer sich darauf einlässt, dem geschieht es nicht besser. :cool: Darauf habe ich dich schon öfter hingewiesen.

Aber wenn die Allianz das schreibt, dann ist ja noch nichts verloren. Dann geht es erst richtig los. Setzt an, auf alle Neune!;)

Gruß Ariel
 
Zuletzt bearbeitet:
Fühlte mich persönlich angegriffen

Hallo Ariel,

ich fühlte mich persönlich von Dir angegriffen. Deshalb auch meine Nachfrage.

Herzliche Grüße vom RekoBär:)
 
Hallo Rekobär,

Hallo Ariel, ich fühlte mich persönlich von Dir angegriffen.

So So, und mit was bitte?



Ich habe in meinem ersten Beitrag auch nicht gemeint, dass die Aufhebung der Harmlosigkeitsgrenze sinngemäß einen Freifahrtschein für Geschädigte darstellt

Habe ich Dir unterstellt, als persönlicher Angriff, dass Du gemeint habest, dass das ein Freifahrtschein sei?

Das ist wirklich ein neuer Schachzug von der Versicherung. Sie interpretiert die beiden BHG-Urteile eben mal anders.
Hier steht nicht, was Du meintest, sondern was Du geschrieben hast. Und genau darauf habe ich geantwortet.
Hätte ich vorher fragen sollen, was ich antworten darf, um Dich nicht persönlich angegriffen fühlen zu lassen?
Ich habe mir erlaubt, wie gesagt, ohne vorher Deine Erlaubnis einzuholen, meine Ansicht dazu zu äußern.

Wenn Du Dich von dem was ich schrieb persönlich angegriffen fühlst, dann bist Du dir selbst und Deiner Sache nicht sicher.

Gruß Ariel
 
Hallo @Rekobär und @Ariel,
drückt ihr nicht Identisches aus mit:

Das ist wirklich ein neuer Schachzug von der Versicherung. Sie interpretiert die beiden BHG-Urteile eben mal anders.

So von der Versicherung formuliert, mit der Begründung aus dem BGH-Urteil an einen Schadensersatzantragsteller, das lese ich zum ersten Mal. Sonst kenne ich das nur aus den Schriftsätzen der BG-Anwälte.

und ist das nicht der Kern des Themas?

Liebe Grüße
 
Hallo,

das Urteil hat dióch einen Leitsatz, der anfängt:

"Alleine der Umstand, dass sich ein Unfall mit einer geringen kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung ereignet hat, schließt die tatrichterliche Überzeugungsbilkdung nach §286 ZPO von seiner Ursächlicheit für eine HWS-Verletzung nicht aus"
Oder so ähnlich.

Die Fallkonstellation war so, dass die Beklagte versucht hat, mit der Harmlosigkeitsgrenze die anderen Indizien: Erstbefund, weitere Untersuchungen und Gutachten auszuhebeln.

Das und genau das hat der BGH grundsätzlich "verboten", denn es sei nicht ersictlich, was das biomechinsche Gutachten neues aussagen könnte.

Alles in allem eröffnet das Urteil Beweiswege mit dem Beweismaß Vollbeweis §286 - oder hält sie - gegen die m E völlig unseriöse Biomechanik - offen.


Ein Hinweis: Gerda Müller (aus dem BGH-Senat VI) hat während der "Entstehungszeit" des Urteiles einen AUfsatz zum HWS-Schaden geschrieben, der alle wesentlichen Probleme damit abhandelt:

Wenn ich jetzt wüsste, wie ich ein pdf hier einfügen kann, würd ichs tun.

Dann halt so:

http://unfallverletzung.com/literatur/doc4.pdf

Grüße

wfd
 
Hallo HWS-Schaden,

drückt ihr nicht Identisches aus mit:

....und ist das nicht der Kern des Themas?

Nein, das ist nicht identisch.

Rekobär erklärt im 1. Satz etwas für ein Novum, im 2. Satz sagt er worum es geht.
Und Ich sage, dass das was er im 2. Satz anspricht, kein Novum ist, sondern es ist nur das erste Mal in einem Schriftsatz der konstanten Prozesspartei an den Schadensersatzantragsteller (SEAS) der konstanten Prozesspartei zu lesen. Selbst nur das muss auch kein Novum sein, sondern nur, dass ich davon das erste Mal Kenntnis erlange. Im weiteren Verlauf begründe ich ausführlich meine Feststellung.

Weil der Sachverhalt kein Novum ist, sondern seit der Aktionen von Stevens der Inhalt der Strategie der Schadensersatzentsorgung ist, habe ich die Aussage von Rekobär relativiert, sonst nichts.

Ich gehe mit Aussagen nun mal anders um, dadurch habe ich einen anderen (detaillierteren) Blickwinkel.
Wenn man eine Sache beurteilen will, sei es den Gesundheitszustand eines Probanden, sei es ein Blechschaden, sei es ein Falschgutachten, dann reicht es nicht, die Sache nur von der erscheinenden Seite an zu blicken.
So werden z.B. von Gerichten die Falschgutachten ihrer bestellten Sachverständigen kontrolliert. Es wird nur darauf geschaut, ob alles in sich schlüssig ist, nicht aber, ob die Zutaten korrekt sind, mit denen Schlüssigkeit hergestellt wird.

Ablauf von Schlüssigkeitsprüfung: Ich kann Spinat kochen, aus allem was grün ist. Kontrolle, ist es grün, ja, also ist es Spinat. :D

Wer sich durch meine Art persönlich angegriffen fühlt, der hat ein Problem bei sich selbst. Man kann ja den Nickname Ariel auf seine Ignorierliste setzen, dann ist man den mir unterstellten persönlichen Angriffen nicht ausgesetzt. :) Ändern an der Sache, um die diskutiert wird, tut es aber nichts.

Liest man meinen Beitrag von 17:17 rein oberflächlich, dann stört man sich vielleicht zuerst an meiner scharfen Formulierung.
Erkennt man aber die wesentlichen Aussagen, dann hat man als Betroffener einen Vorteil. Wer selbst betroffen ein Problem mit Gericht, Anwalt und konst. Prozesspartei hat, der wird sich an meiner Formulierungsart nicht stören, eher im Gegenteil, der wacht vielleicht erst dadurch auf.

Gruß Ariel
 
Ich lese mit Interesse mit aber trotzdem:
Thema bitte beachten!

Danke im Voraus.
 
Hallo wolfgang-f-doerr,

Alles in allem eröffnet das Urteil Beweiswege mit dem Beweismaß Vollbeweis §286 - oder hält sie - gegen die m E völlig unseriöse Biomechanik - offen.
Ja, hält sie offen. Aber immer Vorsicht!


Ich sehe die Biomechanik nicht als völlig unseriös, sondern ich sehe sie differenziert als nützliches Instrument, das von der konstanten Prozesspartei gnadenlos missbraucht wird.

Man kann eine Unfallablauf-/Biomechanischeanalyse unter zwei gegensätzlichen Gesichtspunkten herstellen:

Das eine, man geht davon aus (Ziel), dass das Ergebnis der Analyse die Kausalität Unfallereignis zu der behaupteten Verletzung verneint. Bei solcher Untersuchung/Analyse werden alle Details ignoriert, die wesentlich der Lebensfunktionserhaltung bedingt sind.

Das andere, man eruiert alle Unfallablaufdetails und setzt die Beschwerden, die nach dem Unfallereignis hervortraten und die noch folgend dazu kamen, in einen logischen Bezug.
Der logische Bezug muss zu den physiologischen und anatomischen Bedingungen des Menschen hergestellt sein und unter dem Aspekt der Lebenserhaltung dokumentiert werden. Spätere, sich aus den ursächlichen Unfallverletzungen entwickelnden, psychischen Beschwerden sind ebenfalls kausal zum Unfallereignis, dazu muss der logische Bezug hergestellt werden, unter denselben Bedingungen wie zuvor. Nur dann verdient Biomechanische Analyse ihren Namen.



Ein Hinweis: Gerda Müller (aus dem BGH-Senat VI… AUfsatz zum HWS-Schaden…, der alle wesentlichen Probleme damit abhandelt:
Dieser Aufsatz ist gut bekannt und trotzdem schaffen es Anwälte und Richter/innen nicht, den Unfallgeschädigten zu ihrem Recht zu verhelfen. Siehe letztens das Begehrensneurose-Urteil

Gruß Ariel
 
Zuletzt bearbeitet:
Ausgangspunkt

Hallo Ariel,

"Dich auf die Ignoliste setzen", "wer meine Kritik nicht versteht, hat selbst ein Problem"..... ganz schön starker Tobak, führt aber nicht ernsthaft zur Lösung. Das aber nur am Rande.

Ich erinnere an die Ausgangslage! Mein Mandant hat einen Brief der Allianz erhalten, indem der SB die beiden Gerichtsurteile anführt und ins Gegenteil im Interesse der Alianz wendet. Du selbst hast geschrieben, dass Dir solch ein Brief bisher nicht unter die Augen gekommen ist. Ich gehe auch davon aus, dass bisher kein anderer Benutzer dieses Forums einen derartigen Brief gesehen hat, sei es nun von der Alianz oder von einer anderen Versicherung.

Deshalb stellt es auch eine neue Taktik dar. Natürlich wurden von verschiedenen Gutachtern und den Versicherungsanwälten die Harmlosigkeitsgrenze trotz dieser Urteile als Basis genommen, um berechtigte Ansprüche mitzuhelfen abzuwehren. Damit haben sie aber eher diese Urteile ignoriert.

Nun kam ein SB der Versicherer auf die Idee, die Urteile des BGH direkt anzusprechen und sie für sich auszulegen.

Und genau hier besteht der feine Unterschied.

Denke mal darüber nach. Ich werde Dich übrigens nicht auf die Ignoliste setzen. Dann würde mir ja etwas entgehen.

Trotzdem Herzliche Grüße vom RekoBär:)
 
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