Siegfried21
Erfahrenes Mitglied
Hallo,
bei Abfindungen ect. mit der Offenlassung von weiterem Schmerzensgeld
auf der Grundlage von:
VersR 1980, 975 f = BGH VI ZR 72/79 vom 08. 07.1980
kann sich als faules Ei erweisen!
Z. B. Schmerzensgeldnachforderung bei Verschlechterungen, OPs usw.
Z. B.: bei Knie, Hüft, WS, Schulterschäden muss man ggf. mit weiteren OPs-Versteifungen-Gelenkaustausch-Nervenschäden-Bakterien-langwierige Heilverlaufe-chronische Schmerzen-Vernarbungen usw. rechnen.
Rechtsprechung
Info Urteile:
http://juris.bundesgerichtshof.de/c...87e300a8c2eba714afc140a6&nr=35730&pos=0&anz=1
http://juris.bundesgerichtshof.de/c...c974fc78ba65c68044914c1e&nr=40296&pos=0&anz=1
Grüße
Siegfried21
bei Abfindungen ect. mit der Offenlassung von weiterem Schmerzensgeld
auf der Grundlage von:
VersR 1980, 975 f = BGH VI ZR 72/79 vom 08. 07.1980
kann sich als faules Ei erweisen!
Z. B. Schmerzensgeldnachforderung bei Verschlechterungen, OPs usw.
mit denen also nicht oder nicht ernstlich gerechnet werden musste.
Z. B.: bei Knie, Hüft, WS, Schulterschäden muss man ggf. mit weiteren OPs-Versteifungen-Gelenkaustausch-Nervenschäden-Bakterien-langwierige Heilverlaufe-chronische Schmerzen-Vernarbungen usw. rechnen.
Rechtsprechung
a) Verlangt ein Kläger für erlittene Körperverletzungen uneingeschränkt ein Schmerzensgeld, so werden durch den zuerkannten Betrag alle diejenigen Schadensfolgen abgegolten, die entweder bereits eingetreten und objektiv erkennbar waren oder deren Eintritt jedenfalls vorhergesehen und bei der Entscheidung berücksichtigt werden konnte (ständige Rechtsprechung, vgl. Senat, Urteile vom 11. Juni 1963 – VI ZR 135/62 - VersR 1963, 1048, 1049; vom 8. Juli 1980 – VI ZR 72/79 - VersR 1980
Solche Verletzungsfolgen, die zum Beurteilungszeitpunkt noch nicht eingetreten waren und deren Eintritt objektiv nicht vorhersehbar war, mit denen also nicht oder nicht ernstlich gerechnet werden musste und die deshalb zwangsläufig bei der Bemessung des Schmerzensgeldes unberücksichtigt bleiben müssen, werden von der vom Gericht ausgesprochenen Rechtsfolge nicht umfasst und können deshalb Grundlage für einen Anspruch auf weiteres Schmerzensgeld sein (vgl. Senat, Urteile vom 11. Juni 1963 – VI ZR 135/62 -; vom 8. Juli 1980 – VI ZR 72/79
Maßgebend ist, ob sich bereits in jenem Verfahren eine Verletzungsfolge als derart nahe liegend darstellte, dass sie schon damals bei der Bemessung des Schmerzensgeldes berücksichtigt werden konnte (vgl. Senat, Urteile vom 8. Juli 1980 – VI ZR 72/79.)
Info Urteile:
http://juris.bundesgerichtshof.de/c...87e300a8c2eba714afc140a6&nr=35730&pos=0&anz=1
http://juris.bundesgerichtshof.de/c...c974fc78ba65c68044914c1e&nr=40296&pos=0&anz=1
Grüße
Siegfried21