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Nachforderung von Schmerzensgeld nach VersR 1980, 975 f.

Siegfried21

Erfahrenes Mitglied
Registriert seit
10 Sep. 2006
Beiträge
2,565
Ort
BW
Hallo,

bei Abfindungen ect. mit der Offenlassung von weiterem Schmerzensgeld
auf der Grundlage von:

VersR 1980, 975 f = BGH VI ZR 72/79 vom 08. 07.1980


kann sich als faules Ei erweisen:eek:!



Z. B. Schmerzensgeldnachforderung bei Verschlechterungen, OPs usw.

mit denen also nicht oder nicht ernstlich gerechnet werden musste.


Z. B.: bei Knie, Hüft, WS, Schulterschäden muss man ggf. mit weiteren OPs-Versteifungen-Gelenkaustausch-Nervenschäden-Bakterien-langwierige Heilverlaufe-chronische Schmerzen-Vernarbungen usw. rechnen.


Rechtsprechung
a) Verlangt ein Kläger für erlittene Körperverletzungen uneingeschränkt ein Schmerzensgeld, so werden durch den zuerkannten Betrag alle diejenigen Schadensfolgen abgegolten, die entweder bereits eingetreten und objektiv erkennbar waren oder deren Eintritt jedenfalls vorhergesehen und bei der Entscheidung berücksichtigt werden konnte (ständige Rechtsprechung, vgl. Senat, Urteile vom 11. Juni 1963 – VI ZR 135/62 - VersR 1963, 1048, 1049; vom 8. Juli 1980 – VI ZR 72/79 - VersR 1980

Solche Verletzungsfolgen, die zum Beurteilungszeitpunkt noch nicht eingetreten waren und deren Eintritt objektiv nicht vorhersehbar war, mit denen also nicht oder nicht ernstlich gerechnet werden musste und die deshalb zwangsläufig bei der Bemessung des Schmerzensgeldes unberücksichtigt bleiben müssen, werden von der vom Gericht ausgesprochenen Rechtsfolge nicht umfasst und können deshalb Grundlage für einen Anspruch auf weiteres Schmerzensgeld sein (vgl. Senat, Urteile vom 11. Juni 1963 – VI ZR 135/62 -; vom 8. Juli 1980 – VI ZR 72/79

Maßgebend ist, ob sich bereits in jenem Verfahren eine Verletzungsfolge als derart nahe liegend darstellte, dass sie schon damals bei der Bemessung des Schmerzensgeldes berücksichtigt werden konnte (vgl. Senat, Urteile vom 8. Juli 1980 – VI ZR 72/79.)

Info Urteile:

http://juris.bundesgerichtshof.de/c...87e300a8c2eba714afc140a6&nr=35730&pos=0&anz=1

http://juris.bundesgerichtshof.de/c...c974fc78ba65c68044914c1e&nr=40296&pos=0&anz=1


Grüße

Siegfried21
 
Hallo,

gerade habe ich wiederum so eine Geschichte auf meinem Tisch:rolleyes:

Nachforderung von Schmerzensgeld nach VersR 1980, 975 f.

Resümee:
wiederum hat sich die Geschichte als "faules Ei" erwiesen:eek:

Darum.....Vorsicht vor diesem Passus, denn trotz Vorbehalt (Abfindung) von weiterem immateriellen Schadenersatz, ist es fast "unmöglich" weiteres Schmerzensgeld nachzufordern.


Grüße

Siegfried21
 
Danke Siegfried,

ich sah darin auch mal eine Möglichkeit eines evtl. weiteren Anspruchs. Die Frage ist nur, für wen das ebjektiv erkennbar gewesen sein muss, wenn es heisst

Solche Verletzungsfolgen, die zum Beurteilungszeitpunkt noch nicht eingetreten waren und deren Eintritt objektiv nicht vorhersehbar war, mit denen also nicht oder nicht ernstlich gerechnet werden musste und die deshalb zwangsläufig bei der Bemessung des Schmerzensgeldes unberücksichtigt bleiben müssen, werden von der vom Gericht ausgesprochenen Rechtsfolge nicht umfasst und können deshalb Grundlage für einen Anspruch auf weiteres Schmerzensgeld sein

Musste der Patient damit rechnen - der Anwalt - der Arzt? Ist der Patient der Dumme, wenn der Arzt es wusste oder der Anwalt (mal abgesehen von einer evtl. anderen Haftung), nur er selbst nicht?

Es wirft wieder neue Fragen auf.


Gruss

Sekundant
 
Hallo Sekundant,

in erster Linie muss das Dein Anwalt wissen. Der muss Deine sämtlichen Beschwerden zunächst vortragen, wobei hier noch nicht einem ein Befundbericht oder gar ein Gutachten notwendig ist. Mein Anwalt hat das z.B. bei der Bemessung des Schmerzensgeld unterlassen und beruft sich nun im Regressverfahren darauf, dass die Ärzte zu dem Zeitpunkt lediglich den Verdacht auf XY geäußert hätten, und er dass somit nicht vorbringen konnte. Da hat der Richter in der mündlichen Verhandlung doch gleich mal gesagt, dass es seine Pflicht sei alles vorzutragen, was der Mandant beibringt und dann ein Sachverständigengutachten als Beweisangebot anzubieten.

Aber letztendlich heißt es für den Mandanten sich in die medizinische Fachliteratur einzulesen und auf wirklich alle Eventualitäten hinzuweisen.. Nach dem neuen Anwaltsregress ist der RA nämlich nicht mehr verpflichtet auf seine Fehler aufmerksam zu machen.

Gruß
tamtam
 
Hallo@

ja....der Anwalt:rolleyes: sollte es wissen bzw. in der Abfindungserklärung oder Urteil sollte explizit aufgeführt sein "wann-wie-weshalb" eine Nachforderung von Schmerzensgeld möglich ist.

In Urteilen heißt es z. B. bei einer "wesentlicher Verschlechterung" und wenn
denne weiteres Schm. von der Versicherung eingefordert wird,
"wir verweisen auf VersR 1980, 975 f.":p

Also......ist der Richter/in ggf. auch eine linke "Bazille" wenn er so was niederschreibt, denn er läst den Geschädigten im Glauben, dass er bei einer
unfallkausalen "wesentlicher Verschlechterung" wiederum €€€€ einfordern könnte.

Wie g. es sollte explizit niedergeschrieben werden, wann weiteres
im Raum steht z. B. bei Erhöhung der MdE, OPs, Gelenkersatz usw.
und nicht nur Wischiwaschi..............:(


Grüße

Siegfried21
 
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