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Nach Urteil des LSG und Anhörungsrüge zum BSG oder Bundesverfassungsgericht ?

Der Uli

Erfahrenes Mitglied
Registriert seit
6 Jan. 2020
Beiträge
307
Macht man nach einer Ablehnung einer Anhörungsrüge des LSG ( gegen das Urteil des LSG ) eine Nichtzulassungsantrag beim BSG oder (kann ) zum Bundesverfassungsgericht gehen ?
 
Hallo @Der Uli,

hast du die Anhörungsrüge direkt (innerhalb von 2 Wochen) nach der Urteilsverkündung im (öffentlichen) Termin schriftlich eingelegt oder nach Zustellung des (begründeten) Urteils?

Wo - bzw. in welcher Form wurde dein Recht auf rechtliches Gehör verletzt?

Welche Begründung steht im Beschluss des LSG?

Gruß MM
 
Macht man nach einer Ablehnung einer Anhörungsrüge des LSG ( gegen das Urteil des LSG ) eine Nichtzulassungsantrag beim BSG oder (kann ) zum Bundesverfassungsgericht gehen ?
Hallo @Der Uli,

da es gegen abgelehnte Anhörungsrügen kein Rechtsmittel gibt, gehe ich davon aus, deine Frage bezieht sich auf das Rechtsmittel gegen ein Berufungsurteil ohne Zulassung der Revision. Das ist die Nichtzulassungsbeschwerde beim BSG. Beim BVerfG kann man erst Rechtsschutz suchen, wenn der entsprechende Rechtsweg erschöpft ist. Die LSG belehren in ihren Urteilen über weitere Rechtsmittel.

Für die Nichtzulassungsbeschwerde brauchst Du einen Volljuristen (Rechtsanwalt, Rechtssekretär von Sozialverband, Gewerkschaft etc.

LG

KoratCat
 
Hallo, ja Danke.
Genau den hatte ich trotz intensiver Suche nicht gefunden, angebissene Kekse will niemand..... erst mal 1.000 € für das lesen der Akte usw. solche blöden Sprüche musste ich mir anhören.

Hallo @Der Uli,

hast du die Anhörungsrüge direkt (innerhalb von 2 Wochen) nach der Urteilsverkündung im (öffentlichen) Termin schriftlich eingelegt oder nach Zustellung des (begründeten) Urteils?
Hallo,
ja habe ich.
Zum Beispiel hatte ich mindestens ein Dutzend mal Akteneinsicht angefordert, hilfsweise mir ein gewissen angeblichen Sachverhalt in Kopie zur Verfügung zu stellen.
Hat jedoch weder das Sozialgericht noch das LSG NRW gemacht, bis zuletzt nicht.

Urteilsbegründung wie immer, ein Gutachter sagt dies der andere das und rate mal welchem das LSG folgt....
Im übrigen ist das ( für mich negative ) Gutachten, dem das lSG gefolgt ist ein reines Gutachten nach Aktenlage, da die Neurologin sich weigerte meine Frau als Zeugin in meiner Begleitung einzulassen.
 
Zuletzt bearbeitet:
...hilfsweise mir ein gewissen angeblichen Sachverhalt in Kopie zur Verfügung zu stellen.
Hat jedoch weder das Sozialgericht noch das LSG NRW gemacht, bis zuletzt nicht.
Vorsicht mit "Hilfsanträgen"! Gemeint hast Du vielleicht "ersatzweise". Hilfsanträge setzt man anders ein, nicht um einfache Alternativen anzubieten. Hilfsanträge sind was für Spezialisten, um Entscheidungsmöglichkeiten bei Beweisaufnahme oder Urteilsfindung zu steuern. Mit falsch eingesetzten Hilfsanträgen kann man Richter verwirren und sich selbst ins Knie schießen, weil man damit evtl. Ansatzpunkte für andere Perspektiven liefert.

Wenn das Gericht dir wirklich keine Möglichkeit geboten hat, Einsicht in die Gerichts- oder die ihnen vorliegende Behördenakte zu nehmen soweit für deine Rechtsverfolgung erforderlich, könnte das Grund für eine Nichtzulassungsbeschwerde sein. Du schuldest den Beweis dafür.

Kopien müssen sie dir nicht senden. Du kannst solche zu hohen Gebühren bei einer Einsichtnahme in den Räumen des Gerichts anfertigen, soweit dir Einsicht zu gewähren ist.
 
Hallo @Der Uli,

ich habe Akteneinsicht bei Gericht gefordert, habe einen Termin genannt und mitgeteilt, das ich die Akten am Tag X zwischen 9-12 Uhr anschauen möchte. Ich bat um Terminbestätigung und das mir die Akteneinsicht an dem Tag in der Zeit ermöglicht wird.

Bekam sofort Antwort und der Termin wurde bestätigt. Konnte mir Notizen machen und Aktenteile mit dem Handy abfotografieren.

Hast Du es so probiert?

vg beutlers
 
Hallo Beutlers,
Ja habe ich mehrfach versucht bzw. beantragt, aber vergeblich.

@ KoratCat wie gesagt, ich habe keine Einsicht bekommen. Ich werde jetzt mal das Landesverfassungsgericht NRW anschreiben und dann den EGMR
 
Hallo @Der Uli,

hast Du es konkret mit Vorgabe von einem Termin gemacht? so wie ich oben beschrieben habe? Oder eben nur beantragt, im Sinne, ich bitte um Akteneinsicht?

Den es macht schon einen Unterschied, wenn ich einen Termin gleich vorgebe (mit Vorlauf von zwei Wochen) oder eben nur Akteneinsicht beantrage. Da lehnt sich der Richter zurück, er muss Dir keinen Termin vorgeben, der wartet auf Dich ;-) Verweigert im Sinne, es wird keine Akteneinsicht gewährt, wurde bestimmt nicht ausgesprochen?

Ich hoffe Du verstehst, was ich sagen möchte

vg beutlers
 
Ja, ich habe kein Terminvorschlag gemacht, da das Gericht die Akteneinsicht ohne Grund verweigerte.
 
Bedeutet das, dass dir ein Dokument vorliegt, in dem ausdrücklich drinsteht, eine Akteneinsicht werde nicht gewährt?
Aus dem Gedächnis heraus, würde ich sagen ja. Ich muss und werde allerdings nachsehen.
Bin dabei die Verfassungsbeschwerde zu schreiben um dem Landesverfassungsgericht die Möglichkeit zu bieten aktiv zu werden.

Ohne die Beschwerde weiß das VerfG das ja nicht und hat auch keine Möglichkeiten auch wenn ich nicht auf Erfolg hoffe.
 
Aus dem Gedächnis heraus, würde ich sagen ja. Ich muss und werde allerdings nachsehen.
Bin dabei die Verfassungsbeschwerde zu schreiben um dem Landesverfassungsgericht die Möglichkeit zu bieten aktiv zu werden.

Ohne die Beschwerde weiß das VerfG das ja nicht und hat auch keine Möglichkeiten auch wenn ich nicht auf Erfolg hoffe.
Du scheinst dir vorzustellen, dass bei man bei einer Verfassungsbeschwerde das LSG, mit dessen Urteil eine Verletzung verfassungsmäßigen Rechts Du rügst, überhaupt davon in Kenntnis setzt, dass Du denkst, sie hätten deine verfassungsmäßigen Rechte verletzt, und sie gar noch um eine Stellungnahme bittet.

Ich weiss nicht, an welches Landesverfassungsgericht Du dich richten möchtest, aber beim BVerfG geht das etwa so: ein Verwaltungsbeamter liest deine Beschwerdeschrift und schreibt dir dann, aus welchen Gründen die Beschwerde keinen Erfolg haben kann, regt an jene zurückzunehmen. Bestehst Du auf einer gerichtlichen Entscheidung, prüft ein 3-köpfiger Ausschuss aus Richtern deine Beschwerde.

Meiner Meinung nach würde dir dann mitgeteilt, deine Beschwerde sei als unzulässig verworfen worden, weil der Rechtsweg (Nichtzulassungsbeschwerde beim BSG und Revisionsverfahren) nicht erschöpft sei
 
Zuletzt von einem Moderator bearbeitet:
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