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Nach Umschulung durch BG Probleme mit ALG I

KäT0305

Neues Mitglied
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24 Feb. 2021
Beiträge
3
Hallo ihr Lieben,

ich hoffe ich bin hier im richtigen Bereich gelandet und schildere mal mein Anliegen.

Mein Partner ist gelernter Elektriker und kann durch einen Arbeitsunfall diesen Beruf nicht mehr ausüben.
Daraufhin bekam er durch die BG eine Umschulung die ihm, für die 3 Jahre Umschulungszeit Verletztengeld bezahlt hat. Der AG, also die Firma in der er die Umschulung gemacht hat, hat keinen Lohn gezahlt, lediglich die BG.

Nun hat er die Umschulung erfolgreich beendet und er ist zu mir nach Frankfurt gezogen. Mit Beendigung der Umschulung hörte die Zahlung vom Verletztengeld auf und er hat sich bei der Agentur für Arbeit Arbeitssuchend gemeldet und für die Zeit ohne Beschäftigung einen Antrag auf ALG I gestellt.

Mittlerweile hat die Agentur für Arbeit den Antrag bewilligt, ihn aber fiktiv berechnet. Somit soll er nur 250 Euro monatlich erhalten. Das ist natürlich viel zu wenig um zu überleben und wir fragen uns, ob das so seine Richtigkeit hat.

Heute haben wir einen Rückruf der Bearbeiterin aus der Leistungsabteilung der Agentur für Arbeit erhalten und sie gab uns lediglich die Auskunft, dass es eine fiktive Berechnung ist. Auf die Frage ob das Verletztengeld der BG nicht auf das ALG I angerechnet wird konnte sie uns keine Antwort geben, sagte aber, wir sollen Widerspruch einlegen.

Das werden wir auf jeden Fall tun, nur würden wir uns gerne im Widerspruch schon auf einen Paragraphen oder ähnliches beziehen, damit der Widerspruch aussagekräftig ist und natürlich was an der bisherigen Berechnung ändert.

Kann uns jemand dazu Erfahrungen und Informationen sagen?

Wird das Verletztengeld tatsächlich nicht auf ALG I angerechnet?

Welche Möglichkeiten haben wir dann um finanziell über die Runden zu kommen?

Vielen Dank im Voraus.

Liebe Grüße
Kathrin
 
Hallo und herzlich Willkommen.

Ja, es ist richtig, dass bei ALG I das Verletztenrente nicht angerechnet wird, aber Du sprichst von Verletztengeld, was die gleiche Funktion hat wie ALG 1 - (Lohnersatz). Bitte überprüfe, ob wir vom gleichen Sachverhalt ausgehen. Wenn Dein Partner während der Umschulung von der BG bezahlt wurde, dann sollte dies Übergangsgeld gewesen sein.
In § 46 Abs. 3 SGB VII ist festgelegt:

Das Verletztengeld endet
1. mit dem letzten Tag der Arbeitsunfähigkeit ...................................................
2. mit dem Tag, der dem Tag vorausgeht, an dem ein Anspruch auf Übergangsgeld entsteht.


Damit ist in diesen beiden Fällen das Ende des Verletztengeldes durch Gesetz festgelegt.

Hat dein Freund einen Bescheid bekommen zum Thema verbleibende MdE? Bekommt er eine Verletztenrente nach einer MdE?.
Für die richtige Beantwortung Deiner Fragen ist es immer sehr wichtig, dass wir die korrekten Begriffe benutzen und die gleiche Sprache.

Gruß von der Seenixe
 
Hallo Seenixe,

vielen Dank für deine Antwort.

Also in den Schreiben der BG, welches er vor Umschulungsbeginn erhalten hat steht drin:

„Wir gewähren Ihnen mit dem Ziel der dauerhaften Wiedereingliederung im Rahmen der Berufshilfe (§ 35 ff. des Sozialgesetzbuchs VII) eine Umschulung zum XY, da Sie wegen Ihrer gesundheitlichen Einschränkungen gezwungen sind, Ihren Beruf als XY aufzugeben.

Für die Dauer der Maßnahme übernehmen wir folgende Kosten:

1. Maßnahmekosten
2. Fahrtkosten
3. Sozialversicherungsbeiträge

Ausserden gewähren wir Ihnen ein Übergangsgeld in Höhe von 75% des aktuellen Verletztengeldes.

Die Auszahlung erfolgt durch Ihre Krankenkasse.“

So steht es in dem Schreiben welches er bekommen hat.

Eine MdE hat er nicht und wird er nicht bekommen, da er ja jetzt nach der Umschulung in dem Beruf arbeiten kann, nur eben durch den Umzug erstmal ein AG gefunden werden muss.

Ich hoffe ich konnte jetzt mit dem genauen Wortlaut aus dem Schreiben für Klarheit sorgen. :)

Liebe Grüße
Kathrin
 
Hallo,

ja das hilft ein wenig weiter.
Was hat er derzeit für Einschränkungen? Eine MdE ist nicht davon abhängig, dass eine Arbeit im Umschulberuf möglich ist oder nicht, sondern beschreibt folgenden Umstand:
Wenn (Unfall)versicherte nach einer berufsgenossenschaftlichen Heilbehandlung und/oder nach Rehabilitationsmaßnahmen nicht wieder uneingeschränkt am Erwerbsleben teilnehmen können, zahlt die Berufsgenossenschaft eine Berufskrankheits- oder Verletztenrente/Unfallrente. Voraussetzung dafür ist eine andauernde Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mindestens 20 Prozent durch einen Arbeitsunfall, einen Wegeunfall oder eine Berufskrankheit.
Die MdE richtet sich danach, wie sehr das körperliche und geistige Leistungsvermögens einer oder eines Versicherten gemindert und damit die Arbeitsmöglichkeiten einschränkt sind. Verglichen wird also die Arbeitskraft/Leistungsfähigkeit vor und nach dem Arbeitsunfall oder der Berufskrankheit.
Der Grad der MdE wird im Rahmen einer ärztlichen Begutachtung festgestellt und in Prozent angegeben. Ist die Erwerbsfähigkeit durch mehrere Versicherungsfälle gemindert, wird die MdE für jeden Versicherungsfall gesondert festgestellt, dementsprechend werden mehrere Renten bezahlt (wobei allerdings Prozentsätze unter 10 nicht berücksichtigt werden).
Ich kann mir Vorstellen, dass ein ALG 1 direkt im Anschluß an eine Umschulung gesetzlichen Festlegungen folgt, die nicht unbeding positiv für den Umschüler ist. Vielleicht kann @ Fender01 dazu näheres ausführen.
Es gibt also keinen Zusammenhang zwischen MdE und arbeiten gehen. Ich konnte nach meinem Unfall auch wieder arbeiten gehen aber bekam zusätzlich auf Grund meiner MdE zusätzlich eine Rente. Auch jetzt neben meiner Altersrente bekomme ich diese Rente weiter.

Gesundheitliche Einschränkungen sind also vorhanden nur die Höhe scheint unklar.
Habt Ihr mal Akteneinsicht bei der BG genommen? Dort sollte sich dann auch vieles klären.

Gruß von der Seenixe
 
Hi,

soweit er weiß ist ihm keine MdE in Prozent bekannt. Wir werden aber morgen nochmal die Unterlagen durchgehen und ggf. bei der BG Akteneinsicht anfordern.

Weswegen er den vorherigen Beruf nicht mehr ausüben kann sind Probleme mit dem Sprunggelenk. Er kann weder lange stehen noch zb Stapler fahren was in seinem bisherigen Beruf Bestandteil war. Also alles was das Sprunggelenk belastet ist nicht mehr so machbar.

Wenn ich den Text von dir jetzt richtig verstanden habe, dann bekommt quasi jeder ein Grad in Prozent zugeordnet, unabhängig davon ob er damit wieder arbeiten kann. Dieser Grad, wie du schon sagtest, ist ihm bisher unbekannt.

Aber so wie ich das jetzt gelesen habe, steht ihm bei einem Grad unter 10% keine Verletztenrente zu?!

Das ist ja dann bei ihm ggf. der Fall, denn die BG hat sich dazu nicht geäußert.

Was meinst du mit, dass sich bei einem Umschüler ALG I nicht positiv auswirkt? Also auf was genau bezogen?

Wir schauen wie gesagt morgen nochmal die Unterlagen durch von der BG, aber aktuell bin ich grad bisschen verzweifelt was wir machen sollen, wenn es beim ALG I Antrag bei den 250 Euro bleibt.

Vielleicht meldet sich ja auch noch der User dazu, den du erwähnt hast und kann nochmal Aufschluss zu unserer Situation und dem beantragten ALG 1 geben. :)

Wünsche dir noch einen schönen Abend und danke für deine bisherige Hilfe. :)

Liebe Grüße
Kathrin
 
Hallo Kathrin,

ja, die BG drückt sich schon mal gerne vor einer Zuerkennung einer Rente oder MdE. Du schreibst vom Sprunggelenk, läßt aber die Einschränkungen Deines Freundes im Nebel. Schau Dir mal dieses Heft der DGUV an, welches Dir eventuell hilft die Verletzung und auch den Anspruch auf eine MdE besser einzuschätzen.
Zum Thema 250 € ALG 1: Dies würde zumindest bedeuten, dass Dein Freund Anspruch auf aufstockende Sozialhilfe hat. Nun kommt es aber darauf an, ob und wie Ihr als Bedarfsgemeinschaft gewertet werdet und wie hoch Dein Einkommen ist usw.
Letzlich ist bereits das Verletztengeld ein reduziertes Einkommen, Weiter reduziert als Übergangsgeld und wenn davon dann das ALG 1 gebildet wird ist man von vorne herein im Keller mit der Höhe des ALG 1. Deshalb dachte ich, dass eventuell jemand anderes etwas dazu beisteuern kann, wie die ALG Berechnung erfolgt. Bei mir liegt dieses Thema viel zu lange zurück und kam nach meinem Unfall auch nicht zur Anwendung, so dass ich mich nicht damit beschäftigen mußte.

Gruß von der Seenixe
 
Hallo Kathrin,

leider kann ich euch bei der Frage, wie das ALG 1 berechnet wird auch nicht helfen, da dies überhaupt nicht mein Fachgebiet ist.

Anders ist dies aber bei der Frage einer möglichen Unfallrente der BG.
In eurem Fall hätte diese schon längst beginnen müssen, nämlich mit dem ersten Tag des Übergangsgeldbezuges, also mit dem Beginn der Umschulung. Warum dies nicht geschehen ist, weiß ich auch nicht, aber dagegen kann man etwas tun.

Zunächst als Grundlage: Eine Verletztenrente wird dann gezahlt, wenn die Folgen des Unfalls nach ärztlicher Beurteilung mindestens eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 20 % ergeben. Die Höhe der MdE bzw. einer Rentenzahlung hat überhaupt nichts damit zu tun, ob eine Erwerbstätigkeit wieder aufgenommen wurde oder eine Umschulung erfolgreich beendet wurde.

Eigentlich hätte die BG von sich aus in dieser Richtung tätig werden müssen (Amtsermittlungsprinzip) und ein Gutachten zur Feststellung einer Unfallrente veranlassen müssen.
Da dieses offensichtlich aber nicht geschehen ist, genügt ein einfaches Schreiben an die BG das in etwa so aussehen könnte:

Sehr geehrte Damen und Herren,
aufgrund meines Unfalls vom ............. beantrage ich eine Verletztenrente gem. §§ 56 ff. SGB VII ab dem Wegfall des Verletztengeldes. bzw. ab dem Beginn des Übergangsgeldes (Datum).
Ihren Vorschlägen zur Begutachtung gem. § 200 SGB VII sehe ich in Kürze entgegen.
MfG


Alternativ kannst Du in Deinem obigen Schreiben bereits aber selbst einen Gutachter vorschlagen.

Im Anschluss daran wird eine Begutachtung durchgeführt, die zu den Folgen des Unfalls und zur Höhe einer MdE Stellung nimmt. Anschließend wird ein Bescheid darüber erteilt und im Falle dass eine MdE von mindestens 20 % vorliegt eine Rente gezahlt.

Viele Grüße
Fender01
 
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