Hallo,
bei der Suche im Internet gefunden :
Geburtsfehler - Ärzte haften trotz Abfindungsvergleichs für Kosten von Eingliederungsmaßnahmen
Urteil der 2. Zivilkammer (Arzthaftungskammer) des LG Osnabrück
Müssen Ärzte wegen eines Fehlers bei der Geburt dem geschädigten Kind Schadensersatz leisten, so umfasst dieser auch die Kosten, die später durch Maßnahmen für die Eingliederung in eine Werkstatt für behinderte Menschen entstehen. Finanziert die Bundesagentur für Arbeit eine solche Eingliederungsmaßnahme, kann sie die hierdurch entstehenden Kosten von den schadensersatzpflichtigen Ärzten ersetzt verlangen.
Dies hat die 2. Zivilkammer (Arzthaftungskammer) des Landgerichts Osnabrück entschieden (Urteil vom 13.1.2010; Az.: 2 O 1097/09):
Die Bundesagentur für Arbeit hatte einem 17-jährigen Jungen, der durch einen Fehler der behandelnden Ärzte seit seiner Geburt schwer behindert war, eine Eingliederungsmaßnahme nach dem Sozialgesetzbuch finanziert, um dem Jungen eine selbständige Arbeit in einer Werkstatt für behinderte Menschen zu ermöglichen. Die Kosten hierfür, bislang rund 50.000,00 €, verlangte die Bundesagentur von den Ärzten ersetzt. Zu Recht, befand die Arzthaftungskammer: Bereits bei der Geburt des Jungen im Jahr 1990 war absehbar, dass später einmal Kosten für Eingliederungsmaßnahmen anfallen können. Die Ersatzansprüche des Jungen gegen die Ärzte seien deshalb schon zum damaligen Zeitpunkt auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangen. Es spiele deshalb keine Rolle, dass der Junge, vertreten durch seine Eltern, später (im Jahr 1998) einen Vergleich mit den Ärzten abgeschlossen und zur Abfindung aller Ansprüche einen Betrag in Höhe von einer Million DM erhalten hatte.
Die Mediziner haben gegen dieses Urteil, wie nicht anders zu erwarten, Berufung eingelegt. Dieses ist für eine Vielzahl von weiteren Fällen nicht ganz ohne Bedeutung, da viele vergleichbare Fälle anhängig sind.
Gruß von der Seenixe
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Geburtsfehler - Ärzte haften trotz Abfindungsvergleichs für Kosten von Eingliederungsmaßnahmen
Urteil der 2. Zivilkammer (Arzthaftungskammer) des LG Osnabrück
Müssen Ärzte wegen eines Fehlers bei der Geburt dem geschädigten Kind Schadensersatz leisten, so umfasst dieser auch die Kosten, die später durch Maßnahmen für die Eingliederung in eine Werkstatt für behinderte Menschen entstehen. Finanziert die Bundesagentur für Arbeit eine solche Eingliederungsmaßnahme, kann sie die hierdurch entstehenden Kosten von den schadensersatzpflichtigen Ärzten ersetzt verlangen.
Dies hat die 2. Zivilkammer (Arzthaftungskammer) des Landgerichts Osnabrück entschieden (Urteil vom 13.1.2010; Az.: 2 O 1097/09):
Die Bundesagentur für Arbeit hatte einem 17-jährigen Jungen, der durch einen Fehler der behandelnden Ärzte seit seiner Geburt schwer behindert war, eine Eingliederungsmaßnahme nach dem Sozialgesetzbuch finanziert, um dem Jungen eine selbständige Arbeit in einer Werkstatt für behinderte Menschen zu ermöglichen. Die Kosten hierfür, bislang rund 50.000,00 €, verlangte die Bundesagentur von den Ärzten ersetzt. Zu Recht, befand die Arzthaftungskammer: Bereits bei der Geburt des Jungen im Jahr 1990 war absehbar, dass später einmal Kosten für Eingliederungsmaßnahmen anfallen können. Die Ersatzansprüche des Jungen gegen die Ärzte seien deshalb schon zum damaligen Zeitpunkt auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangen. Es spiele deshalb keine Rolle, dass der Junge, vertreten durch seine Eltern, später (im Jahr 1998) einen Vergleich mit den Ärzten abgeschlossen und zur Abfindung aller Ansprüche einen Betrag in Höhe von einer Million DM erhalten hatte.
Die Mediziner haben gegen dieses Urteil, wie nicht anders zu erwarten, Berufung eingelegt. Dieses ist für eine Vielzahl von weiteren Fällen nicht ganz ohne Bedeutung, da viele vergleichbare Fälle anhängig sind.
Gruß von der Seenixe