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Nach 70 Jahren Impfschaden anerkannt

tamtam

Mitgliedschaft beendet
Registriert seit
13 Mai 2007
Beiträge
797
Impfschaden nach mehr als 70 Jahren anerkannt

Das SG Landshut, Az. S 15 VJ 6/17, hat bei einer über 70-Jährigen eine Halbseitenlähmung rechts als Folge einer Pockenimpfung im Mai 1948 anerkannt.
Die im Jahr 1947 geborene Klägerin bzw. ihre Eltern hatten vor vielen Jahrzehnten schon vergeblich versucht, eine Anerkennung der Halbseitenlähmung rechts als Folge der Pockenimpfung im Jahr 1948 zu erreichen. Bei der im Impfzeitpunkt neun Monate alten Klägerin war es im Anschluss daran zunächst zu hohem Fieber gekommen. Die Wochen und Monate danach hatten die Eltern bemerkt, dass ihre Tochter in der Benutzung der rechten Hand und des rechten Beines deutlich eingeschränkt war. Der Versorgungsträger hatte die Anerkennung eines Impfschadens damals abgelehnt, weil ein Zusammenhang der Lähmungen mit der Impfung nicht ausreichend erklärbar war.
Das SG Landshut hat mittels eines neuroradiologischen Gutachtens herausgefunden, dass die Halbseitenlähmung die Folge eines kindlichen Schlaganfalles war.
Nach Auffassung des Sozialgerichts war es durch die mit Lebenderregern durchgeführte Zwangsimpfung gegen Pocken bei der Klägerin zu einer Gehirnentzündung und dadurch zu einem kindlichen Schlaganfall gekommen. Folgeerscheinungen davon seien heute noch in der aktuell gefertigten Computertomografie zu sehen. Der beauftragte Neuroradiologe habe aufzeigen können, dass es sich um einen Schlaganfall im sehr frühen Kleinkindesalter gehandelt haben müsse. Da bei Kleinkindern ein Schlaganfall ansonsten eine ausgesprochene Seltenheit sei, sei das Sozialgericht aufgrund der gut dokumentierten und glaubhaften Aussagen der Eltern zur Überzeugung gekommen, dass die damalige Impfung die wahrscheinliche Ursache für die lebenslange schwere Behinderung der Klägerin sei.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Quelle: Pressemitteilung des SG Landshut v. 18.06.2019
 
Hallo Musa,
Du hast natürlich recht. Dies ist keine Angelegenheit der gesetzlichen Unfallversicherung sondern des Versorgungsamtes.
Ein Versorgungsamt oder Amt für Soziale Angelegenheiten (ASA) hat in Deutschland Aufgaben im Rahmen der sozialen Sicherung, der individuellen Entschädigung besonders Betroffener und für Schwerbehindertenangelegenheiten.
Aufgrund der Verwaltungskompetenz der Länder nach Artikel 85 des Grundgesetzes haben die Versorgungsämter in den Ländern unterschiedliche Aufgaben. Die Versorgungsverwaltung umfasst heute:

Kriegsopferversorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG)
Opferentschädigung nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG)
Versorgung von Zivildienstleistenden nach dem Zivildienstgesetz (ZDG)
Versorgung bei Impfschaden nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG), früher Bundes-Seuchengesetz
Schwerbehindertenangelegenheiten nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX)

In Bayern, Mecklenburg-Vorpommern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, dem Saarland, und Schleswig-Holstein ist das Versorgungsamt auch für die Auszahlung des Erziehungsgeldes bzw. Elterngeldes zuständig.

Gegen diese Einrichtung ist auch das Urteil gefallen und ich verschiebe den Beitrag in den entsprechenden Bereich.
Das vollständige Urteil steht auch in unserem FAQ-Bereich zur Verfügung

Danke für Deienn Hinweis.

Gruß von der Seenixe
 
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