• Herzlich Willkommen beim Forum für Unfallopfer, der größten Gemeinschaft für Unfallopfer im deutschsprachigen Raum.
    Du besuchst unser Forum gerade als Gast und kannst die Inhalte von Beiträgen vieler Foren nicht lesen und so leider nützliche Funktionen nicht nutzen.
    Klicke auf "Registrieren" und werde kostenlos Mitglied unserer Gemeinschaft, damit du in allen Foren lesen und eigene Beiträge schreiben kannst.

Muss Versicherung anhand des Gutachtens zahlen ?

Status
Es sind keine weiteren Antworten möglich.

Dean

Nutzer
Registriert seit
11 Dez. 2007
Beiträge
4
Hallo,

hatte vor einiger Zeit einen Autounfall an dem ich nicht Schuld war. Gegnerische Versicherung meinte ich solle einen Sachverständigen beauftragen ein Gutachten zu erstellen, was ich auch getan habe.

Gutachten ergab einen Schaden von 8000 Euro (Wert des Wagens 8100 Euro) also fast totalschaden. Habe den Wagen jedoch reparieren lassen, womit die Versicherung kein Problem hatte (gewisse Sachen habe ich selbst repariert).
Nun rechnet die Versicherung das so ab als wäre es ein Totalschaden (8100 Euro Wiederbeschaffungswert minus 1800 Euro Restwert minus irgendeiner Steuer....kommt jedenfalls 6100 Euro raus) und meinen den Rest überweisen sie erst wenn eine Rechnung von der Werkstatt vorliegt

Die Rechnung ist jedoch niedriger da ich ja einiges selbst gemacht habe... wie soll ich mich nun verhalten ? Müssen die sich nicht an das Gutachten halten ? ...schließlich hätte ich doch den Wagen auch kmplett selbst reparieren können.

Vielen Dank

Dean
 
Hallo Dean,

laut BGH-Urteil vom 20.04.2004, AZ: VI ZR 109/03 heißt es:

Im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens an einem Kraftfahrzeug hat der Geschädigte einen Anspruch auf Ersatz von Umsatzsteuer nur, wenn er eine Ersatzbeschaffung vorgenommen oder - ungeachtet der Unwirtschaftlichkeit einer Instandsetzung - sein beschädigtes Fahrzeug repariert hat und wenn tatsächlich Mehrwertsteuer angefallen ist.

Nach meinem Verständnis kannst du also nur die Kosten geltend machen, also auch z.B. für von dir besorgte Ersatzteile etc, wenn entsprechende Belege vorliegen.

Sofern du keinerlei Schuld an dem Unfall hast, kannst du auch zu Lasten der Versicherung auch einen Anwalt konsultieren.

Gruß
Joker
 
Hallo Dean,

die Versicherung hat sich leider korrekt verhalten! Wenn Du dein Auto in einer Werkstatt reparieren lassen hättest, hätte Sie die Rechnung auch tragen müssen. Da Du dein Auto jedoch selber repariert hast, bekommst Du auch nur einen Teilbetrag (ohne Mehrwertsteuer) erstattet.

M.f.G. Pit
 
Hallo,
erstmal danke für die shnellen Antworten...

...dass die Mwst bei nicht vorliegen der Rechnung abgezogen wird kann ich ja noch nachvollziehen, aber wieso der Restwert ? Der wird doch nur abgezogen wenn es sich um einen Totalschaden handelt und keine Reparatur erfolgt...

Heisst es nicht im Schadensersatzrecht, dass der Geschädigte frei wählen kann ob er den Schaden repariert oder sich den kalkulierten Betrag auszahlen lässt und darüber frei verfügt :confused:

MfG
Dean
 
Hallo Dean,

seit dem Jahr 2002 gibt es eine Reform des Schadensersatzrechts. Früher gab es mal den von dir genannten Grundsatz, mittlerweile ist jedoch die Mehrwertsteuer "hinten runtergefallen", sofern ihr Anfall nicht nachgewiesen werden kann.

Wie gesagt: sofern die Versicherung ihre 100%-ige Einstandspflicht anerkannt hat, kannst du dir einen Anwalt suchen und dich beraten lassen.

Gruß
Joker
 
Hallo Zusammen,

gemäß höchtrichterlicher Rechtsprechung (BGH VI ZR 393/02) hat die Versicherung falsch abgerechnet:

BGH, Urteil vom 29. April 2003, Az.: VI ZR 393/02


Leitsatz des Gerichts (Hervorhebung durch die Autorin):

Der Geschädigte kann zum Ausgleich des durch einen Unfall verursachten Fahrzeugschadens die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des Restwerts verlangen, wenn er das Fahrzeug tatsächlich reparieren lässt und weiter nutzt. Die Qualität der Reparatur spielt jedenfalls so lange keine Rolle, als die geschätzten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen.




Der Kläger verlangt Schadensersatz für einen Unfallschaden von der beklagten Haftpflichtversicherung seines Unfallgegners. Den Schaden am PKW des Klägers schätzte ein Gutachter auf 24.337,24 DM, wobei eine zusätzliche Wertminderung von 1.500 DM verblieb. Der PKW hatte einen Restwert von 8.000 DM, der Wiederbeschaffungswert betrug 30.300 DM. Der Kläger, ein Karosseriebaumeister, setzte das Fahrzeug selbst ordnungsgemäß wieder instand. Er verlangt von der Beklagten unter Einbeziehung von Mitwagen-, Abschlepp- und Sachverständigenkosten insgesamt 31.028,83 DM. Die Beklagte erstatte vorprozessual lediglich 25.611,59 DM. Die auf die Erstattung des Restbetrages gerichtete Klage hatte in beiden Vorinstanzen Erfolg. Die Revision wurde vom BGH zurückgewiesen.

Der Kläger kann in voller Höhe Schadensersatz von der Beklagten verlangen, ohne auf den Wiederbeschaffungsaufwand (= Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) beschränkt zu sein.

1. § 249 BGB legt fest, dass derjenige, der einen Schaden zu ersetzen hat, den Zustand wiederherstellen muss, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde. Kann der Geschädigte wegen eines Kraftfahrzeugschadens Schadensersatz verlangen, so hat er grundsätzlich die Wahl zwischen zwei Arten der Naturalrestitution: die Reparatur des Fahrzeugs oder die Anschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeuges. Dabei ist der Geschädigte in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei und kann über die erhaltenen Mittel ebenfalls frei verfügen. Er selbst kann darüber entscheiden, ob und wie er sein Fahrzeug reparieren will. Allerdings ist der Geschädigte grundsätzlich auf die Art der Schadensbehebung beschränkt, die den geringsten wirtschaftlichen Aufwand verursacht, da nur diese zur Wiederherstellung i. S. v. § 249 II 1 BGB erforderlich ist. Auch ist bei der Berechnung des Schadensersatzes das Bereicherungsverbot zu beachten, das besagt, dass der Geschädigte an dem Schadensfall nicht verdienen soll. Diese Grundsätze stehen zueinander in einer Wechselwirkung; das Ziel der Schadensrestitution muss sein, den Zustand wiederherzustellen, der wirtschaftlich gesehen der hypothetischen Lage ohne das Schadensereignis entspricht.

2. Der Kläger kann hier die vom Gutachter angesetzten Reparaturkosten in voller Höhe verlangen, gleichgültig, ob die Reparatur in vollem Umfang den Anforderungen des Sachverständigen entsprochen hat oder ob er das Fahrzeug selbst lediglich in einen fahrtauglichen Zustand versetzt hat. Sein Anspruch wird dabei nicht durch die Höhe des Wiederbeschaffungsaufwandes begrenzt.

a) Diese Frage wurde bisher in der Rechtsprechung kontrovers entschieden. Eine überwiegende Ansicht sprach dem Geschädigten Schadensersatz lediglich bis zur Höhe des Wiederbeschaffungsaufwandes zu, da der Restwert des Fahrzeugs noch in seinem Vermögen vorhanden sei. Für einen höheren Schadensersatz müsse er sein Fahrzeug fachgerecht instandsetzen lassen. Die Gegenmeinung billigte dem Geschädigten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes zu, da ansonsten unzulässig in seine Dispositionsfreiheit eingegriffen werde.

b) Der entscheidende Senat schließt sich der letzteren Auffassung an. Der Geschädigte muss sich nicht den Restwert seines Fahrzeugs anrechnen lassen, auch wenn er dieses nicht in vollem Umfang fachgerecht reparieren lässt. Wird der PKW vom Geschädigten tatsächlich repariert und weiter genutzt, so stellt sich der Restwert lediglich als hypothetischer Rechnungsposten dar, den der Geschädigte nicht realisiert und der sich daher in der Schadensbilanz nicht niederschlagen darf. Ein Anspruch auf Ersatz des zur Wiederherstellung benötigten Betrages besteht erst dann nicht mehr, wenn dies im Vergleich zum Wiederbeschaffungswert unverhältnismäßig wäre. Hiervon kann bei einem Wiederherstellungsaufwand von bis zu 130 % des Wiederbeschaffungswertes eine Ausnahme gemacht werden, wenn der Geschädigte ein besonderes Interesse am Erhalt des vertrauten PKW geltend machen kann.

3. Der Kläger kann somit ohne Begrenzung durch den Wiederbeschaffungsaufwand Ersatz der Reparaturkosten verlangen, da er sein Fahrzeug wieder in einen Zustand der Verkehrs- und Betriebssicherheit versetzt hat und auch weiterhin nutzt.

Mein Tipp: Nimm Dir einen guten Anwalt! Ist nervenschonender, als selbst mit der Versicherung zu kommunizieren. Wir leben leider in einer Titelgesellschaft.

Liebe Grüsse

Petra
 
Hallo Petra,

bist du dir sicher, dass in dem von dir genannten BGH-Urteil bereits das neue Schadensersatzrecht (Gültigkeit ab 2002) berücksichtigt wurde? Laut der Seite http://www.gutachter24.net/index1.htm (Rubrik "Unfall-Info", dann "Mehrwertsteuer") - deren Seriösität mir allerdings nicht bekannt ist - heißt es:
Erstattung von Mehrwert- / Differenzsteuer

Bei der Regulierung eines Unfallschadens gibt es unterschiedliche Abwicklungsformen betreffend der Erstattung von Mehrwertsteuer.

Bis zum 31.07.2002 wurden die Fahrzeugschäden nicht gewerblicher Fahrzeugbesitzer stets einschließlich der Mehrwertsteuer ausbezahlt (Brutto).
Dies betraf sowohl den Reparatur- als auch Totalschaden.

Ab 01.08.2002 gilt die Neuregelung des Schadensersatzrechtes.

Im wesentlichen profitiert hierbei die Versicherungswirtschaft durch Einsparungen bei der Schadensabwicklung.

Hierbei gab es wesentliche Veränderungen, die eine nähere Betrachtung der Steueranteile erforderlich macht.

(...)

Fallbeispiele zur Erstattung von Mehrwert- / Differenzsteuer

(...)
2.) Fahrzeug wird in Eigenreparatur oder nur teilweise instand gesetzt

Die Mehrwertsteuer wird erstattet, sofern sie nachweislich "anfällt".
Hier müssen entsprechende Belege beim eintrittspflichtigen Versicherer eingereicht werden (Rechnungen für Ersatzteile, Rechnung Lackierkosten usw.).

Mein Tipp an Dean lautet daher nach wie vor: Anwalt einschalten!

Gruß
Joker
 
Hallo Joker,

ich sehe es auch so, wie Du dies in Deinem Beitrag dargelegt hast.

Gruß Pit
 
Hallo Joker,

wir reden hier von verschiedenen Dingen.

Das Urteil ist von 2003, also bereits mit aktuellen Schadensrecht.

In dem Urteil ging es nicht um Zahlung der Mehrwersteuer, sondern darum dass die Versicherung den Restwert nicht abziehen darf.

Den Restwert hat Versicherung nämlich bei Dean abgezogen.

Mit Einstellung des Urteils habe ich die Frage aus dem Beitrag von Dean vom 27.12.2007 21:20 Uhr beantworten wollen:

...dass die Mwst bei nicht vorliegen der Rechnung abgezogen wird kann ich ja noch nachvollziehen, aber wieso der Restwert ? Der wird doch nur abgezogen wenn es sich um einen Totalschaden handelt und keine Reparatur erfolgt...


Liebe Grüsse

Petra
 
...moin....
Die Versicherung hat sich korrekt verhalten, wenn sie Wiederbeschaffungswert minus Restwert minus >Steuer< minus Mwst. kalkuliert, solange keine Rechnungsbelege oder Reparaturnachweis erbracht werden. Solch eine Abwicklung nennt sich "fiktive Abrechnung".
Die Höhe der >Steuer< richtet sich nach den Angaben im Gutachten, ob der Wagen regel-,differenzbesteuert oder steuerneutral ist, in dem Falle offenbar differenzbesteuert (i.d.R. 2%). (meine Vermutung!). Diese bezieht sich auf den Wiederbeschaffungswert des Wagens und hat mit den anderen Steuersätzen nix zu tun.
In dem Falle wie oben beschrieben hilft es, wenn entweder Rechnungsbelege vorgelegt werden, die entsprechende Mwst. nachweisen oder eine sogenannte Nachuntersuchung des reparierten Wagens, um die sach- und fachgerechte Reparatur entsprechend des vorliegenden Gutachtens zu dokumentieren. Dann reicht diese Bestätigung aus, um eine entsprechende Regulierung einzufordern.
Wichtig ist folgendes: der Geschädigte ist NICHT verpflichtet, seine Rechnungen (Fremdrechnungen, Ersatzteilkauf etc.) gegenüber der Versicherung offenzulegen. Es gibt keinerlei rechtliche Handhabe dies einzufordern!

Dies alles bedeutet im obig beschriebenen Falle: den Gutachter nochmals zur Nachbesichtigung einladen, die entsprechende Reparatur dokumentieren lassen und dies zusammen mit der Rechnung der Nachbesichtigung an Versicherung, dann dürfte es eigentlich keine grössere Komplikationen geben....dann wird auch Nutzungsausfall und Wertminderung (falls im Ga enthalten!) ausbezahlt.
Aber es besteht durchaus die Möglichkeit daß die Versicherung Zahlungen verzögert unter dem Argument des sog. Integritätsinteresse. Dies bedeutet daß evtl. erst nach Ablauf von 6 Monaten diese Summen fliessen....
Was bedeutet solches? Man geht davon aus daß ein Wagen repariert wird, um ihn selbst noch eine geraume Zeit selbst zu nutzen. Bei Grenzfällen im Bereich Totalschaden rechnet sich eigentlich eine Reparatur nicht immer und man stellt sich die Frage: reparieren oder Neuanschaffung? In diesen (Reparatur-)Fällen kann man davon ausgehen daß der Geschädigte gewisse Interessen hat, eben jenen Wagen selbst weiterzunutzen weil er gewisse Besonderheiten hat oder besondere Erinnerungen dran hängen etc. Um dieses Interesse auch zu dokumentieren hat die Rechtsprechung sich halbherzig auf eine Zeitspanne von circa (!) 6 Monaten geeinigt, aber dies hängt von den jeweiligen Gerichten ab. Manche Versicherer regeln erst nach 6 Monaten und bezahlen erst danach die Restsumme aus....deshalb auch der schon erwähnte Rat einen versierten Fachanwalt für Verkehrsrecht einzuschalten. Dieser kostet nix und ist auch von der gegnerischen Versicherung zu bezahlen, wenn keine Schuld am Unfallgeschehen vorhanden ist, ansonsten eben anteilig Kostenbeteiligung.

Gruß Torfi...
 
Hallo,
ich danke Euch allen nochmal, Ihr habt mir hier sehr geholfen. :)

Das mit dem Restwert sehe ich eigentlich genauso wie Petra es beschrieben hat, werde aber nun, wie Torfstecher es vorschlägt, den Sachverständigen um ein neues Gutachten bitten um zu bestätigen, dass die Reparatur erfolgt ist.

...und wenn dies dann immer noch nicht klappen sollte, darf die Versicherung dann auch noch den Anwalt zahlen

Gruss

Dean
 
Hallo,

LG OSNABRÜCK vom 15.02.2007, 4 S 360/06 51
Geltendmachung fiktiver Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbe-
schaffungswerts nur bei tatsächlicher Reparatur des Fahrzeugs
Auch wenn ein Unfallgeschädigter sein Kfz weiterhin verwendet, kann
er nur dann Schadensersatz in Höhe der geschätzten erforderlichen
Reparaturkosten verlangen, wenn das Fahrzeug repariert wurde. Die
Qualität dieser Reparatur spielt dabei jedoch keine Rolle. (Aus den
Gründen: ...Zwar kann der Geschädigte nach einem Verkehrsunfall zum
Ausgleich des durch einen Unfall verursachten Fahrzeugschadens
grundsätzlich die von dem Sachverständigen geschätzten Reparatur-
kosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des
Restwerts verlangen. Voraussetzung ist allerdings, dass er das
Fahrzeug auch tatsächlich reparieren lässt und weiter nutzt. In ei-
nem solchen Fall stellt der Restwert lediglich einen hypothetischen
Rechnungsposten dar. Der zu gewährende Schadensausgleich wird näm-
lich durch das schadensrechtliche Bereicherungsverbot begrenzt, das
besagt, dass der Geschädigte zwar vollen Ersatz verlangen kann, an
dem Schadenfall aber nicht verdienen soll...).

BGH vom 13.11.2007, VI ZR 89/07
Rechtfertigung der Reparaturkosten von 130% über dem Wiederbeschaf-
fungswert bei weiterer Nutzung von mindestens 6 Monaten
1.Der Geschädigte, der Ersatz des Reparaturaufwands über dem Wieder-
beschaffungswert verlangt, bringt sein für den Zuschlag von bis zu
30% ausschlaggebendes Integritätsinteresse regelmässig dadurch hin-
reichend zum Ausdruck, dass er das Fahrzeug nach der Reparatur für
einen längeren Zeitraum nutzt. 2.Im Regelfall wird hierfür ein Zeit-
raum von sechs Monaten anzunehmen sein, wenn nicht besondere Umstän-
de eine andere Beurteilung rechtfertigen. (Aus den Gründen: ...Nach
einem Verkehrsunfall mit wirtschaftlichem Totalschaden könne der Ge-
schädigte zwar grds. Ersatz des Reparaturaufwands bis zur Grenze von
130% des Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeugs verlangen, wenn die
Reparatur fachgerecht und vollständig durchgeführt werde. Der soge-
nannte Integritätszuschlag von 30% sei jedoch nur dann gerechtfer-
tigt, wenn der Geschädigte das Fahrzeug nach der Reparatur auch tat-
sächlich weiter benutzen wolle, nicht dagegen, wenn er von vornher-
ein die Absicht habe, es danach alsbald zu veräussern...).

Gerade in der ADAC-Urteilsdatenbank gefunden ;-)

Gruß von der Seenixe
 
Zuletzt bearbeitet:
Status
Es sind keine weiteren Antworten möglich.
Top