Der Kläger verlangt Schadensersatz für einen Unfallschaden von der beklagten Haftpflichtversicherung seines Unfallgegners. Den Schaden am PKW des Klägers schätzte ein Gutachter auf 24.337,24 DM, wobei eine zusätzliche Wertminderung von 1.500 DM verblieb. Der PKW hatte einen Restwert von 8.000 DM, der Wiederbeschaffungswert betrug 30.300 DM. Der Kläger, ein Karosseriebaumeister, setzte das Fahrzeug selbst ordnungsgemäß wieder instand. Er verlangt von der Beklagten unter Einbeziehung von Mitwagen-, Abschlepp- und Sachverständigenkosten insgesamt 31.028,83 DM. Die Beklagte erstatte vorprozessual lediglich 25.611,59 DM. Die auf die Erstattung des Restbetrages gerichtete Klage hatte in beiden Vorinstanzen Erfolg. Die Revision wurde vom BGH zurückgewiesen.
Der Kläger kann in voller Höhe Schadensersatz von der Beklagten verlangen, ohne auf den Wiederbeschaffungsaufwand (= Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) beschränkt zu sein.
1. § 249 BGB legt fest, dass derjenige, der einen Schaden zu ersetzen hat, den Zustand wiederherstellen muss, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde. Kann der Geschädigte wegen eines Kraftfahrzeugschadens Schadensersatz verlangen, so hat er grundsätzlich die Wahl zwischen zwei Arten der Naturalrestitution: die Reparatur des Fahrzeugs oder die Anschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeuges. Dabei ist der Geschädigte in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei und kann über die erhaltenen Mittel ebenfalls frei verfügen. Er selbst kann darüber entscheiden, ob und wie er sein Fahrzeug reparieren will. Allerdings ist der Geschädigte grundsätzlich auf die Art der Schadensbehebung beschränkt, die den geringsten wirtschaftlichen Aufwand verursacht, da nur diese zur Wiederherstellung i. S. v. § 249 II 1 BGB erforderlich ist. Auch ist bei der Berechnung des Schadensersatzes das Bereicherungsverbot zu beachten, das besagt, dass der Geschädigte an dem Schadensfall nicht verdienen soll. Diese Grundsätze stehen zueinander in einer Wechselwirkung; das Ziel der Schadensrestitution muss sein, den Zustand wiederherzustellen, der wirtschaftlich gesehen der hypothetischen Lage ohne das Schadensereignis entspricht.
2. Der Kläger kann hier die vom Gutachter angesetzten Reparaturkosten in voller Höhe verlangen, gleichgültig, ob die Reparatur in vollem Umfang den Anforderungen des Sachverständigen entsprochen hat oder ob er das Fahrzeug selbst lediglich in einen fahrtauglichen Zustand versetzt hat. Sein Anspruch wird dabei nicht durch die Höhe des Wiederbeschaffungsaufwandes begrenzt.
a) Diese Frage wurde bisher in der Rechtsprechung kontrovers entschieden. Eine überwiegende Ansicht sprach dem Geschädigten Schadensersatz lediglich bis zur Höhe des Wiederbeschaffungsaufwandes zu, da der Restwert des Fahrzeugs noch in seinem Vermögen vorhanden sei. Für einen höheren Schadensersatz müsse er sein Fahrzeug fachgerecht instandsetzen lassen. Die Gegenmeinung billigte dem Geschädigten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes zu, da ansonsten unzulässig in seine Dispositionsfreiheit eingegriffen werde.
b) Der entscheidende Senat schließt sich der letzteren Auffassung an. Der Geschädigte muss sich nicht den Restwert seines Fahrzeugs anrechnen lassen, auch wenn er dieses nicht in vollem Umfang fachgerecht reparieren lässt. Wird der PKW vom Geschädigten tatsächlich repariert und weiter genutzt, so stellt sich der Restwert lediglich als hypothetischer Rechnungsposten dar, den der Geschädigte nicht realisiert und der sich daher in der Schadensbilanz nicht niederschlagen darf. Ein Anspruch auf Ersatz des zur Wiederherstellung benötigten Betrages besteht erst dann nicht mehr, wenn dies im Vergleich zum Wiederbeschaffungswert unverhältnismäßig wäre. Hiervon kann bei einem Wiederherstellungsaufwand von bis zu 130 % des Wiederbeschaffungswertes eine Ausnahme gemacht werden, wenn der Geschädigte ein besonderes Interesse am Erhalt des vertrauten PKW geltend machen kann.
3. Der Kläger kann somit ohne Begrenzung durch den Wiederbeschaffungsaufwand Ersatz der Reparaturkosten verlangen, da er sein Fahrzeug wieder in einen Zustand der Verkehrs- und Betriebssicherheit versetzt hat und auch weiterhin nutzt.