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Muss ich die Fahrtkosten bei § 109 Gutachten selbst tragen

Espresso

Erfahrenes Mitglied
Registriert seit
26 Juni 2012
Beiträge
514
Hallo ich bin endlich mit meiner GdB Klage ein Stück weiter und habe nun
ein Gutachten nach § 109 das für mich positiv ist.
Wenn nun das Gericht dem Gutachten folgt, kann ich die Fahrtkosten
zum Gutachter dann irgendwie "zurückholen" .
Ich frage deshalb weil es sich um 1200 km handelte . Für mich ist das
einfach sehr viel Geld, zumal mich alle Versicherungen auf dem trockenen
sitzen lassen.

lg
 
Hallo Expresso,

ich kann dir da nur sagen, wie es bei meinem § 109 Gutachten war.
Also als erstes durfte ich 1400 € ans SG einzahlen. Und von der BG habe ich nicht einen cent erstattet bekommen. Obwohl dieses Gutachten auch positiv war. Aber es könnte ja auch mal anders sein und du hast Glück und kannst deine enormen Fahrkosten erstattet bekommen. Hat dich das Gericht zu dem Gutachter geschickt oder hast du dir diesen ausgesucht.? Eigentlich ist es ja bei einem § 109 Gutachter so, dass man sich den Gutachter selber aussuchen kann. Aber sorry ob du die Fahrkosten bekommst weiß ich auch nicht.
Ich wünsche dir alles Gute.
Viele Grüße
Wolle
 
Hallo Espresso,

das regelt der 109er klar und deutlich:

"§ 109
(1) Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt.
(2) Das Gericht kann einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist."

Viele Grüße
Derosa
 
Danke Derosa,

d.h. wenn das Gericht dem Gutachten folgt, könnte ich dann noch
die Kosten für die Fahrt geltend machen. Den Gutachter hat meine
Rechtschutz "vorgestreckt" bzw. die Kosten bei der Gerichtskasse hinterlegt.

Beantrage ich (bzw. Rechtsanwalt) die Kosten dann nach dem Urteil?
Weil vorher weis ich ja nicht ob das Gericht dem Gutachten folgt.

Vielen Dank
 
Hallo Espresso,

ob Deine außergerichtlichen Kosten nachträglich übernommen werden, ist unabhängig von der Bewertung des Gutachtens durch das Gericht zu sehen.

Mit einem abschließenden Urteil wird auch eine Kostenentscheidung getroffen, in der festgelegt wird, wer für die Kosten des Verfahrens (und damit auch für die außergerichtlichen Kosten) aufkommt.

Im Rahmen der Gerichtsverhandlung kann Dein Anwalt Deine Fahrtkosten anführen, aber über den genauen Ablauf wird Dir am Besten Dein Anwalt konkreter antworten können.

Liebe Grüße
mady
 
Danke Mandy. und wenn nach "Aktenlage" entschieden wird und keine
Gerichtsverhandlung statt findet?

Werden die außergerichtlichen Kosten dann automatisch mit "geurteilt"
und könnte ich die dann noch einreichen oder muss sich "jemand darum
kümmern" das neben den Gutachterkosten entschieden wird was mit den
restlichen Kosten passiert?

Bitte seht mir nach das ich so blöd frage. War bisher nur in einer
Krankenkassenverhandlung da hat die Richterin so entschieden wie Du sagst. Nur in GDB Fällen kommt es ja häufig vor das nach Aktenklage
geurteilt wird sagte mein Anwalt.

lg
 
Hallo Espresso,

über deine eigenen Kosten zur Prozessführung wird grundsätzlich mit entschieden. Dafür bedarf es keinem gesonderten Antrag.

Wichtig ist allerdings, dass du diese belegen kannst. Für Porto usw. Quittungen und für jegliche Fahrtkosten glaubhafte Kilometerangaben.

Wenn du den Prozess gewinnst, werden dir deine Kosten ganz oder teilweise erstattet, dieses ist dem Urteil am Schluss zu entnehmen.

Viele Grüße
Derosa
 
Hier muss ich nun leider nochmal nachfragen.
Ich bekam die 50 % gdb zugesprochen allerdings war der Kompromiss
erst ab dem Datum des § 109 Gutachtens. Das Gericht traf die Kostenentscheidung das daher die vorgerichtlichen Kosten zu 50 % aufgeteilt werden.
Heißt das nun das das Versorgungsamt 50 % trägt und der Staat?
oder ich 50 % und der Staat 50 %?
Gehört das 109 er Gutachten dann zu den vorgerichtlichen Kosten
weil das hat 3500 EUR gekostet?
Bezahlt wenn meinen Anteil dann die Rechtschutz?
Mir liegt diese Sache im Magen, da ich das Geld nicht hätte....
Bitte seht mir nach wenn ich dumm frage.
 
Moin moin!

1.) Frage: hast du bei deiner Rechtsschutzversicherung vorher eine Deckungszusage eingeholt? Und wenn, für was?
Wenn nein, dann zahlt die RV nicht.

2.) Die beiden am Rechtsstreit beteiligten Parteien sind du und das Versorgungsamt. Wer für die 50% des Versorgungsamts zuständig ist, keine Ahnung. Für deine 50% Anteil bist erst einmal du selber zuständig.

Gerichtskosten:
Wenn ich die Beiträhe hier im Forum richtig verstanden habe, fallen beim Sozialgericht nur in bestimmten Fällen Kosten für das Gericht an.
http://schraegschrift.de/kosten-im-verfahren-vor-dem-sozialgericht/:
"Grundsätzlich werden keine Gerichtskosten vom Kläger verlangt, wenn er Versicherter, Leistungsempfänger und/oder Behinderter ist (§ 183 SGG)."

Anwaltskosten:
Jede Seite trägt ihre.

Gutachtenkosten §109:
Ob die Kosten dem Staat anfallen oder dir, liegt in der Entscheidung des Gerichtes. Es muß dir aber vorher mitgeteilt worden sein, daß dafür Kosten entstehen und meist wird eine Vorleistung seitens des Gerichtes verlangt.
Das Gericht entscheidet nach Abschluß des Verfahrens, ob die Kosten der Begutachtung nachträglich auf die Staatskasse übernommen werden, § 109 SGG.

Bei mir war es z. B. so, daß das Gericht mit der Urteilsbegründung entschieden hat, daß §109-Gutachten keine wesentlichen Tatsachen zur Tatsachenfindung beigebracht haben (oder so ähnlich, zu faul um genau nachzuschlagen). Und damit meine Versicherung entsprechend der Deckungszusage als meine finanzielle Vertretung die Kosten tragen muß.

Dazu auch
http://schraegschrift.de/kosten-im-verfahren-vor-dem-sozialgericht/,
http://forum.onlyme-aktion.org/showthread.php?tid=4144,

Ich denke, die mit mehr Ahnung hier im Forum können dazu sicher genauer und rechtsicherer mehr dazu sagen. Falls etwas aus o.g. nicht korrekt ist, werden sie sicherlich entsprechend korrigieren.

gruß
 
Hallo Buchfreundin,
danke für die Antwort. Die Rechtschutz hatte den Vorschuss für den Gutachter bei der Gerichtskasse vorher einbezahlt. Direkt zu den Kosten des Gutachtens nach 109 sagte der Richter in der Verhandlung nichts.
Es ging alles so schnell. Die gaben mir die 50 % Gdb die ich eingeklagt habe dann sagte der Herr vom Versorgungsamt noch als Einwand
ja aber wir wissen es ja erst seit dem § 109 Gutachten und es geht ja
auch um Kosten. Dann fragte mich der Richter ob ich einverstanden wäre
das die Gdb erst ab dem 109 er Gutachten gelten also ab August 2014
ich dacht mir ja ab wann das gilt ist mir eigentlich egal und stimmte zu.
Dann verlas er die Sache Kosten vorgerichtlich wie immer dann 50 % zu 50 % und erst beim Verlassen des Gerichts kam mir, das das evtl. das
elend teuere 109 er Gutachten mit einschießen würde.
 
Moin moin!

Du, wenn du Deckungszusage der RV hast, würde ich mal ganz einfach anrufen und sie fragen. Ich denke, da kann dir auch die RV genau erklären, wer zahlen muß (also in deinem Fall deine Seite) und ob sie den Rest des Gutachtens übernimmt.

Gruß und Daumen drück
 
Hallo,

meiner Erinnerung nach habe ich es so verstanden, dass die vorgerichtlichen Kosten 50 : 50 gezahlt werden sollen. Vorgerichtlich heißt meines Wissens, vor Anhängigkeit der Klage. Wenn während des Verfahrens der Gutachter vom Gericht beauftragt wurde, sind das nicht vorgerichtliche Kosten sondern Verfahrenskosten. Da deine RV den Vorschuss gezahlt hat, solltest Du - wie vorgeschlagen - dort nachfragen.

Alles Gute
Connietulpe
 
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