Moin moin!
1.) Frage: hast du bei deiner Rechtsschutzversicherung vorher eine Deckungszusage eingeholt? Und wenn, für was?
Wenn nein, dann zahlt die RV nicht.
2.) Die beiden am Rechtsstreit beteiligten Parteien sind du und das Versorgungsamt. Wer für die 50% des Versorgungsamts zuständig ist, keine Ahnung. Für deine 50% Anteil bist erst einmal du selber zuständig.
Gerichtskosten:
Wenn ich die Beiträhe hier im Forum richtig verstanden habe, fallen beim Sozialgericht nur in bestimmten Fällen Kosten für das Gericht an.
http://schraegschrift.de/kosten-im-verfahren-vor-dem-sozialgericht/:
"Grundsätzlich werden keine Gerichtskosten vom Kläger verlangt, wenn er Versicherter, Leistungsempfänger und/oder Behinderter ist (§ 183 SGG)."
Anwaltskosten:
Jede Seite trägt ihre.
Gutachtenkosten §109:
Ob die Kosten dem Staat anfallen oder dir, liegt in der Entscheidung des Gerichtes. Es muß dir aber vorher mitgeteilt worden sein, daß dafür Kosten entstehen und meist wird eine Vorleistung seitens des Gerichtes verlangt.
Das Gericht entscheidet nach Abschluß des Verfahrens, ob die Kosten der Begutachtung nachträglich auf die Staatskasse übernommen werden, § 109 SGG.
Bei mir war es z. B. so, daß das Gericht mit der Urteilsbegründung entschieden hat, daß §109-Gutachten keine wesentlichen Tatsachen zur Tatsachenfindung beigebracht haben (oder so ähnlich, zu faul um genau nachzuschlagen). Und damit meine Versicherung entsprechend der Deckungszusage als meine finanzielle Vertretung die Kosten tragen muß.
Dazu auch
http://schraegschrift.de/kosten-im-verfahren-vor-dem-sozialgericht/,
http://forum.onlyme-aktion.org/showthread.php?tid=4144,
Ich denke, die mit mehr Ahnung hier im Forum können dazu sicher genauer und rechtsicherer mehr dazu sagen. Falls etwas aus o.g. nicht korrekt ist, werden sie sicherlich entsprechend korrigieren.
gruß