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Muss der Richter ein Urteil unterschreiben?

Hallo Fender01,

Du weist ich schätze und achte Dich, genauso wie Isländer Ihr seid wirklich feine und ehrliche Typen. Ich wüsste wirklich nicht was hier im Board "ohne Euch" wäre!

Aber und das ist die Crux geht Ihr leider von vollkommen falschen Voraussetzungen aus. Im Kern heisst es lediglich ja, die Urschrift verbleibt bei der Behörde und dem Gericht...das ist Praxis! Ist es denn wirklich so? Was sagt denn das Gesetz wirklich? Nun ich habe da grundsätzlich eine andere Auffassung und man Möge mir das nachsehen aber der Glaube bei mir ist dem Wissen gewichen! Du und Ihr müsst den Leuten auch hier im Board sagen was die Unterschiede zwischen "Abschriften" und "Beglaubigten Abschriften" sind? Wer beglaubigt denn bitte was und in welcher Funktion zugleich als Angestellte und Urkundsbeamter in Personalunion? Geht das überhaupt? Paraphen statt klarer Unterschriften mit Vor,- und Familiennamen dazu noch in die (Dienst-) Siegel hineingeschrieben, welche die "Urkunde" im übrigen "entwertet" d.h. rechtlich gar keine Urkunde mehr ist!

Keiner hinterfragt etwas und keiner guckt tatsächlich in die Gesetze... Es ist immer und Grundsätzlich die Unterschrift einer mit hoheitlichen Aufgaben betrauten Person notwendig! Es spielt hierbei keine Rolle ob es ein Urteil, eine Verfügung, ein Beschluss oder eben auf der Verwaltungsebene ein Bescheid, ein Widerspruchsbescheid und oder dgl. sind. Denn alle greifen unmittelbar in "Rechte" von natürlichen Personen ein! Und selbst bei Abschriften gilt es darauf zu achten von wem diese überhaupt erstellt wurden und mit welcher Erklärung diese weiterhin Abgegeben werden. Des Weiteren ist bei beglaubigten Abschriften (diese werden aber nur erst auf ausdrücklichen Antrag hierzu überhaupt gefertigt! siehe ZPO §317 Abs. 2). Daher ist das handschriftlich unterzeichnete Urteil eines staatlichen Gerichtes durch einen staatlichen Richter das Recht der widerstreitenden Parteien und dementsprechend wäre dies der normale Zustand und Abschriften bzw, Beglaubigte Abschriften eher der Ausnahmetatbestand!

Ich will und wollte Euch als Leidensgenossen bitten Euren Fokus auch mal auf die Rechtliche Ebene zu richten... Und glaubt mir oder lasst es sein da laufen auch sehr viele Sauerreien!


LG
Hola_007
 
Dieses Urteil ist zwar schon 40 Jahre alt, aber....

Amtlicher Leitsatz:

Zur notwendigen Wiedergabe der Unterschriften der Richter in einer Urteilsausfertigung genügt nicht, daß die Namen der Richter, die an dem Urteil mitgewirkt haben, nur in Klammern angegeben sind ohne weiteren Hinweis darauf, ob sie das Urteil unterschrieben haben.

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 23. Januar 1975
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie
die Richter Dr. Girisch,
Meise,
Dr. Recken und
Doerry
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 28. Juni 1973 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1
Der Kläger hat vom Beklagten Zahlung restlichen Werklohns in Höhe von 11.572,53 DM gefordert. Durch am 28. November 1972 verkündetes Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zu diesem Zeitpunkt war das Urteil noch nicht in vollständiger Form, also mit Tatbestand und Entscheidungsgründen, abgefaßt. Es war aber von allen Richtern unterzeichnet, die bei der Entscheidung mit gewirkt haben.


2
Am 9. Januar 1973 stellte der Beklagte dem Kläger von Anwalt zu Anwalt die beglaubigte Ablichtung einer Urteilsausfertigung zu. Darin sind dort, wo in der Urschrift die Unterschriften der Richter stehen, mit der Maschine geschrieben und in Klammern gesetzt die Namen der Richter wiedergegeben.


3
Schon am 5. Januar 1973 hatte der Kläger Berufung eingelegt. Die bis 5. März 1973 verlängerte Begründungsfrist hat er um zwei Tage versäumt. Die Berufungsbegründung ging erst am 7. März 1973 ein. Am 21. März 1973 wiederholte er Berufung und Berufungsbegründung. Er ist der Auffassung, das Rechtsmittel sei zulässig, weil die am 9. Januar 1973 vorgenommene Zustellung unwirksam sei.


4
Das Oberlandesgericht hat durch Urteil die Berufungen des Klägers als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Revision des Klägers, die der Beklagte zurückzuweisen bittet.



Entscheidungsgründe

5
I.
Das Oberlandesgericht meint, die am 9. Januar 1973 vorgenommene Zustellung des erstinstanzlichen Urteils leide an keinem Mangel. Zwar müsse die Urteilsausfertigung, von der eine beglaubigte Abschrift zugestellt werde, eindeutig erkennen lassen, daß die Richter ihre Unterschrift geleistet haben. Dazu sei erforderlich, aber auch genügend, daß die ausgeschriebenen Namen der Richter wiedergegeben werden. Wenn, wie hier, unter der Urteilsformel die Namen der Richter maschinenschriftlich angegeben seien, so könne das nur bedeuten, daß damit "die Tatsache der Unterschrift" wiedergegeben werde. Denn der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle dürfe nach § 317 Abs. 2 Satz 1 ZPO Ausfertigungen des Urteils ausnahmslos erst erteilen, wenn die Urschrift vollständig unterschrieben sei. Bei diesem absoluten Verbot wäre es reiner Formalismus, zur ordnungsgemäßen Ausfertigung nicht nur die Wiedergabe der ausgeschriebenen Namen der Richter zu verlangen, sondern auch noch irgend einen Zusatz (z.B. die Abkürzung "gez.") zu fordern. Dieser Fall liege anders als die Unterzeichnung des Ausfertigungsvermerks durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle. Denn eine Urteilsausfertigung werde nach § 317 Abs. 3 ZPOüberhaupt erst existent, wenn sie von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle unterzeichnet worden ist.


6
II.
Dem vermag der Senat nicht zu folgen.


7
Der Bundesgerichtshof hat sich - wie schon das Reichsgericht - mehrfach mit der Frage befaßt, in welcher Form Unterschriften in der beglaubigten Abschrift oder in der Ausfertigung eines Urteils wiedergegeben sein müssen, damit die Zustellung dieser Schriftstücke wirksam ist. Dabei wird unterschieden:


8
1.
Unterschriften von Richtern müssen stets mit dem Namen oder zumindest so wiedergegeben werden, daß über ihre Identität kein Zweifel aufkommen kann. Denn für den Zustellungsempfänger muß nachprüfbar sein, ob die Richter, die an der Entscheidung mitgewirkt haben, das Urteil auch unterschrieben haben. Deshalb genügt insoweit die Angabe "gez. Unterschrift" nicht (vgl. RGZ 159, 25, 26; BGH Beschlüsse vom 14. Juli 1965 - VII ZB 6/65 = VersR 1965, 1075; vom 15. April 1970 - VIII ZB 1/70 = VersR 1970, 623; vom 8. Juni 1972 - III ZB 7/72 = VersR 1972, 975; Urteil vom 26. Oktober 1972 - VII ZR 63/72 = VersR 1973, 87). Dagegen sind die Erfordernisse erfüllt, wenn an den Stellen, an denen sich die Unterschriften der Richter befinden, die Buchstaben "gez." eingesetzt sind und darunter die Namen der Richter in Klammern mit Schreibmaschine stehen (Senatsbeschluß vom 14. Juli 1965 a.a.O.).


9
2.
Der Name des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle im Ausfertigungsvermerk braucht dagegen nicht mitgeteilt zu werden, sondern kann durch die Formel "gez. Unterschrift" ersetzt werden (RGZ 164, 52, 56/57; BGH Beschluß vom 15. April 1970 a.a.O.). Es muß aber hinreichend erkennbar sein, daß ein Urkundsbeamter den Ausfertigungsvermerk überhaupt unterschrieben hat (BGH Beschluß vom 9. Februar 1971 - VI ZB 19/70 = VersR 1971, 470). Das ist nicht der Fall, wenn der Ausfertigungsvermerk zwar in seinem vollen Wortlaut wiedergegeben ist, aber den Namen des Urkundsbeamten nur in Klammern gesetzt und ohne den Hinweis enthält, ob sich darüber oder daneben auch dessen Unterschrift befindet (BGH Urteil vom 10. Juni 1964 - VIII ZR 286/63 = LM ZPO § 317 Nr. 8; Beschluß vom 1. Juli 1974 - VIII ZB 17/74 = VersR 1974, 1129).


10
3.
Der vorliegende Fall bietet die Besonderheit, daß in der Urteilsausfertigung, von der eine beglaubigte Abschrift zugestellt wurde, am Ende der Urteilsformel zwar die Namen der Richter, die an dem Urteil mitgewirkt haben, angegeben sind, aber nur in Klammern und ohne weiteren Hinweis darauf, ob sie das Urteil auch unterschrieben haben. Damit ist den Anforderungen, die an die Wiedergabe der Unterschriften von Richtern zu stellen sind, nicht genügt.


11
a)
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts läßt sich nichts daraus folgern, daß hier ein ordnungsgemäßer Ausfertigungsvermerk des Urkundsbeamten vorliegt. Denn wenn auch nach § 317 Abs. 2 Satz 1 ZPO Urteilsausfertigungen nicht erteilt werden dürfen, solange das Urteil nicht unterschrieben ist, so hat doch der jeweilige Zustellungsempfänger keine Gewähr dafür, daß sich der Urkundsbeamte an diese Bestimmung gehalten hat. Ob das der Fall ist, muß für ihn aus der ihm zugestellten Abschrift der Ausfertigung zu ersehen sein. Insofern besteht kein Unterschied zu den sonstigen Fällen, in denen eine Ausfertigung oder Abschrift mit der Urschrift in einem wesentlichen Punkt nicht übereinstimmt. Solche Mängel werden ganz allgemein durch einen ordnungsgemäßen Ausfertigungsvermerk nicht geheilt.


12
b)
Die im oben genannten Urteil BGH LM ZPO § 317 Nr. 8 zur Unterschriftsleistung des Urkundsbeamten entwickelten Rechtsgedanken sind auf Fälle der vorliegenden Art zu übertragen. Es wäre ein merkwürdiges Ergebnis, geringere Anforderungen an die Wiedergabe der Unterschrift eines Richters als eines Urkundsbeamten zu stellen, wenn der Name des Unterzeichners lediglich in Klammern mitgeteilt wird, während grundsätzlich (wie oben II 1 und 2 dargelegt), strengere Maßstäbe an die Wiedergabe der Unterschrift von Richtern als von Urkundsbeamten angelegt werden.


13
Das ist auch von der Sache her nicht gerechtfertigt. Denn die Unterschrift der Richter soll u.a. verbürgen, daß die Formel des schriftlichen Urteils mit der verkündeten Entscheidung übereinstimmt (vgl. etwa Stein/Jonas (19.) Anm. I 1 zu § 315 ZPO). Deshalb ist es für die Parteien nicht nur wichtig zu wissen, wer das Urteil unterzeichnet hat, sondern auch, ob es überhaupt von Richtern unterzeichnet worden ist. Eine Ausfertigung der nicht zu entnehmen ist, ob das Urteil von Richtern unterschrieben ist, bietet keine Gewähr dafür, daß sie das Urteil so wiedergibt, wie es tatsächlich gefällt worden ist. Sie kann ebenso gut von einem Urteilsentwurf hergestellt worden sein, der gar nicht oder nicht in diesem Umfang zum Urteil geworden ist.


14
c)
Das Urteil wird mit der Verkündung (oder der Zustellung der Formel an Verkündungs statt) wirksam. "Ausfertigungsreif" wird es aber erst mit der Unterschrift der bei der Entscheidung mitwirkenden Richter. Die Ausfertigung entsteht noch später, nämlich erst durch die Unterschrift des Urkundsbeamten. Bis dahin liegt nur ein "Ausfertigungsentwurf" vor.


15
Ohne die Unterschrift der Richter ist das Urteil also - was die Erteilung der Ausfertigungen angeht - in einer "Vorstufe", die noch vor der eines "Ausfertigungsentwurfs" liegt, bei dem die Unterschrift des ausfertigenden Urkundsbeamten fehlt. Es besteht somit kein Grund, in der Frage der Erkennbarkeit der Unterzeichnung an die Unterschriften der Richter geringere Anforderungen zu stellen als an die des Urkundsbeamten.


16
d)
Deshalb ist es keineswegs eine leere Förmelei, wie das Berufungsgericht irrig meint, zur ordnungsgemäßen Ausfertigung bei der Wiedergabe der Unterschriften der Richter, ebenso wie zur ordnungsgemäßen Abschrift einer Ausfertigung bei der Wiedergabe der Unterschrift des Urkundsbeamten unter den Ausfertigungsvermerk, einen auf die Unterzeichnung hinweisenden Zusatz zu verlangen, wenn die Namen der Richter lediglich in Klammern am Ende des Urteils angegeben sind. Wie der VIII. Zivilsenat LM ZPO § 317 Nr. 8 dargelegt hat, ist es weitgehend üblich geworden, den meist nicht deutlich lesbaren Namen, mit dem ein Schriftstück unterzeichnet ist, unter der Unterschrift in Klammern mit Maschinenschrift zu wiederholen. Davon machen Urteile - wie der vorliegende Fall zeigt - keine Ausnahme. In der Regel wird der Text der Schriftstücke aber vollständig hergestellt, bevor die Unterschrift geleistet wird. Deshalb besagt der in Klammern gesetzte Name dessen, der unterzeichnen soll, allein noch nichts darüber, ob die ohnehin erst später anzubringende Unterschrift tatsächlich geleistet wurde. Mehr als die in Klammern gesetzten Namen der Richter sind der Urteilsausfertigung aber hier nicht zu entnehmen.


17
Das ist der maßgebliche Unterschied zu den Fällen, in denen in der Ausfertigung die Unterschriften der Richter zwar ohne weiteren Zusatz, aber ohne Klammer wiedergegeben werden, was für die Wirksamkeit der Zustellung ausreicht (so im Urteil des VIII. Zivilsenats LM ZPO § 317 Nr. 8; vgl. auch den Beschluß des VI. Zivilsenats vom 9. Februar 1971 a.a.O., der die Wiedergabe des Namens des Urkundsbeamten im Ausfertigungsvermerk ohne Klammer als genügend erachtet). Eine solche Gestaltung des Urteilstextes läßt nicht darauf schließen, daß die Namen der Richter bereits vor der Unterschriftsleistung und ohne Rücksicht auf sie eingesetzt worden sind.


18
e)
Aus dem einleitenden Satz des Urteils, wonach es von den "unterfertigten" Richtern erlassen werde, ergibt sich nichts anderes. Dieser Satz kann nicht aus dem Zusammenhang genommen werden. Er gehört mit zu dem Text, der insgesamt vor der Unterzeichnung hergestellt worden ist, und besagt deshalb ebensowenig etwas über die tatsächliche Unterschriftsleistung, wie die am Ende der Urteilsformel in Klammern gesetzten Namen der Richter.


19
4.
Die der Zustellung zugrunde liegende Urteilsausfertigung ist nach alledem fehlerhaft. Schon wegen dieses nicht heilbaren Mangels konnte die Zustellung vom 9. Januar 1973 die Berufungsfrist nicht in Lauf setzen. Sowohl die im Schriftsatz des Klägers vom 6. März 1973 zu erblickende als auch die am 21. März 1973 wiederholte Berufung sind somit rechtzeitig. Beide sind auch rechtzeitig - nämlich mit der Einlegung - begründet worden. Auf die von der Revision gerügten angeblichen weiteren Mängel der zugestellten Ausfertigung kommt es bei dieser Sachlage nicht mehr an.


20
III.
Auf die Revision des Klägers ist das angefochtene Urteil daher aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird nunmehr sachlich über die vom Kläger eingelegte Berufung zu befinden haben.



Vorsitzender Richter Vogt
Richter Girisch
Richter Meise
Richter Recken
Richter Doerry


Von Rechts wegen
Verkündet am 23. Januar 1975
 
SGG § 137 Ausfertigungen des Urteils / 2.2 Mängel der Ausfertigung

Bei wesentlichen Zustellungsmängeln (siehe auch bei § 133) wird die Rechtsmittelfrist nicht in Gang gesetzt. Das kann auch bei wesentlichen Mängeln der Urteilsausfertigung vorliegen, so z. B., wenn das Urteil u. a. das Aktenzeichen, unter dem das Verfahren geführt worden ist, und die Beteiligten nicht korrekt wiedergibt (vgl. BSG, Beschluss v. 28.1.2004, B 6 KA 95/03 B; vgl. auch bei Rz. 5 ff. zu § 133). Fehlt der Ausfertigungsvermerk oder die Unterschrift des Urkundsbeamten, so ist die Zustellung ebenfalls unwirksam, die Rechtsmittelfrist wird daher nicht in Lauf gesetzt (vgl. BSGE 11 S. 30, 31; BGH, Beschluss v. 9.6.2010, XII ZB 133/09 m. w. N.; BGH, NJW 1977 S. 97; BGHZ 100, S. 234; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, § 317 Rn. 11). Der Mangel kann nur durch Wiederholung der Zustellung einer korrekten Ausfertigung geheilt werden (vgl. BSG, SozR 1500 Nr. 9; Rohwer-Kahlmann, § 137 Rn. 6a; Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, § 137 Rn. 6; zum Fehlen eines Ausfertigungsvermerks vgl. aber auch BVerwG, Beschluss v. 9.10.1998, 4 B 98/98, NVwZ 1999 S. 183; BGHZ 15 S. 142; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 17.1.2008, L 15 B 4/08).
Weicht die zugestellte Ausfertigung von der Urschrift ab, führt dies nur dann zur Unwirksamkeit der Zustellung, wenn die Abweichung wesentlich ist (vgl. BGH, Beschluss v. 24.1.2001, XII ZB 75/00, NJW 2001 S. 1653, 1654 m. w. N.; BGH, Beschluss v. 29.11.2006, XII ZB 194/05; FamRZ 2007 S. 372; BSG, Urteil v. 9.2.1989, 3 BK 25/88). Als wesentliche Abweichung ist es nur anzusehen, wenn die Mängel der Ausfertigung geeignet sind, die Entschließung des Zustellungsempfängers über die Einlegung eines Rechtsmittels zu beeinflussen. Davon ist insbesondere dann auszugehen, wenn dieser aus der Ausfertigung den Inhalt der Urschrift und den Umfang seiner Beschwer nicht erkennen kann (BGH, Beschluss v. 30.9.1981, IVb ZB 805/81, VersR 1982 S. 70; BGH, Beschluss v. 29.11.2006, XII ZB 194/05, FamRZ 2007 S. 372). Im Falle der Unvollständigkeit der Urteilsausfertigung stellt der BGH im Interesse einer klaren und praktikablen Handhabung bei der Beurteilung der Frage, ob die Unvollständigkeit wesentlich und infolgedessen die Zustellung unwirksam ist, auf eine typisierende Betrachtungsweise ab. Als typischerweise wesentlicher Mangel sei vor allem das Fehlen ganzer Seiten anzusehen. Eine Abgrenzung danach, wie hoch die Zahl der fehlenden Seiten absolut oder im Verhältnis zur Gesamtseitenzahl des Urteils ist, komme nicht in Betracht, weil dies nicht im Einklang mit dem Ziel einer klaren, handhabbaren und für jedermann leicht nachvollziehbaren Regelung stünde. Grundsätzlich führe daher schon das Fehlen einer einzigen Seite zur Unwirksamkeit der Zustellung (vgl. BGHZ 138, S. 166). Keine unwesentliche Abweichung der Ausfertigung von dem vom Richter unterzeichneten Original ist z. B. gegeben, wenn der Name des Richters im Rubrum von dem in der Unterschrift abweicht. Das Urteil enthält dann nicht lediglich einen Fehler, der nach § 138 zu berichtigen wäre; vielmehr besteht in einem solchen Fall keine Klarheit über die Identität des Richters, der das Urteil gefällt hat. Wenn der in der Urschrift enthaltene Widerspruch in die Ausfertigung übernommen wird, mangelt es an der Ordnungsmäßigkeit. Die Rechtsmittelfrist wird nicht in Lauf gesetzt (BSG, ZfS 1979 S. 79). Auch durch die Zustellung einer Urteilsausfertigung, auf der die Wiedergabe der Unterschrift des Vorsitzenden fehlt, wird die Rechtsmittelfrist nicht in Lauf gesetzt (vgl. BSG, SozR 1500 § 151 Nr. 9; BSGE 55 S. 10). Das Fehlen des Dienstsiegels dürfte die Zustellung unwirksam machen (streitig, bejahend: Rohwer-Kahlmann, § 137 Rn. 6; Wolff-Dellen, in: § 137 Rn. 6, der mit Recht darauf hinweist, dass § 137 inzwischen zweimal das Gerichtssiegel ausdrücklich nennt und dass die Wiedergabe des Dienstsiegels zu den Minimalanforderungen der Telekopie gehören dürfte; Bolay, in: Lüdtke, § 137 Rn. 17; a. A. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, § 137 Rn. 3b; zustimmend BSG, SozR 3-2600 § 60 Nr. 2). Das BSG hat einen wesentlichen Mangel in einem Fall verneint, in dem die Ausfertigung statt des früher erforderlichen Prägesiegels einen normalen Farbdruck-Stempel trug (vgl. BSG, SozR 3-1500 § 137 Nr. 1 mit Anm. Zeihe, SGb 1995 S. 45, 46). Weniger schwere Abweichungen der Ausfertigung von der Urschrift wurden auch in der Übersendung einer unvollständigen Ausfertigung (vgl. BGH, VersR 1980 S. 771; s. a. die Abgrenzung in BGHZ 138 S. 166) oder dem Fehlen der Kostenentscheidung nur im Tenor der Ausfertigung (vgl. BGH, VersR 1982 S. 70) gesehen. Unschädlich ist ferner das Fehlen des Verkündungsvermerks (vgl. BGHZ 8 S. 303; BSG, SozR § 64 Nr. 3; Zöller, § 315 Rn. 7; Peters/Sautter/Wolff, § 137 Rn. 15; vgl. auch Rn. 8 zu § 134). Offenbare Unrichtigkeiten, etwa unwesentliche Abweichungen von der Urschrift, kann der Urkundsbeamte in entsprechender Anwendung des § 138 selbst berichtigen (vgl. Zeihe, § 137 Rn. 5b; Keller, in: Meyer-Ladewig /Keller/Leitherer, § 137 Rn. 7; ..
 
Hallo Sturm,

Du hattest ja sozusagen zuerst den "Sturm der Entrüstung" begonnen!

Du hast bereits vorher viel richtiges gepostet und mitgeteilt man braucht gar nicht so tief in die Materie eintauchen. Ich hinterfrage mittlerweile jeden und alles zumindest hat mir persönlich mein Leidensweg dies Eindeutig gezeigt so zu verfahren!

Hier wurde mir z.B. vorgeworfen was der DGUV ein Verein Das ist doch Blödsinn! Nach meinem Beweis Post des Google Links mit dem DGUV e.V. Impressum:Kommentare von den vorherigen Zweiflern...ja aber das ist doch nur... Vorher noch die Naivität nicht zu toppende Frage ja verstehe ich nicht macht das etwas aus? Natürlich macht das in der Welt von Alice im Wunderland keinen Unterschied vom Gericht hol ich mir den Coffee to go und von der Fast Food Kette mit dem Doppelbogen hole ich mir die "Beglaubigte Abschrift" eines Urteils! Wenn Du das so akzeptierst ja klar bitte, ich aber nicht! Wenn wer vor mir steht und behauptet hoheitliche Rechte zu besitzen und ich das bezweifle frage ich nach oder? Wo ist da das Problem in einem Rechtsstaat?

Andere wiederum sagen ja aber der Isländer hat das gut erklärt! Natürlich hat Er das, aber ist es wirklich gesetzlich? Ist es nicht tatsächlich so wenn man in die ZPO z.B. schaut 315 und 317 das "Abschriften, Beglaubigte Abschriften" nur auf ausdrücklichen Antrag und auch nur wenn das Urteil bereits fertig geschrieben worden ist, überhaupt dann erst gefertigt werden dürfen!

Und das ist nur ein Einziger Aspekt von dem ich gesprochen und gepostet hatte!

Daraus ergibt sich logischerweise das Dir als Partei tatsächlich ein "Urteil" zusteht mit allem Schnickschnack und Brimborium! Thats it!

Ihr entscheidet was Ihr tut, Ich entscheide für mich was ich tue!

LG
Hola_007
 
Hallo Hola,

auch ich habe mich nach meinem Unfall voller Vertrauen in die Hände von Ärzten und Juristen begeben.
Fast 10 Jahre Lüge und Betrug liegen hinter mir und immer kommt wieder etwas dazu.
Nur weil einer schreibt "was soll der Unsinn hier" lass ich mich noch lange nicht von seinen Beiträgen beeindrucken. Ich hinterfrage jetzt jeden Arztbrief, Diagnose und nun auch Beschlüsse und Bescheide.
Und komischerweise findet sich immer wieder ein neuer Betrug.

Das lieg sicher daran, dass der normale Bürger immer alles geschluckt hat, was ein anderer nur laut genug geschrien hat.
In all den Jahren habe ich gelernt, je frecher, lauter und arroganter jemand auftritt umso mehr muss ich seine Aussagen prüfen.

Eines hat der Unfall bewirkt, ich bin wacher, misstrauischer und klüger geworden. Man muss nur bereit sein auch mal seinen ausgetrappelten Weg zu verlassen.

mfg Sturm
 
Hallo Sturm,

ich hoffe, Du hast mit "laut und Arrogant" nicht mich in Deinem Post, sondern Du Deine Widersacher damit gemeint?

Du hast vollkommen Recht mit Deinem geäußerten Mißtrauen und dem Vorsatz alles zu hinterfragen, denn genau das tue ich inzwischen nämlich auch.

Mir ging es auch nicht darum zu "klugscheißen" sondern basierend auf meinen eigenen Erfahrungen und Kenntnissen Euch als Leidensgenossen den Blick einmal auf einen anderen Fokus paralell zu richten. Und leider handelt es sich keineswegs um "einen unwesentlichen Nebenkriegsschauplatz"!

Ich denke tatsächlich das sowohl Du als auch ich hinreichend "Material und Ansatzpunkte" geliefert haben...

Ich wünsche Euch allen das Ihr Eure Rechte und Ansprüche möglichst vollständig und umfassend durchgesetzt bekommt.

Ich kann und will auch keine konkreten Fragen beantworten aber ich denke jeder hat bzw. dürfte nunmehr genug Argumente gehört haben die es zu würdigen gilt das gilt auch für die Beiträge von Sturm.

Und ich schließe mich ausdrücklich zu dem von Sturms letzten Aussagen zu seinen Erfahrungen und Meinungen an!

LG
Hola_007
 
Hallo an @lle,

na was war das mal wieder ein heiße Thema, aber lassen wir mal die ganzen § außer Betracht und schaut euch die vielen Untätigkeitsklagen an, fast alle abgeschmettert
die sitzen einfach an einem längeren Hebel.
Und was ihr mir glauben könnt, fühlen sich diese gewissen Herrn auf den Schlips getreten bzw. da versucht es doch schon wieder einer........ grins, was passiert mit deiner Klage?

Richtig deine Akte wird erst einmal ganz nach unten gelegt, da kannste noch so auf dein Recht und dem § pochen scheiß egal.
Woher ich das weiß, na durch meinen Beruf hatte ich in über 40 Jahren mit vielen Behörden usw. schon reichlich Kontakte, und wie viele mir da gesagt hatten wenn uns da was nicht passt dann aber...................

Eine Krähe hackt der anderen Krähe kein Auge aus, da kannst sicher sein unsere Rechtssprechung schön und gut aber wenn man über 10 Jahre kämpft und kein Ende in sicht ist, woran willste da noch Glauben bzw, hoffen.
Trotzdem müssen wir kämpfen um unser Recht und auf Gerechtigkeit gefallen lassen darf man sich dies alles nicht.
LG
Wolle
 
Hallo Wolle53


Was nutz einem das Kämpfen?

Es handelt sich bei der Justiz um eine der größten Verbrecherorganisation in diesem Land und Richter haben nicht von Ungefähr den Ruf als Götter in schwarz zu gelten.

Also was willst du machen wenn du 20 Jahre lange von dieser Verbrecherorganisation betrogen und verarscht wirst und wurdest?
Was in den Gesetzbüchern steht ist nicht mehr wert wie Grimms Märchen wenn der Richter sich nicht daran hält!

So und nun bist du durch alle Ebenen durch und Recht hast du bis zu Schluss nicht bekommen.

Also was dann?

Dir bleibt nur noch das Gefühl von Ohnmacht und du musst dich damit abfinden oder du machst es wie die Justiz du vergisst die Gesetze und fängst an mit dem Verbrecherpack das dein Leben zerstört hat und dich bis zum Schluss verarscht hat aufzuräumen.

Das die Justiz sich so benehmen kann liegt einfach nur daran das es keinen Zusammenhalt gibt und das jeder nur für sich kämpft.

Ob ein Urteil Unterschrieben ist oder nicht ändert an der Tatsache doch nichts dass du nur Recht bekommst wenn den Richtern dein Gesicht gefällt, ist dem nicht so hast du halt Pech gehabt.

Um zu verdeutlichen was ich mein schaut euch meinen Fall an. Obwohl ein Landgericht in Bayern im Schmerzensgeldprozess die Folgen des tätlichen Angriff anerkannt hat und ein Landgericht in Baden Württemberg im Verfahren gegen die PUV die Folgen rechtskräftig anerkannt hat ist ein SG Jahre danach immer noch nicht gewillt den Fall im BG und OEG Streit zu beenden.

Aber klar ein Richter ist ein unabhängiger Gott und kann tun und machen was ihm gerade gefällt!

Na ja es gibt ja da jetzt eine tolles Gesetz §198 GVG mit dem man sich gegen solche Richter und die langen Verfahren wehren können sollte.
Tja und da sind wir schon wieder bei Grimms Märchen!

Der neuste Trend ist einem erst gar nicht die PKH zu gewähren über bei 9 Jahren Verfahrensdauer zu klagen.

Also spart euch die Diskussion über fehlende Unterschriften den nach 21 Jahren kann ich euch sagen in diesem Justizsystem ist es nicht anders als wie beim Lotto spielen du brauchst einfach nur Glück um zu gewinnen!

Grüssle
Charly
 
Hallo Charly,

ja und es wird nicht besser im Gegenteil, gestern meinte mein D- Arzt das man an einer neuen Berechnungsgrundlage der MdE nicht nur diskutiert sondern das hierbei Abstriche gemacht werden sollen.
Ja warum wohl um uns UO möglichst keine Unfallrente mehr zu geben oder diese so gering wie möglich zu halten.
Mein D- Arzt meinte auch noch ich sollte froh sein jetzt anerkannte 30 MdE von der BG schriftlich zu haben. Denn bald sieht es anders aus also wissen wir mal wieder wie der Hase läuft.
LG
Wolle
 
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