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Motorradunfall, was jetzt?

Davi

Nutzer
Registriert seit
8 März 2012
Beiträge
2
Hallo,
Ich bin neu hier und möchte mich zunächst kurz vorstellen: mein Name ist David, ich bin 21 Jahre alt und momentan Student.
Folgendes ist passiert:
Ich bin letzten Mai mit dem Motorrad unterwegs gewesen (privat), hierbei wurde mir von einem Autofahrer der ausparken wollte die Vorfahrt genommen und mein rechter Fuß eingeklemmt, die Folgen:
- 1mal gebrochenes Schienbein
- 2mal gebrochenes Wadenbein
- gesamtes Fersenbein zertrümmert
- Mittelfuß in mehreren Ebenen gebrochen
- Weichteilschäden 3ten Grades auf beiden Seiten meines Fußes,
- diverse Sehnenabrisse
Die meisten der Knochenbrüche waren offene Brüche.
Daraufhin lag ich erstmal 2 Monate im Krankenhaus, habe nach 7 Wochen Haut transplantiert gekriegt und eine Menge Metall im Bein ;)
Nach 3-4 Monaten konnte ich dann wieder anfangen zu laufen, wobei sich herauskristallisierte, dass das Knie auch irgendwas abbekommen haben muss, da ich hier bei Belastung ständig Schmerzen hatte. (Ich habe schon im Krankenhaus erwähnt dass ich meinen Fuß nicht ohne meine Hände heben kann, da das Knie nicht so stabil ist wie ich es will, das wurde aber wohl vernachlässtigt, da der Fokus auf dem Fuß lag) Mittlerweile hat sich herausgestellt, dass das hintere Kreuzband nicht mehr intakt ist, und ich ein hochgradig instabiles Knie habe, das dringend opperiert werden müsste, aber nicht opperiert werden kann, da ein Marknagel im Schienbein den Zugriff verhindert und dieser, aufgrund von Komplikationen beim Heilungsprozess des Knochens, erst in ca. 1 bis 1 1/2 Jahren raus darf. Danach, so die Ärztin, kriege man das Knie aber auch nicht wieder voll stabil, was ja im Prinzip eine Arthrose irgendwann zur Folge hätte, was dann auf ein künstliches Kniegelenk hinauslaufen würde, das man mir schon angedroht hat, falls ich die Orthese fürs Knie(die die Krankenkasse bisher nicht genehmigt hat) bis zur OP nicht durchgehend trage.
So lang, so gut: Mittlerweile ist der Stand der Dinge:
- bewegungseingeschränktes Sprunggelenk, vor allem beim strecken des Fußes und bei seitlichen Bewegungen
- dauerhaft schmerzender Fuß, verschlechterung der Schmerzen beim laufen
- schmerzendes Knie beim laufen.
- beginnende Nekrose im Sprunggelenk
- beginnende Arthrose im Sprunggelenk (Ärzte in BG-Klinik meinen, dass es mit großer Wahrscheinlichkeit in nicht allzu ferner Zeit von selbst versteift)
Aufgrund dieser Tatsachen habe ich beschlossen mein Studium der Forstwissenschaften an der Universität abzubrechen und ein theoretischeres Studium aufzunehmen, unter anderem aus dem Grund da es mir unmöglich erscheint Exkursionen und praktische Inhalte des Studiums mitzumachen, wenn ich froh bin ohne zig Pausen und blutig gescheuerte Spalthaut 1000meter laufen zu können um einen Freund zu besuchen; vom späteren Berufswunsch mal ganz abgesehen (Familienbetrieb in Canada / Südamerika).
Hier fangen die Probleme an. Die gegnerische Versicherung weigert sich anzuerkennen, dass der Studienabbruch gerechtfertigt ist, und da ich nicht der fleißigste Student war, muss ich mir sagen lassen, dass ich sowieso nicht studiert hätte. Aber mal ehrlich, kann man mir sagen: Hey! Du hast nicht schnell studiert, das hättest du tun müssen, da du vielleicht mal einen fremdverschuldeten Unfall hast und dann deine Ansprüche verfallen! (Ich war bei 3 1/2 Semestern, 6 Semester sind Regelstudienzeit)
So nun zu meinen Fragen:
Frage 1: Sind die 15 000€ die ich bisher an Schmerzensgeld mit Hilfe vom Rechtsanwalt erstritten/ gekriegt habe gerechtfertigt und bereits voll und ganz angemessen und ausreichend, auch im Hinblick auf bleibende Schäden?

Frage 2: Themawechsel: Ab wann wird der (oder die?) MDE für die private Unfallversicherung eingestuft? Also in welchem Zeitraum nach dem Unfall? Lässt sich dieser überhaupt einstufen, da ja im Prinzip immer irgendeine unfallbedingte Arthrose dazukommen kann.

Ich entschuldige mich schon jetzt für den ziemlich langen Beitrag und hoffe auf Beantwortung meiner Fragen:)
Viele Grüße,
David
 
Schönen Guten Tag und Herzlich Willkommen im Forum für Unfallopfer!
Ok, zu Deinen Verletzungen, offene Brüche sind echt übel, aber so wie Du schreibst scheinst Du ja gut medizinisch versorgt worden zu sein, Transplantat angenommen und auch sonst keine Entzündungen etc.
Auch das Du Dein Bein noch dran hast, würde ich mal als etwas positives bewerten. Zu dem instabilen Knie und der Athrose, dazu kann man noch spekulieren, es gibt aber auch Fälle, wo sich selbst bei Kreuzbandruturen der schlimmeren Art durch den natürlichen Verlauf der Patienten oder adäquate Kompensation und durch sportliche Aktivitäten, diese wieder lebenswert hergestellt wurde. Nun bist Du ja ausgesprochen jung, was sicher gut für den Heilungsverlauf ist, wahrscheinlich kann man bei der Materialentfernung in gut einem Jahr mehr sehen.
Die Orthese entlastet und stabilisiert ja erstmal ganz gut.
Zu Deinem Studium und den Ansprüchen gegen die Versicherung kann ich nicht viel sagen, das müste schon Dein Anwalt mit Dir durcharbeiten.

Zu Frage 1: ich sage mal-auf sicher nicht!
Aber für die Höhe und Berechnung von Schmerzensgeld gibt es keine allgemeine Formel. Das Schmerzensgeld richtet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Die Berechnung ist meist auch für Anwälte ziemlich kompliziert. Als Hilfsmittel gibt es hierfür die sogenannten Schmerzensgeldtabellen, in denen Musterentscheidungen aufgelistet werden. z.B.:
http://app.olg-ce.niedersachsen.de/cms/page/schmerzensgeld.php?sort=betrag

Frage 2: die Bemessung der Invalidität geschieht nach der vertraglichen Gliedertaxe. Die Gliedertaxe dient zum Beurteilen des Invaliditätsgrades in der privaten Unfallversicherung. Bei der normalen G.T. bestimmt Invaliditätsgrad in % bei Verlust oder vollständiger Funktionsunfähigkeit.(z. B. Verlust eines Fingers = X % der Versicherungssumme – ungeachtet des Alters, des Berufs und der Größe der tatsächlichen Funktionseinbuße)
Wenn die Funktion eines Körperteils nur teilweise eingeschränkt ist, dann wird der entsprechende Anteil des Prozentsatzes als Invalidität angenommen.
Bei der Feststellung der MdE hingegen, wird insbesondere die Funktionseinbuße berücksichtigt. So kann es vorkommen, dass zwei verschiedene Versicherte mit der gleichen Verletzung unterschiedlich hohe Minderungen der Erwerbsfähigkeit haben.

alles Gute erstmal,

Gruss Jan
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallo David,

zur HPV Deines Unfallgegners können andere Dir mehr schreiben. Es ist der normale Weg das die HPV erst einmal alles anzweifelt oder in Frage stellt. Aber dafür hast Du ja einen RA (ich hoffe einen Fachanwalt)

Aber Zur PUV:

Bitte lies Deine VB der PUV genau durch und merke Dir die Fristen.
Der Unfall ist sicher der PUV gemeldet, dann wird (je nach Vertrag) in einer Frist von 12-15 Monaten nach dem Unfall die Invalidität festgestellt.

In MdE wird bei der PUV nur bei Hirnschaden (oder Schaden der nicht in der GT steht) beurteilt, es wird aber immer in % der Invalidität benannt.

In keinem Gutachten für die PUV kommt MdE vor.

Es sollte also von der PUV in diesem Sommer die Invalidität anerkannt sein!

Dann wird bei Dir sicher in der 3-Jahresfrist (kurz vor Ende) ein 2.Gutachten erstellt.
Wenn Du mit dem ersten Gutachten nicht zufrieden bist, also mit der Höhe der Invalidität, dann mußt Du gleich widersprechen (SCHRIFTLICH).
Normalerweise überweist die PUV gleich nach dem ersten Gutachten den Betrag den sie als % der Invalidität anerkennen.

Bitte lies hier im Forum was alles über Begutachtung und Verhalten bei Begutachtung geschrieben wurde.

Wenn Du Fragen hast.....frage;):)

Gruß
Kai-Uwin
 
Hallo Davi,

willkommen im Forum.
Kai-Uwin und Jangun haben dir bereits eineige Tips und Hinweise gegeben.

Ich habe vor rd. 20 Jahren auch einen schweren Unfall am re. Fuß mit Weichteilschäden erlitten. Leider hat sich bei mir das Verfahren auf 10 Jahre! bis zu endültigen Rechtssprechung hingezogen. Heute noch muß die Haftpflichtversicherung für Kosten (Arzt, orthp. Schuhe etc.) aufkommen, weil ich kein Vergleich gemacht habe. Ich habe auf mein Fuß allein 50% Schwerbehinderung!
Du hast hier eine Versicherung als Schadensregulierer. Mach nicht den Fehler und nimm einen Vergleich an, denn darauf sind die meisten Versicherer aus, weil es für sie weniger Kosten verursacht. Du weist derzeit nicht, was für Folgen zurück bleiben werden.
Was das Schmerzensgeld angeht, halte ich dies für deutlich zu wenig. Aber dein Anwalt wird dir dabei helfen. Deine Ausbildung wurde auch durch den Unfall unterbrochen!
An deiner Stelle würde ich auf Grund deiner Verletzungen und deren Folgen auch einen Antrag auf Schwerbehinderung beim Versorgungsamt stellen; hier ist das Antragsdatum maßgebend.

Ich wünsch dir weiterhin viel Erfolg und gute Besserung.
Wolfgang
 
Was ich noch vergessen habe ist die Anzahl der Operationen mit Vollnarkose: Hier liege ich momentan bei 10.

Zum MdE bei der PUV: Hier steht bei mir, dass ich ab 20% MdE Betrag x ausgezahlt kriege, der sich mit weiteren 10% jedesmal steigert.

Und nein, momentan habe ich keinen Fachanwalt. Aber ist ein Anwaltswechsel nicht relativ teuer?

Grüße und schonmal vielen Dank für die vielen hilfreichen Antworten!
David.
 
Hallo David,

das mit der MdE verstehe ich nicht, wird bei Deiner PUV überhaupt kein eigenes Gutachten gemacht?
Hast Du in Deinen Versicherungs-Bedingung keine Gliedertaxe:confused:

Wieviel OP's Du hattest spielt bei der Bemessung des Invaliditätsgrades keine Rolle.....ausser in Deinen VB steht es anders......kenne ich aber so nicht.

Den Rechtsanwalt muß der Unfallgegner zahlen, also suche Dir einen Fachanwalt.

Gruß
Kai-Uwin
 
Aloha,
Der Begriff der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) ist ein Rechtsbegriff aus dem Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung
(SGB VII), der früher auch für das soziale Entschädigungsrecht bedeutsam war. Er ist nicht gleichzusetzen mit den Begriffen Arbeitsunfähigkeit (AU) der gesetzlichen Krankenversicherung, Erwerbsminderung (EM) der gesetzlichen Rentenversicherung oder Grad der Behinderung (GdB) des Rechts der behinderten Menschen.
Hinter diesen Begriffen stehen jeweils verschiedene rechtliche Definitionen.
Die MdE ist eine von mehreren gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Verletztenrente wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit durch die gesetzliche Unfallversicherung.

Früher gab es auch im Sozialen Entschädigungsrecht (Bundesversorgungsgesetz) den Begriff MdE. Am 21. Dezember 2007 trat an die Stelle des Grades der MdE der Begriff Grad der Schädigungsfolgen (GdS)
Quelle: Wikipedia.

Davi, Du schriebst auch etwas von BG-Klinik Aufenthalt, wie kam das zustande? War Dein privater Unfall doch auf dem Weg von oder zur Arbeitsstelle?

MfG Jan
 
Hallo Jan,

er fragte unter Punkt 2 nach der PUV --> Invalidität nach %.

Gruß
Kai-Uwin
 
Hallo Davi,

dein
Aufgrund dieser Tatsachen habe ich beschlossen mein Studium der Forstwissenschaften an der Universität abzubrechen und ein theoretischeres Studium aufzunehmen, unter anderem aus dem Grund da es mir unmöglich erscheint Exkursionen und praktische Inhalte des Studiums mitzumachen, wenn ich froh bin ohne zig Pausen und blutig gescheuerte Spalthaut 1000meter laufen zu können um einen Freund zu besuchen; vom späteren Berufswunsch mal ganz abgesehen (Familienbetrieb in Canada / Südamerika).
Hier fangen die Probleme an. Die gegnerische Versicherung weigert sich anzuerkennen, dass der Studienabbruch gerechtfertigt ist, und da ich nicht der fleißigste Student war, muss ich mir sagen lassen, dass ich sowieso nicht studiert hätte.

Info:
Verdienstausfallschaden bei verzögertem Berufsbeginn eines Studenten!

12
1. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Ersatz des geltend gemachten Verdienstausfallschadens aus § 3 Nr.1 Pflicht-VersG i.V. mit §§ 7 Abs.1, 18 Abs.1 StVG, 823 Abs. 1 BGB zu. Unter Berücksichtigung der dem Kläger zugute kommenden Beweiserleichterungen gemäß §§ 252 BGB, 287 ZPO ist davon auszugehen, dass der Kläger ohne die bei dem streitgegenständlichen Unfall vom 20. Oktober 1993 entstandenen Verletzungen bereits ein Jahr früher als tatsächlich geschehen seine Tätigkeit bei der Z AG aufgenommen hätte, so dass ihm für diesen Zeitraum ein Verdienstausfallschaden in entsprechender Höhe zusteht. Unbegründet ist die Klage lediglich hinsichtlich eines Teiles des geltend gemachten Zinsanspruches.

13
a) Ein Verdienstausfall lässt sich in der Regel nur mit Hilfe des § 252 Satz 2 BGB und des § 287 ZPO ermitteln. Sowohl § 252 Satz 2 BGB als auch § 287 ZPO, der auch auf die Frage der haftungsausfüllenden Kausalität angewandt wird (BGH NJW 1987, 705; VersR 1987, 310), gewähren eine Beweiserleichterung gegenüber dem allgemeinen Grundsatz, wonach für die Entstehung des Schadens der volle Beweis erforderlich ist.

14
Nach § 252 Satz 2 BGB muss der Geschädigte die Umstände darlegen und gegebenenfalls beweisen, aus denen er nach dem gewöhnlichen Verlauf oder nach den besonderen Umständen des Falles seine Gewinnerwartung herleitet. Stehen diese Tatsachen zur Überzeugung des Gerichts fest, so genügt es, wenn der Gewinn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte (BGHZ 29, 393, 398; BGH WM 1986, 622, 623; BGH NZV 2001, 210, 211; Senat NZV 2003, 191, 192), wobei solche Tatsachen, die selbst zum gewöhnlichen Verlauf der Dinge gehören, nicht bewiesen zu werden brauchen (BGH NJW 1968, 661, 663).

15
Welche Tatsachen zum gewöhnlichen Lauf der Dinge gehören und welche Tatsachen so wesentlich sind, dass sie vom Kläger dargelegt und gegebenenfalls bewiesen werden müssen, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab und lässt sich daher nicht ein für alle Male festlegen (BGHZ 54, 45, 56). Es dürfen jedoch keine allzu strengen Anforderungen an das gestellt werden, was der Kläger vorbringen muss um das Gericht zur Einholung eines Sachverständigengutachtens zu veranlassen (BGHZ 54, 45, 56; BGHZ 100, 50; Palandt-Heinrichs, BGB, 64. Aufl., § 252 Rdnr. 5).

16
Bei Unfällen vor Eintritt in das Berufsleben ist zu schätzen (§ 287 ZPO), wie der berufliche Weg des Verletzten nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Eigenschaften und den Bedingungen des Arbeitsmarktes voraussichtlich verlaufen wäre (Palandt-Heinrichs a.a.O., § 252 Rdnr.18 m.w.N.).

17
Zur Feststellung der Grundlagen für die Prognose über die voraussichtliche Entwicklung der Erwerbstätigkeit des Geschädigten ohne das Unfallereignis ist grundsätzlich nicht nur auf den Zeitpunkt des Schadensereignisses abzustellen. Die Situation im Unfallzeitpunkt ist lediglich einer der Prognosefaktoren für die künftige Entwicklung. Bei der Prognose müssen als weitere Faktoren regelmäßig auch Erkenntnisse aufgrund von Entwicklungen einbezogen werden, die sich erst nach dem Unfallereignis bis zur letzten mündlichen Verhandlung ergeben haben (BGH NJW 2004, 1945, 1947).

18
Genaue Tatsachen, die zwingend auf das Bestehen und den Umfang eines Schadens schließen lassen, braucht der Kläger nicht anzugeben (BGH VersR 1968, 888), denn § 252 Satz 2 BGB und § 287 ZPO mindern auch die Darlegungslast (BGH a.a.O.; BAG NJW 1972, 1437, 1438). An sie dürfen nicht die gleichen Anforderungen gestellt werden wie bei anderen Forderungen. Eine volle Substantiierung kann danach nicht gefordert werden. Es genügt, wenn der Kläger hinreichend Anhaltspunkte für eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO liefert (BGH NJW 1988, 3017; NJW 1993, 2673; NJW 1998, 1633, 1635).

26
Ob der Vortrag der Beklagten zutrifft, wonach der Kläger binnen 4-6 Wochen nach Abgabe der Diplomarbeit zumindest hätte erfahren können, ob die Arbeit mit Ausreichend bewertet wird, kann dahinstehen. Denn der Kläger war nicht verpflichtet, das reguläre Prüfungsverfahren durch einen solchen Schritt zu verkürzen, um damit die von der Beklagten zu vertretende Verzögerung des Berufseintritts des Klägers zu verringern. Es kommt hinzu, dass der Kläger das Studium im Bauingenieurwesen unstreitig mit der Note 1,3 abgeschlossen hat. Es liegt auf der Hand, dass diese gute Note seine Aussichten, eine Anstellung zu erhalten, deutlich verbessert hat.
Quelle:

http://www.gerichtsentscheidungen.b...532322006&doc.part=L&doc.price=0.0#focuspoint


Grüße

Siegfried21
 
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