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Motorradunfall & Schmerzensgeldhöhe

Schaefel

Nutzer
Registriert seit
27 Mai 2009
Beiträge
1
Hallo zusammen,
ich hatte im Juli 2007 einen Motorradunfall mit meinem Freund. Mein Freund ist auf einen plötzlich bremsenden PKW aufgefahren, wobei ich 2-3m geflogen bin. Der Unfallverursacher (PKW-Fahrer) hat die volle Schuld bekommen. Ich hatte neben einem SHT-1. Grades einige Schürfwunden und Prellungen am ganzen Körper. Besonders schwerwiegend waren aber die Verletzung an der Schulter und am Fuß. An der Schulter hatte ich eine u.a. eine Sehnenverletzung und kann bis heute keine schweren Lasten heben. Am Fuß habe ich durch den Unfall einen dauerhaften Nervenschaden. Wobei ich nicht länger als 30min laufen kann. Dann helfen nur noch Schmerzmittel. Es erfolgte schon ein chirurgisches Gutachten (wg. Schulter ) und ein neurologisches ( wg. Fuß).
Ergebnis des chir. Gutachtens : Dauerschaden und 10% Minderung der Erwerbsfähigkeit.
Ergebnis des neur. Gutachtens: Dauerschaden und 25% Minderung der Erwerbsfähigkeit. Ich habe mir schon einige Listen mit Schmerzensgeldforderungen angesehen, aber ich bin mir über die Höhe überhaupt nicht sicher. Kann mir bitte bitte jemand helfen und mir einen Tipp geben.:) vielen Dank
 
Anwaltliche Vertetung

Hallo Schaefel,

ich hoffe du hast in deinem Fall einen Anwalt eingeschaltet, falls nicht solltest du das auf jeden Fall tun.

Schmerzensgeldhöhe wird in Deutschland an Hand von Vgl.tabellen festgesetzt, z.B. Hacks, Ring, Böhm: SchmerzensgeldBeträge. Konzentriere dich jedoch nicht nur auf das Schmerzensgeld, mindestens genau so wichtig sind Positionen wie Haushaltsführungsschaden, Verdienstausfall und viele andere Schadenspositionen. Du solltest dich auch gegen eventuelle Folgeschäden absichern, d.h. lasse dir von der Versicherung bestätigen dass diese für Folgeschäden aufkommt. Auf keinen Fall solltest du dich auf eine einmalige Abfindung der Versicherung einlassen, auch wenn dies eine übliche Masche dieser Halsabschneider ist und eine Abfindungssumme verlockend klingt.

Hoffe ich konnte dir ein wenig weiterhelfen.....

Don`t forget, Biker you`ll never walk alone.... (O;

Gruß
Simon
 
Hallo Schafel,

ich schätze ca. 15000€.

Es kommt natürlich auf verschiedene Faktoren an, jeder Fall ist auch anders gelagert und aushandelbar.

Faktoren z. B. Alter des Geschädigten, Zeit der Arbeitsunfähigkeit, Einschränkungen im Beruf-Freizeit, Regulierung der geg. Haftpflicht, Krankenhausaufenthalte-OP, Dauerschaden, psychische Folgen usw.

In jungen Jahren würde ich mich nicht voll Abfinden lassen (Schmerzensgeld), sondern z. B. unfallkausale Operationen oder Verschlechterungen, offen halten.

Zugleich würde ich auch event. spätere materielle Schäden (unfallkausaler Arbeitsplatzverlust, Minderung der Arbeitsfähigkeit) usw. offen lassen.

Es erfolgte schon ein chirurgisches Gutachten (wg. Schulter)
Was ist mit einem orthopädischem Gutachten?

Grüße

Siegfried21


Schmerzensgeld Info:

http://beck-online.beck.de/?typ=reference&y=400&w=IMMDAT&name=Adotzerothreehypa

Beispiel:
http://app.olg-ce.niedersachsen.de/cms/page/schmerzensgeld.php?sort=betrag


24.000 EUR

drittgradige offene Luxationsfraktur des rechten oberen Sprunggelenks; plastische Deckung erforderlich; postoperative Haut- und Weichteildefekte und Infekte; septische Arthrodese (Versteifung) des rechten oberen Sprunggelenks; verbleibende Beinlängenverkürzung von 2 cm


4 Monate stationär; bislang drei Operationen; Reha-Maßnahmen; für 1 Jahr mußte ein Transportfixateur zur Kallusdistraktion am rechten Bein montiert werden; knapp 1 ½ Jahre konnte sich Geschädigter nur im Rollstuhl fortbewegen bzw. bei kleineren Strecken nur mit zwei Unterarmgehstützen; mittlerweile Fortbewegung wieder ohne Hilfsmittel möglich, jedoch bei eingeschränkter Beweglichkeit des rechten Beines und Fußes; krankengymnastische Behandlung erforderlich; weiterer Heilungsverlauf nicht absehbar; evtl. sind erneut Operationen nötig.

zum Unfallzeitpunkt 40 jähr. Mann; ledig; Schlosser; kann diesen Beruf voraussichtlich nicht mehr ausüben.

20 % Mitverursachung (Betriebsgefahr Motorrad)

14 U 233/04
Entsch. v.
21. 02. 2006
 
Hallo Schaefel,

den Schmerzensgeldanspruch ordne ich auch im fünfstelligen Bereich ein. Das hängt aber natürlich sehr von den Details. Wichtiger könnten hier aber die Einbußen durch Verdienstausfall sein. Einem Abgeltungsvergleich würde ich offen gegenüberstehen, wenn man das Risiko eventueller Spätschäden kalkulieren kann. Ohne einen spezialisierten Anwalt sollte man dieses Thema aber nicht angehen.

Gruß aus Frankfurt
Dr. Alexander T. Schäfer
 
Zuletzt von einem Moderator bearbeitet:
Hallo RA ATS,

Zitat:

Abgeltungsvergleich würde ich offen gegenüberstehen, wenn man das Risiko eventueller Spätschäden kalkulieren kann.

Kann man dies über die Jahre beim materiellen Schaden (Verdiensausfallschaden), wenn man z. B. nach 5 Jahren, unfallkausal seine Arbeit verliert oder nur noch halb so viel arbeiten kann, wegen einer Verschlechterung der unfallkausalen Gegebenheiten?

Wenn eine Abfindung gerade bei jüngeren Geschädigten, dann nur mit Offlenlassung.

Das sind meine Erfahrungen bzw. ich kenne einige, die sich nach Vollabfindung mit den Jahren, in den Hintern beißen könnten.

Info:

In die Schmerzensgeldmessung sind neben den bereits eingetretenen Dauerschäden (z.B. Gehbehinderung bis zum Lebensende) auch die schon hinreichend sicheren zukünftigen Entwicklungen (gewisse Verschlechterungen, sichere Folgeoperationen etc.) einzubeziehen, d.h. bei der Bemessung zu berücksichtigen. Dies ist möglich, weil auch solche in der Zukunft liegenden Folgen schon zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung so hinreichend sicher sind, dass sie zu diesem Zeitpunkt berücksichtigt werden können. In der Schmerzensgeldklage ist dann in der Begründung klarzustellen, dass diese Folgen in der Zukunft einzubeziehen sind, dass aber weitere nur (mit einem unterschiedlichen Wahrscheinlichkeitsgrad) mögliche Zukunftsfolgen (z.B. prothetische Versorgung etc.) noch nicht hinreichend sicher sind und daher bei der Bemessung ausgeklammert werden sollen.

Anwaltshaftung beim Abschluß eines Abfindungsvergleichs

Der Anwalt des Geschädigten übernimmt bei einem Abfindungsvergleich eine große Verantwortung. Er muss seinem Mandanten, gerade wenn es um dauerhafte Beeinträchtigungen geht, die Vorteile, aber auch sehr deutlich die Risiken einer umfassenden Erledigung aufzeigen. Dem Geschädigten muss klar vor Augen geführt werden, dass er mit der Zahlung des Abfindungsbetrags vom Schädiger keinen Ersatz mehr verlangen kann.

Dies muss insbesondere jungen Geschädigten, die sich von dem im Einzelfall hohen Abfindungsbetrag leicht verleiten lassen, deutlich gemacht werden.

Der Anwalt hat seinen Mandanten im Rahmen seines Auftrags umfassend und erschöpfend zu beraten. Dazu muss er zunächst den maßgeblichen Sachverhalt, den er beurteilen soll, möglichst genau klären, auch durch Nachfragen bei dem Mandanten. Er muss ihn ungefragt über alle bedeutsamen rechtlichen Einzelheiten und deren Folgen unterrichten, also insbesondere auf Zweifel, Bedenken und Risiken hinweisen, die mit verschiedenen Varianten des Vorgehens verbunden sein können. Er muss seinen Auftraggeber möglichst vor Schaden bewahren, also auch vor einer unzureichenden Erfüllung seiner Ansprüche. Deswegen muss er den sichersten Weg zu dem erstrebten Ziel aufzeigen und sachgerechte Vorschläge zu dessen Verwirklichung unterbreiten. Er hat den Mandanten in die Lage zu versetzen, eigenverantwortlich seine Rechte und Interessen wahren und eine Fehlentscheidung vermeiden zu können . Verletzt der Anwalt diese Pflichten und kann er nicht darlegen, dass ihn an der Pflichtverletzung kein Verschulden trifft , so hat er dem Mandanten den mit der Pflichtverletzung im kausalen Zusammenhang stehenden Schaden zu ersetzen.

Verjährung

Ist nur ein Teilvergleich bzw. ein Vergleich mit einem Zukunftsvorbehalt geschlossen worden, ist vom Anwalt unbedingt Vorsorge gegen einen Verjährungseintritt zu treffen. Nach st. Rspr. des BGH (zuletzt in NJW 2003, 1524 = NZV 2003, 225 bestätigt) ist Vorbehalten in Abfindungserklärungen vorbehalten bleibt ein zukünftiger Verdienstausfallschaden etc. grundsätzlich nur die Wirkung eines Anerkenntnisses beizumessen. Dies hat die Konsequenz, dass zwar die Verjährung unterbrochen wird, danach aber sofort wieder die dreijährige Verjährungsfrist zu laufen beginnt.

Treten dann Jahre später weitere Schäden auf, sind solche bei einem entsprechenden Vorbehalt zwar nicht abgefunden, aber nicht mehr
durchsetzbar, weil sie verjährt sind. Ist keine endgültige Abfindung vereinbart, so muss zusätzlich eine Feststellung der Ersatzpflicht künftiger Ansprüche (Verjährungsfrist 30 Jahre) erfolgen. Die Rechtspraxis hat hierzu zur Vermeidung von Feststellungsklagen folgende Formulierung entwickelt

Mit Wirkung eines am … rechtskräftigen Feststellungsurteils wird die Ersatzpflicht für materielle und immaterielle Schäden aus dem
Unfallereignis vom … anerkannt.“

Grüße

Siegfried21
 
Hallo RA ATS,

Eins ist klar: Vor einem Abgeltungsvergleich muss man genau nachrechnen und man darf sich nicht über den Tisch ziehen lassen.

Für manche ist es aber günstiger, auf einmal einen sehr hohen Betrag zu bekommen (etwa als Startkapital für eine neue Existenz). Bei vielen ist das Problem auch, dass sie nicht ständig Belege und Änhliches sammeln. Und ich weiß, dass es nach einigen Jahren häufig zum Streit kommt, ob Schäden noch auf das ursprüngliche Unfallereignis zurückzuführen sind oder nicht andere Ursachen haben.

Vorsichtig wäre ich bei Kindern, bei denen die (berufliche) Entwicklung noch nicht abzusehen ist und bei Personen, die eine sehr schlechte finanzielle Ausgangsbasis haben. Leider gibt es auch solche, die mit Geld nicht umgehen können und nicht begreifen, dass eine Abgeltungszahlung auch für lange Zeit reichen muss.
 
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