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Motorradunfall mit Todesfolge

Hallo Radelnder Anwalt,

ich bin mir nicht sicher, ob @Petra überhaupt Anspruch auf Unterhalt hat, da die beiden lediglich zusammenlebten und weder verheiratet waren noch die Lebensgemeinschaft eingetragen war (meine Annahme, sollte dies nicht stimmen, kann sich ja @Petra noch einmal dazu äußern).

Desweiteren ist die Frage, ob in dieser Konstellation @Petra überhaupt als Anspruchsberechtigte in Frage kommt.

Das sollte auf jeden Fall, wie Du schon angemerkt hast, ein fachkundiger Anwalt klären.

Herzliche Grüße vom RekoBär :)
 
Hey Rekobär,

Deine Skepsis ist sicherlich nicht fehl am Platz, Petras Konstellation erfordert einen absoluten Spezialisten und wohl auch eine einheitliche Vertretung / Koordination mit den übrigen Hinterbliebenen.

Beim Unterhalt ist hinsichtlich des Barunterhalts und des sog. Haushaltsfuhrungsschadens zu unterscheiden. letzterer wird in immer häufigeren Konstellationen auch Lebenspartnern ohne Trauschein zuerkannt.

Barunterhalt gibt es gesetzlich vorgesehen nur für Verwandte, aber familienrechtlich ist seit der Gleichstellung von Ehe und gleichgeschlechtlicher Lebenspartnerschaft einiges im Fluss. Ein seriöser Kollege berät hier unter Hinweis auf Risiken ggf. mit Abschluss eines Erfolgshonorars.
 
hallo,

es sollen keine falschen hoffnungen geweckt werden, aber gerade hier hat sich in den letzten 1, 2 jahren etwas geändert. deswegen auch meine nachfrage.

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 48, ausgegeben am 21.07.2017, Seite 2421
Gesetz zur Einführung eines Anspruchs auf Hinterbliebenengeld
vom 17.07.2017
Gesetzestext
bundesgesetzblatt.de

begründung habe ich noch nicht gelesen, aber der neue gesetzestext, insb. abs. 3, lautet

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 844 Ersatzansprüche Dritter bei Tötung

(1) Im Falle der Tötung hat der Ersatzpflichtige die Kosten der Beerdigung demjenigen zu ersetzen, welchem die Verpflichtung obliegt, diese Kosten zu tragen.
(2) Stand der Getötete zur Zeit der Verletzung zu einem Dritten in einem Verhältnis, vermöge dessen er diesem gegenüber kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war oder unterhaltspflichtig werden konnte, und ist dem Dritten infolge der Tötung das Recht auf den Unterhalt entzogen, so hat der Ersatzpflichtige dem Dritten durch Entrichtung einer Geldrente insoweit Schadensersatz zu leisten, als der Getötete während der mutmaßlichen Dauer seines Lebens zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet gewesen sein würde; die Vorschriften des § 843 Abs. 2 bis 4 finden entsprechende Anwendung. Die Ersatzpflicht tritt auch dann ein, wenn der Dritte zur Zeit der Verletzung gezeugt, aber noch nicht geboren war.
(3) Der Ersatzpflichtige hat dem Hinterbliebenen, der zur Zeit der Verletzung zu dem Getöteten in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis stand, für das dem Hinterbliebenen zugefügte seelische Leid eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Ein besonderes persönliches Näheverhältnis wird vermutet, wenn der Hinterbliebene der Ehegatte, der Lebenspartner, ein Elternteil oder ein Kind des Getöteten war.

§ 844 BGB - Einzelnorm

wie das besondere persönliche näheverhältnis ausserhalb des genannten personenkreises definiert ist, müsste man nachlesen. gerichtliche entscheidungen wird es kaum geben. wie schon gesagt, wird ein versierter RA dazu nötig sein.


gruss

Sekundant
 
Sekundant hat Recht, die Geltendmachung der Ansprüche ist alles andere als ein Selbstläufer, da die Norm, auf die er abstellt, eine neue Ansprchsgrundlage für Angehörige darstellt.

Es geht hier um ein Hinterbliebenengeld, was es in der Form bis 2017 nicht gab. Ein "Trauergeld" wurde nur in ganz besonderen Konstellationen zugesprochen, meist wenn die Angehörigen mitansehen mussten, wie der Ehepartner/Elternteil verstarb und sich massive psychische Leiden aus diesem Vorfall entwickelten.

Jetzt soll es für Angehörige einfacher werden. Fahrt aufgenommen hatte dieses gesetzgeberische Unterfangen durch den Germanwingsabsturz, bei dem ein Pilot in suizidärer Absicht einen Absturz verursachte, weswegen etliche Passagiere verstarben.

Da es jetzt nicht mehr auf die Schwere der Trauer (Leidensdruck) bei dem Hinterbliebenen ankommt, bedarf es eines besonderen Näheverhältnisses zum Verstorbenen. Bei Ehepartnern und engen Verwandten (Kindern) wird dieses widerlegbar angenommen - gesetzliche Regelvermutung des §844 Abs (3) BGB bzw. §10Abs (3) StVG ...; d.h. man muss nur noch seine Angehörigenstellung im Sinne der dort benannten Aufzählungen nachweisen.

Bei der gesetzlichen Regelvermutung in §844 Abs. 3 BGB ist die nicht-gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaft nicht aufgeführt, also trifft den Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast dafür, in diesem speziellen Fall eine gleiche Angehörigenstellung zu haben. Inhaltlich müsste hier eine eheähnliche Verbundenheit - also neben einer emotionalen auch eine gewisse wirtschaftliche Einheit - zu fordern sein, die es rechtfertigt zwischen dem Verstorbenen und dem Hinterbliebenen keine lediglich angenehme Liaison anzunehmen, sondern eine tiefgründige Verbundenheit, also ein Einstehen- Wollen für den Anderen. so hatte es mE der Gesetzgeber im Sinn, vgl. Bt- Drcks 18/11397 S. 12ff.

Die Krux dürfte mE darin legen, dies nachzuweisen, wenn man keinen Trauschein hat.

Achtung wir befinden uns hier aber nicht mehr im Unterhaltsanspruch, den ich in den vorherigen Posts im Auge hatte, den gibt es derzeit für Unverheiratete nicht und die Rechtsprechung ist hier äußerst zurückhaltend.

Auch wenn Hinterbliebene sicherlich zunächst ganz andere Sorgen und Nöte haben, sollte man die Geltendmachung dieses Anspruchs nicht außer Acht lassen. So abgedroschen und unsensibel es klingen mag, aber das Leben läuft - irgendwie - weiter;und je nach dem wie die finanziellen Lasten zwischen den Partnern verteilt waren, kann eine Finanzspritze hier zumindest kurzfristig helfen, vielleicht um sein Leben neu ordnen zu können.

Mein dringender Appell : niemals allein an die Versicherung herantreten. Der Sachbearbeiter vertritt AUẞSCHLIEẞLICH die Interessen der Versicherung, den Hinterbliebenen interessiert er nicht, sonst hat er seinen Job verfehlt!!

Deswegen steht dem Geschädigten schließlich auch ein Anwalt zu, den die Versicherung in Höhe der gesetzlichen Gebühren bei voller Haftung auch voll bezahlen muss und den Ihr Euch selbstverständlich aussuchen dürft bzw müsst. Aber Vorsicht bei so manchem Anwalt: lasst Euch beraten, sprecht von Anfang an über die Kosten und seit skeptisch, wenn er zusätzliches Honorar verlangt, was aber in einigen Konstellationen unvermeidbar ist, um wirtschaftlich arbeiten zu können.
 
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