Sekundant hat Recht, die Geltendmachung der Ansprüche ist alles andere als ein Selbstläufer, da die Norm, auf die er abstellt, eine neue Ansprchsgrundlage für Angehörige darstellt.
Es geht hier um ein Hinterbliebenengeld, was es in der Form bis 2017 nicht gab. Ein "Trauergeld" wurde nur in ganz besonderen Konstellationen zugesprochen, meist wenn die Angehörigen mitansehen mussten, wie der Ehepartner/Elternteil verstarb und sich massive psychische Leiden aus diesem Vorfall entwickelten.
Jetzt soll es für Angehörige einfacher werden. Fahrt aufgenommen hatte dieses gesetzgeberische Unterfangen durch den Germanwingsabsturz, bei dem ein Pilot in suizidärer Absicht einen Absturz verursachte, weswegen etliche Passagiere verstarben.
Da es jetzt nicht mehr auf die Schwere der Trauer (Leidensdruck) bei dem Hinterbliebenen ankommt, bedarf es eines besonderen Näheverhältnisses zum Verstorbenen. Bei Ehepartnern und engen Verwandten (Kindern) wird dieses widerlegbar angenommen - gesetzliche Regelvermutung des §844 Abs (3) BGB bzw. §10Abs (3) StVG ...; d.h. man muss nur noch seine Angehörigenstellung im Sinne der dort benannten Aufzählungen nachweisen.
Bei der gesetzlichen Regelvermutung in §844 Abs. 3 BGB ist die nicht-gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaft nicht aufgeführt, also trifft den Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast dafür, in diesem speziellen Fall eine gleiche Angehörigenstellung zu haben. Inhaltlich müsste hier eine eheähnliche Verbundenheit - also neben einer emotionalen auch eine gewisse wirtschaftliche Einheit - zu fordern sein, die es rechtfertigt zwischen dem Verstorbenen und dem Hinterbliebenen keine lediglich angenehme Liaison anzunehmen, sondern eine tiefgründige Verbundenheit, also ein Einstehen- Wollen für den Anderen. so hatte es mE der Gesetzgeber im Sinn, vgl. Bt- Drcks 18/11397 S. 12ff.
Die Krux dürfte mE darin legen, dies nachzuweisen, wenn man keinen Trauschein hat.
Achtung wir befinden uns hier aber nicht mehr im Unterhaltsanspruch, den ich in den vorherigen Posts im Auge hatte, den gibt es derzeit für Unverheiratete nicht und die Rechtsprechung ist hier äußerst zurückhaltend.
Auch wenn Hinterbliebene sicherlich zunächst ganz andere Sorgen und Nöte haben, sollte man die Geltendmachung dieses Anspruchs nicht außer Acht lassen. So abgedroschen und unsensibel es klingen mag, aber das Leben läuft - irgendwie - weiter;und je nach dem wie die finanziellen Lasten zwischen den Partnern verteilt waren, kann eine Finanzspritze hier zumindest kurzfristig helfen, vielleicht um sein Leben neu ordnen zu können.
Mein dringender Appell : niemals allein an die Versicherung herantreten. Der Sachbearbeiter vertritt AUẞSCHLIEẞLICH die Interessen der Versicherung, den Hinterbliebenen interessiert er nicht, sonst hat er seinen Job verfehlt!!
Deswegen steht dem Geschädigten schließlich auch ein Anwalt zu, den die Versicherung in Höhe der gesetzlichen Gebühren bei voller Haftung auch voll bezahlen muss und den Ihr Euch selbstverständlich aussuchen dürft bzw müsst. Aber Vorsicht bei so manchem Anwalt: lasst Euch beraten, sprecht von Anfang an über die Kosten und seit skeptisch, wenn er zusätzliches Honorar verlangt, was aber in einigen Konstellationen unvermeidbar ist, um wirtschaftlich arbeiten zu können.