Siegfried21
Erfahrenes Mitglied
Hallo Bikerolli,
dein Zitat:
Wie ich aus Deinen Angaben entnehme muss ich mir also keine Sorgen
finanzieller Art machen, da der Gegner bzw. dessen Versicherung meinen bisherigen Verdienst nach einer Entlassung weiterzahlen muss bis ich wieder arbeite?
Wenn dies so rechtlich festgelegt ist muss ich es also auch nicht vor Gericht einklagen, oder?
Wenn die Versicherung spurt bzw. ihr euch über die Haftungsquote, materielle-immaterielle Schäden außergerichtlich einigen könnt?
Natürlich müssen gewisse materielle-immaterielle Zahlungen, für
die Zukunft offen gelassen werden, wenn z. B. der Fall eintritt, dass
du deine berufliche Tätigkeit unfallkausal nicht oder nur teilweise
ausführen könntest.
Info Urteil (siehe Anhang):
OLG Saarbrücken Urteil vom 7.3.2006, 4 U 117/05 - 99
Feststellungsklage: Wegfall des Feststellungsinteresses durch ein außergerichtliches schriftliches Anerkenntnis
a. Ein außergerichtliches schriftliches Anerkenntnis lässt das Feststellungsinteresse entfallen, wenn der
Erklärende seine Ersatzpflicht für bereits eingetretene und künftige Schäden dem Grunde nach anerkennt und
zugleich uneingeschränkt auf die Einrede der Verjährung verzichtet. Hierbei ist es unerheblich, ob diese
Erklärung vor oder nach Rechtshängigkeit abgegeben wird.
b. Ist die Erklärung zweifelhaft oder mehrdeutig, bleibt das Feststellungsinteresse bestehen.
Grüße
Siegfried21
dein Zitat:
Wie ich aus Deinen Angaben entnehme muss ich mir also keine Sorgen
finanzieller Art machen, da der Gegner bzw. dessen Versicherung meinen bisherigen Verdienst nach einer Entlassung weiterzahlen muss bis ich wieder arbeite?
Wenn dies so rechtlich festgelegt ist muss ich es also auch nicht vor Gericht einklagen, oder?
Wenn die Versicherung spurt bzw. ihr euch über die Haftungsquote, materielle-immaterielle Schäden außergerichtlich einigen könnt?
Natürlich müssen gewisse materielle-immaterielle Zahlungen, für
die Zukunft offen gelassen werden, wenn z. B. der Fall eintritt, dass
du deine berufliche Tätigkeit unfallkausal nicht oder nur teilweise
ausführen könntest.
Info Urteil (siehe Anhang):
OLG Saarbrücken Urteil vom 7.3.2006, 4 U 117/05 - 99
Feststellungsklage: Wegfall des Feststellungsinteresses durch ein außergerichtliches schriftliches Anerkenntnis
a. Ein außergerichtliches schriftliches Anerkenntnis lässt das Feststellungsinteresse entfallen, wenn der
Erklärende seine Ersatzpflicht für bereits eingetretene und künftige Schäden dem Grunde nach anerkennt und
zugleich uneingeschränkt auf die Einrede der Verjährung verzichtet. Hierbei ist es unerheblich, ob diese
Erklärung vor oder nach Rechtshängigkeit abgegeben wird.
b. Ist die Erklärung zweifelhaft oder mehrdeutig, bleibt das Feststellungsinteresse bestehen.
Grüße
Siegfried21