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Motorradunfall 09/05 mit Folge u.a Plexusläsion / GDB 100%

Hallo,
Also,
1
Das Gutachten wurde von der Gegnerischen Haftpflichtvers. in Auftrag gegeben, 1 Jahr nach dem Unfall
2
Erstellt hat es ein Prof. Bäumler aus der Uni München, hat auch ne Internet Seite.
3.
Ulrich fuhr, wie du richtig liegst, mit seinem Mottorad, ca. 100Meter vor dem Ortsende, ein Entgegen kommender BMW 450i aus dem Gegenverkehr der von seinem Linksabbiegestreifen meinem Sohn die Straße blockierte und Ulrich nicht mal die Möglichkeit hatte aus zu weichen.
4.
Aus diesem Gutachten wurde an hand der Bilder der Polizei die Bremswege und Geschwindigkeiten errechnet. Ulrich sei mit einer Geschwindigkeit von 62 bis 67 kmh gefahren, der PKW sei mit Tempo 8kmh abgebogen.
5.
Das Gutachten wurde von unserem Anwalt moniert, da es sehr einseitig, zu gunsten des PKW Fahrers Formuliert war. Diese Monierung hat die Versicherung im Jan.21 erhalten und im Mai.21 an Prof Bäumler weitergeleitet.
6
Im Okt. letzten Jahres hat die Versicherung dann einen Teil der Schadenforderung unter Angabe einer Haftungsquote von 60% bezahlt.
7.
Eine Antwort auf die Frage an den Gutachter haben wir noch nicht.
8. Zu deinem Hinweis bzgl. Kündigungsschutzklage, wir haben erst das Schreiben des Inklusionsamtes erhalten und stehen mit dem Betriebsrat in Kontakt, bei der Firmengröße, eine Internationale Brauerei aus oettingen(will keine Werbung machen) sollte eine Wiedereingliederung auch mit Umbau usw. möglich sein, meint auch Ulrich.
9.
Nach Aussage unseres Anwalts, gibt es für die von mir und meiner Frau erbrachten Leistungen (zeitlicher Aufwand) und die gefahrenen Strecken keinen Ersatz?
10
Im Bedarfsfall würde ich auch privat Klagen, da uns das Schicksal schon zum zweiten mal trifft.

Gruß Olaf
 
Grüß Dich, Olaf!

01 Gutachten:

(a)
Die Versicherung wird antworten, der Gutachter habe gesagt, sein Gutachten sei richtig. Wenn die Versicherung überhaupt noch darauf etwas sagt.

(b)
Alles andere widerspricht jedweder Lebenserfahrung. Die habe ich mit Unfällen beruflich seit anno 1978.

(c)
Sollte das bei Dir anders kommen, das wäre ein Wunder, aber wirklich, ein echtes Wunder. Noch 2 solche Wunder, und Du darfst Dich "Sankt Olaf" nennen. Aber ich sage Dir: Schon mit dem ersten Wunder wird's nach menschlichem Ermessen nichts.

(d)
Es gibt nur einen vernünftigen Weg: Frist setzen, 100 % Haftung anzuerkennen, und zwar verbindlich, nach Fristablauf klagen. Anders geht das nicht.

(e)
Eine Ausgangsgeschwindigkeit eines Motorrades auf wenige km/h genau zu schätzen, ist schon der erste Grund zu gründlichem Mißtrauen.

02 Mithaftung:

(a)
Selbst wenn Dein Sohn 62 km/h gefahren wäre: Dann wäre allenfalls mit 25 % Mithaftung zu rechnen... 40 % verkennt die wohl ziemlich grobe Fahrlässigkeit des BMW-Fahrers, schließlich hatte er wohl gute Sicht auf den bevorrechtigten Motorradfahrer!

(wenn Du dazu Urteile brauchst, dann sag's. Dann schaue ich im Grüneberg nach. Das ist ein Buch, das sich nur mit Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen befaßt.)


(b)
Was ist denn damit: Eine zu hohe Geschwindigkeit zu beweisen: Das nutzt der Versicherung nur, wenn sie nachweisen kann, dass sich das bei den Verletzungen auch ausgewirkt hat. Beim Sicherheitsgurt geht das oft (aber nicht immer!), aber beim Motorradfahrer glaube ich kaum, dass die Versicherung das beweisen kann.

03 Besuchskosten
Besuchskosten (aber nicht jeden Tag! Nur in angemessenem Umfang!) naher Angehöriger muss die Versicherung tragen, das ist inzwischen durch eine Batterie an Urteilen geklärt:

OLG Saarbrücken, NZV 89/25 (26) (Die NZV ist die "Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht", die findet man in jeder Landgerichtsbücherei)

OLG Nürnberg, Urteil 11.07.1995, Az. 11 U 267/95

OLG Karlsruhe, NZV 99/210

BGH, Urteil vom 19.2.1991 - VI ZR 171/90 (= NJW 1991, 2340 ff., das ist die größte juristische Fachzeitschrift)

BGH NJW 85/2757

Dein Anwalt müßte eigentlich einen "Palandt" haben: Das ist der BGB-Kommentar mit der größten Verbreitung. Da findet man weiteres unter: § 249 BGB, Randnummer 9.
Bitte: DIesen Beitrag ausdrucken, Deinem RA zeigen.


04 Wenn's schon so losgeht:

(a)
Deine Frage läßt mich aber auch etwas fragen!

Schon mal was gehört von:

- Assistenzschaden-?

- Haushaltsführungsschaden-?

Tipp: Gib mal "Assistenzschaden" ein in das Suchfeld hier in diesem Forum!

(b)
Denn wenn schon das Thema "Besuchskosten" solche Unklarheiten schafft, dann steigt bei mir der rabenschwarze Verdacht auf, dass auch bei Asssistenzschäden und Haushaltsführungsschaden ähnliche Unsicherheit besteht.

(c)
Ich bin ja gespannt, ob ich da in eine Wespennest gestochen habe.


ISLÄNDER
 
Hallo Reldiez,

auf die Entfernung nach Deiner Beschreibung sehe ich es auch leider so, dass Dein Sohn seine beiden Berufe nicht mehr ausüben kann.

Daher hast Du schon den sehr wichtigen Hinweis erhalten, zeit- u. fristgerecht gegen die Kündigung Klage zu erheben.

Hier stellen sich noch weitere Fragen, welche für die Klage absolut relevant sind:

- wurde vom AG ein BEM-Gespräch angeboten? (ist gesetzlich vorgeschrieben).
- was wurde dokumentiert?
- wie begründet der AG die Kündigung? Kein weiterer Einsatz Deines Sohnes mehr möglich?
- wenn ja, dann muss er aber auch nachweisen, dass er jegliche Einsatzmöglichkeiten innerbetrieblich geprüft hat (dies könnte sein, Lagerbuchungen, Disposition etc. am Schreibtisch Deinem Sohn anzubieten. In Form von anleren oder einer Umschulung.

Einfach mal so kündigen nach dem Motto: Kann nicht mehr Lkw fahren und Lkw´s beladen, das geht so nicht!

Also ab vor das Arbeitsgericht!

Und: dann habt ihr noch mit Eurem RA den "Trumpf" in der Hand, dass die HPV sich auch an den Kosten einer weiteren Umschulung / Ausbildung beteiligen muss, wenn ihr dies ebenfalls als Klagepunkt einbringt!
Somit kann dann auch sein AG etwas entlastet werden und zeigt sich sicherlich zuvorkommender Deinen Sohn zu behalten.

Weiß eigentlich sein AG, dass er auch vom Unfallverursacher Kosten einfordern kann?

Manche AG wissen dies nicht. Somit spielt doch dem AG auch mal positiv über Euren RA in die Hände.

Viele Grüße

Kasandra
 
Hallo Reldiez,

jetzt noch mal der korrekte Hinweis:

Entgeltfortzahlung: Verschulden Dritter


2 Forderungsübergang/Verschulden Dritter​

Eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit kann auf Vorgängen – insbesondere auf Unfällen – beruhen, die andere Personen zum Schadensersatz gegenüber dem arbeitsunfähigen Arbeitnehmer verpflichten. Kann der Arbeitnehmer aufgrund gesetzlicher Vorschriften Schadensersatz wegen Verdienstausfalls verlangen, so geht dieser Anspruch mit der Entgeltfortzahlung grundsätzlich auf den Arbeitgeber über. Der Übergang bewirkt, dass insoweit nicht mehr der Arbeitnehmer, sondern der Arbeitgeber Anspruchsinhaber ist und den Schadensersatz gegenüber dem Schädiger (ggf. auch klageweise) geltend machen kann.

Der Anspruchsübergang findet in dem Umfang statt, in dem der Arbeitgeber Arbeitsentgelt fortgezahlt hat. Zu berücksichtigen sind:

  • das Bruttoentgelt, wie es der Arbeitgeber nach Maßgabe des § 4 EFZG fortgezahlt hat,
  • Entgelt für eventuelle Freistellungstage
  • die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung
  • der auf den Zeitraum der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit entfallenden Anteil des Urlaubsentgelts, soweit dieser dem Geschädigten für die Zeit seiner unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit bezahlten Urlaub gewährt hat,
  • Beiträge zu Einrichtungen der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung.
Schadensersatzansprüche des Arbeitnehmers gehen nur insoweit auf den Arbeitgeber über, wie dieser auf Grundlage des Entgeltfortzahlungsgesetzes tatsächlich Leistungen erbringt. Der Übergang findet in dem Zeitpunkt der Entgeltfortzahlung statt.

Leistet der Arbeitgeber über den gesetzlichen Anspruch hinaus Entgeltfortzahlung (z. B. durch großzügige Bemessung des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts oder durch freiwillige Zahlungen über den Ablauf der Sechs-Wochen-Frist hinaus), so werden diese vom Anspruchsübergang nicht erfasst. Der Arbeitgeber kann sich solche Leistungen aber nach den allgemeinen zivilrechtlichen Regeln über die Abtretung von Ansprüchen abtreten lassen. Frühere Forderungsübergänge gehen demjenigen an den Arbeitgeber vor. Dies kann beispielsweise relevant werden, wenn nicht nur der Arbeitgeber, sondern auch ein Träger der Sozialversicherung Leistungen erbringt (z. B. Krankengeld bei Langzeiterkrankung). Für die Träger der Sozialversicherung gilt der günstigere § 116 SGB X, der den sofortigen Übergang des Anspruchs bei Entstehen (nicht erst bei tatsächlicher Zahlung) anordnet. Genügt der Schadensersatzanspruch nicht, um die Leistungen von Sozialversicherung und Arbeitgeber zu decken, so bewirkt der spätere Forderungsübergang nach § 6 EFZG, dass der Sozialversicherungsträger zunächst zu befriedigen ist und der Arbeitgeber sich lediglich am verbleibenden Rest des Schadensersatzanspruchs schadlos halten kann. § 6 Abs. 3 EFZG verbietet zudem, dass die Geltendmachung des Forderungsübergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers erfolgt. Deckt der Schadensersatza...

Quelle: Entgeltfortzahlung: Verschulden Dritter | Haufe Personal Office Platin | Personal | Haufe

Weiß dies der AG Deines Sohnes?

Ich habe den Eindruck, viele Arbeitgeber kennen / wissen dies nicht!

Viele Grüße

Kasandra
 
Grüß Dich, Kassandra, und Dich auch, Olaf!

01 Für Kassandra:

Vielen Dank für Deine Hinweise. Aber:

(a)
Nachdem Reldiez in einer großen Firma arbeitet, wird der Arbeitgeber schon wissen, dass er sich seine Lohnfortzahlung vom Unfallgegner wieder holen kann.

(b)
Reldiez ist gelerner Zimmermann und Berufskraftfahrer. Deine Tipps sind zwar absolut richtig. Aber wir müssen es so schreiben, dass uns auch Olaf versteht, der ist, glaube ich, auch etwas neu im Unfallwesen.

Ich glaube, wir müssen ihm das ein wenig erklären. Darf ich-?

02
Bevor ich aber damit anfange: Olaf, es kommt vor, dass man etwas nicht gleich versteht. Das geht mir auch so (hatten wir ja oben! Beim Unfallhergang!). Bitte: Wenn Du mit einer Antwort nicht klar kommst, UNBEDINGT nachfragen. Damit erfahren wir auch, wie wir Dir etwas erklären müssen so, dass wir Deine Sprache sprechen. Du sollst ja was davon haben.


03
Oben hat Kassandra von einer "BEM" geschrieben, was ist das? Und was kann man damit machen?

(a)
BEM ist =Betriebliches Eingliederungs-Management.
Und das bedeutet bitte was?

(b)
Wenn aus gesundheitlichen Gründen der Arbeitsplatz wackelt, muss der Arbeitgeber, bevor er kündigt, erst mal sehen, ob man nicht einen (anderen) Arbeitsplatz passend machen kann, bevor die gröbste Maßnahme, die Kündigung kommt. Und das macht man im BEM. Den Kündigung: Das geht erst, wenn sonst nichts geht. Letztes Mittel.

(c)
Je größer der Arbeitgeber ist, desto wahrscheinlicher ist es, dass er schon Arbeitsplätze hat, die geeignet sind. Oder, dass Arbeitsplätze mit Hilfe von Zuschüssen aus dem Integrationsamt passend gemacht werden können.


(d)
Was passiert, wenn ein Arbeitgeber das BEM nicht macht?

Oh...davon würde ich ihm aber abraten.

(da)
Dann ist in aller schöner Regel die Kündigung unwirksam.

(db)
Es kann dem Arbeitgeber passieren, dass er dann den Lohn nachzahlen muss, den Du bei ihm inzwischen verdient hättest, wenn nur das BEM richtig gemacht worden wäre.
Das kann teuer zu stehen kommen.
(Das Krankengeld mußt Du Dir aber darauf anrechnen lassen, auch ein Arbeitslosengeld).


03
Ich verstehe nicht: Wieso soll ein Einarmiger nicht LKW fahren können?

(a)
Zum Autofahren braucht man überhaupt keine Arme.

Da langt Gewichtsverlagerung, die Seitneigung des Oberkörpers wird ausgenutzt. Ich bin einmal vor vielen Jahren mit so einem Mann mitgefahren. Sein Auto hatte nicht einmal mehr ein Lenkrad. Aber wo steht denn das, dass man nur mit einem Lenkrad lenken kann? Da gibt es die tollsten Dinge. Ich habe damals schon erst mal vorsichtig geschaut, gelassen mit Tempo 180 über die Autobahn mit einem Auto, das kein Lenkrad hat, und einem Fahrer ohne Arme.....!

Aber: Ging ohne Probleme. Du, ich habe viel gelernt auf diser Fahrt!


(b)
Auch einen Stapler kann man umrüsten.

(c)
Wer zahlt das? Nun: Die gegnerische Versicherung oder das Integrationsamt.


04
Wichtig:

(a)
Hast Du einen Schwerbehindertenausweis?

(b)
Wenn nein: Welchen GdB (Grad der Behinderung; ganz grob: "Deine Prozente") hat man Dir gegeben? Ab GdB 30 kann man sich nämlich einem Schwerbehinderten gleichstellen lassen, wenn sonst der Arbeitsplatz wackelt! Dann hast Du den Kündigungssschutz eines Schwerbehinderten.

(c)
Falls noch nicht beantragt: Jetzt aber schnell!


ISLÄNDER
 
Hallo Isländer,

selbstverständlich kann man Umbauten vornehmen am Lkw etc.

Aber ich sehe hier leider ein anderes Problem. Ich möchte den jungen Mann vor weiteren körperlichen Schäden schützen!

Stell Dir mal eine Euro-Palette 120 x 20 beladen vor mit Waschmittel oder anderen Waren. Wie schwer wird die Palette sein?
Ich weiß es tatsächlich nicht, aber sehr schwer. Das ziehen mit einer Ameise einarmig erachte ich dauerhauft als sehr schädlich für
den "gesunden Arm" in Bezug auf Arthrosen in den diversen Gelenken bis hin auch zu BSV im Bereich HWS und tiefer.

Dann tritt schlimmstenfalls neben der körperlichen Schädigung und Schmerzen noch eine BU ein und der junge Mann muss sich noch durch
diverse Verfahren klagen und hat dann ggf. ein Alter wo es wie immer heißt "altersbedingt". Dies möchte ich ihm ersparen.
Auch die Einkommeseinbußen.

Daher wäre und ist mein Weg eine Umschulung. Aus meiner Sicht würde ich jetzt schon versuchen die Weichen richtig zu stellen.

Neben dem Geld (Absicherung) denke ich, ist es auch wichtig so lange wie möglich die Arbeitskraft zu erhalten, weil für mich auch die Arbeit
einen Sozialkontakt darstellt, den wir alle benötigen.

Viele Grüße

Kasandra
 
Hallo Isländer, Hallo Kasandra
zum einen meinen Dank für eure Beiträge,
zum zweiten,
die Kündigung wurde nicht vollzogen, da der Begleiter vom Integrationsamt den Leitenden der Firma einen "Tritt" gegeben hat, mit der Fragestellung warum könne Ulrich nicht weiter bei Ihnen Arbeiten. Die Abteilungsleitung hat gemeint, Sie Wüßte nicht ob in der Abteilung in der Ulrich die BEM durchgeführt hat, überhaupt eine Stelle frei ist.
Zum anderen hat der Betrieb die BEM nach 20 Tagen abgebrochen. Das ganze fand Ende März Anfang Abril 22 statt.
Die Folge: Die Firma behält Ihn als AU Beschäftigten, Ohne Lohnzahlung, bis er von selbst Kündigt, wenn er evtl eine andere Arbeitsstelle gefunden hat.
An Kasandra,
ich als Vater von Ulrich, denke auch (bin ja von Beruf Krankenpfleger) dass er eine Umschulung machen sollte, um eine zu hohe Belastung des noch Funktionierenden Armes zu vermeiden. Auf der anderen Seite sehe ich es wie Isländer, durch einen Umbau ist heute alles möglich, aber wer trägt die Kosten, wenn nach der Probezeit z.B. das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird, wer zahlt einen dann weiteren erneuten Umbau???

Nicht nur die seit Zweieinhalb Jahren Krankheitsbedingte Arbeitslosigkeit nagt an der Seele.

Die Auseinander Setzung mit der gegnerischen Versicherung vor Gericht ist unausweichlich. Nur hab ich mit unserem Anwalt ein nicht allzu gutes Gefühl, trotzdem dass es sich um einen Fachanwalt handelt. Bislang gibt er nur telefonische Kontakte mit der Versicherung wieder, meine E-Mail´s bleiben unbeantwortet bis ich Ihn wochen später anrufe. Einen erneuten Anwaltswechsel haben wir bereits überlegt, die Kosten dadurch sind abhängig von der beantragten Schadenersatz Forderung.

Was ich nun bräuchte, sind hinweise auf Urteile zu Haftungsquoten in ähnlichen Fällen, um meine Einschätzung zu unserem Anwalt und seiner Integrität zu beurteilen.

Also: PkW Linksabbieger verursacht Unfall mit Mottoradfahrer Innerorts, dem Mottoradfahrer werden 12 kmh Geschwindigkeitsüberschreitung vorgeworfen.
Wenn noch ungeklärte Unklarheiten Unklar sind schreibt mir einfach.
Gruß Olaf
 
Hallo Olaf,

die zivielrechtliche Klage und Urteil sollten nach 2,5 Jahren erstmal abgeschlossen sein. Wie heißt das Urteil?

Nicht nur die seit Zweieinhalb Jahren Krankheitsbedingte Arbeitslosigkeit nagt an der Seele.

Warum ist / sollte Dein Sohn ab Unfalltag (2,5 Jahre her) arbeitslos sein? Krankengeld? Verletztengeld wenn dies ein Wegeunfall war?

Ich verstehe inhaltlich Deine Beiträge nicht.

Viele Grüße

Kasandra
 
Hallo Kasandra,
nein es war kein Wegeunfall, ein privater mit dem Mottorad.
Durch den Verlust nach Ausriss der Nervenwurzeln C5 bis C8 ist der rechte Arm, mein Sohn ist Rechthänder, nicht aktiv.
Er hat jede Woche zweimal 1 1/2 Stunden KG und dreimal die Woche Stromtherapie. einen GDB von 90, und kein AG möchte ihn unter diesen Umständen anstellen.
Gruß Olaf
 
Nachtrag, ich meinte nicht rechtliche Arbeitslosigkeit, sondern das nicht arbeiten können.
 
Hallo Reldiez,

ein "aG" bekommt man primär als Querschnittsgelähmter oder insbesondere körperlich sehr eingeschränkter Mensch in der "fußläufigen" Bewegung.

Ein eingeschänkter Arm ergibt dem Grunde nach kein Merkzeichen "aG".

und kein AG möchte ihn unter diesen Umständen anstellen.

Was möchtest Du damit ausdrücken???

Nach 2,5 Jahren hätte in Eurem Fall schon die zivilrechtliche Verhandlung sein sollen. Wie ist der Status (ggf. Verzögerung wegen Covid)?

Viele Grüße

Kasandra
 
ein "aG" bekommt man primär als Querschnittsgelähmter oder insbesondere körperlich sehr eingeschränkter Mensch in der "fußläufigen" Bewegung.

Ein eingeschänkter Arm ergibt dem Grunde nach kein Merkzeichen "aG".
Hallo @Kasandra

Das ist zwar richtig, aber was hat das mit den Fragen zu tun, vom Merkzeichen aG =außergewöhnliche Gehbehinderung habe ich nichts gelesen - habe ich was übersehen?
Der User Reldiez hat vom AG = Arbeitgeber geschrieben und dass der rechte Arm seines Sohnes nach Privat-Verkehrsunfall funktionsunfähig ist.

LG
 
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