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Mitwirkungsrechte im Regressverfahren?

Joker

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Registriert seit
2 Sep. 2006
Beiträge
1,299
Ort
am Rhein
Hallo zusammen,

habe von einem UO die Bitte erhalten hier anzufragen, ob man zu einer persönlichen Begutachtung verpflichtet werden kann, wenn die DRV ihre Regressansprüche gegen die Haftpflicht vor Gericht geltend macht. Das UO ist also nicht Partei des Verfahrens, sondern höchstens Zeuge. Kann man einen Zeugen begutachten bzw zu einer Begutachtung verpflichten?

Sollte es lediglich auf eine Begutachtung nach Aktenlage hinauslaufen: könnte das UO der Weitergabe medizinischer Daten an einen IMB-Gutachter widersprechen und somit indirekt auf die Gutachterauswahl des Gerichts Einfluss nehmen?

Hintergrund der Angelegenheit ist wohl, dass jetzt in dem Regressverfahren auf Drängen der Haftpflicht erneut die Kausalität der erlittenen Verletzungen überprüft werden soll. Die Haftpflicht will unbedingt einen IMB-Gutachter, der bereits ein Negativgutachten in dem Haftpflichtverfahren des UO abgegeben hatte. Welche Möglichkeiten hat das UO jetzt, ohne in diesem Verfahren Prozesspartei zu sein oder anwaltlich vertreten zu sein? Gibt es außer datenschutzrechtlichen Überlegungen möglicherweise auch noch andere Ansätze?

Eure Vorschläge werde ich an das UO weiterleiten.

Gruß
Joker
 
Hallo Joker,

habe von einem UO die Bitte erhalten hier anzufragen, ob man zu einer persönlichen Begutachtung verpflichtet werden kann, wenn die DRV ihre Regressansprüche gegen die Haftpflicht vor Gericht geltend macht. Das UO ist also nicht Partei des Verfahrens, sondern höchstens Zeuge. Kann man einen Zeugen begutachten bzw zu einer Begutachtung verpflichten?

Ja...eine gute Frage:confused:

Ich meine "Nein", aber du könntest der DRV event. Gutachten zur Verfügung stellen.;)


Grundlegendes:(Hilft dir im speziellen Fall nicht weiter

Der Rentenversicherer muss seinen Aufgaben als „Treuhänder“ (§ 119 SGB X) nachkommen.
Macht er dies nicht Umfänglich steht dem Geschädigten gegen
die DRV vor dem SG ein geltend zu machender Schadenansp. zu.
(pVV des Sozialleistungsverhältnisses, § 839 BGB)

Der Anspruch des Verletzen auf Ersatz geht w. g. an den RVT über.
Diesem obliegt es dann es dann Schaden ggf. unter Berücksichtigung einer
Haftungsquote (Mithaftungsanteil) zu realisieren.

Thema: Haftungsquote im Zivilverfahren (Geschädigter-Schädiger)


W. Info:
http://juris.bundesgerichtshof.de/c...nt.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=28270&pos=0&anz=1

https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=67520


W. Info:
Selbst wenn der Versicherte hinsichtlich seiner
eigenen Ansprüche bereits abgefunden ist
oder diese verjährt sein sollten, ist die Information
des RVT hinsichtlich eines unfallbedingten
Verdienstentgangs wichtig, da die übergegangenen
Ansprüche gemäß § 119 SGB X (u. § 116
SGB X) von der Verjährung des Versicherten abgekoppelt
sind (vgl. Ziff. 1.2.2) und im Regelfall
weiterhin geltend gemacht werden können (je
nach Regulierungsstand im Einzelfall).

Quelle:
Mitteilungen der bayerischen Landesversicherungsanstalten 10/2004


W. Info:
Teilungsabkommen

Quelle:
http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=SGB10_116R15

http://www.rechtslupe.de/wirtschaft...licher-unfallversicherung-334987#.UTtfXPkTBMk

https://app.ehrportal.eu/dguv/webmo...3D48D85F277E388BB3A6B5BF6E36?key=2|10394|2013

http://www.edumagazin.de/98300/BSHG...ueber_dem_geltenden_Recht_in_den_Faellen.html


Grüße

Siegfried21
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallo Siegfried,

dank dir für deine Antwort. Hmm, wenn vermutlich keine persönliche Begutachtung möglich ist, bliebe also nur die nach Aktenlage... Das UO wurde aufgefordert Befundberichte, Röntgen-und MRT-Bilder zur Verfügung zu stellen - soweit grundsätzlich kein Problem. Das UO wäre aber nicht bereit, diese Bilder und Befunde dem bereits bekannten IMB-Gutachter zur Verfügung zu stellen, da das Ergebnis absehbar ist.

Könnte das UO somit die Übermittlung seiner Befunde an diesen speziellen Gutachter unterbinden und darauf hoffen, dass durch das Gericht ein neutraler GA benannt wird? Oder muss ein Zeuge eines Gerichtsverfahrens damit rechnen, dass für ihn kein medizinischer Datenschutz gilt?

Freue mich im Sinne des UO über weitere Anregungen

Gruß
Joker
 
Hallo,

wenn ich das jetzt mal extrem deute, wird dem UO von der Haftpflicht ja vorgeworfen, die DRV (und ihre GA´s) über seine Erwerbsunfähigkeit getäuscht zu haben.

Damit sollte dann doch das Zeugnisverweigerungsrecht greifen, wenn das UO befürchten muss, dass irgendein anderes GA Erwerbsfähigkeit feststellen sollte und damit irgendeine Täterschaft bewiesen werden soll.

Da ich ja momentan sowieso auf Konfrontationskurs bin, würde ich freiwillig überhaupt keine Daten rausgeben und im Zweifelsfall mal den Richter in Zugzwang bringen, falls der eine Begutachtung eines Zeugen haben möchte. Die Haftpflicht hat ihre Behauptung zu beweisen und kann den Zeugen (in ihren Augen Täter) nach meinem bisherigen Verständnis nicht zur Mitwirkung verpflichten.

Gruß
tamtam
 
Puh...........

Leute - ich ziehe sämtlich Hüte vor Euch!
Ich blick absolut nix von all dem obwohl ich mich echt versucht habe durchzubeissen. Wenn Ihr das schafft...........boah!
Mein qualliger Kopp schafft das nicht:confused:

LG
 
Hallo Feuerqualle,

kurze Erklärung:

Joker bekommt z. B. eine Erwerbsminderungsrente von der DRV, dito hat
Übergangsgeld bekommen im Rahmen einer medizinischen oder beruflichen Rehabilitation.

Die DRV bezahlt erstmals die Geschichte! egal (Kausalität) warum z. B.
die Erwerbsminderung ect. eingetreten ist.

Gibt es aber jetzt einen Schadenersatzpflichtigen (Schuldigen oder Mitschuldigen) an der Verletzung bzw. Erwerbsminderung, kann die
DRV die Kosten bei dem Schadenersatzpflichtigen regressieren.

§ 116 SGB X:
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__116.html
(Regress EMR-Rente, Übergangskosten, Rehakosten ect.)

§ 119 SGB X:
http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbx/119.html
(Rentenbeitragsregress)

Die Regresshöhe kann ggf. noch die Haftungsquote vom (Schädiger-Verletzen) bestimmen.
Des weiteren wurde z. B. bei s. g. "Altfällen" meistens im Rahmen des
§ 116 SGB X (zur Vermeidung von einer aufwendigen Prüfung) ein Teilungsabkommen mit 50/50 abgeschlossen.

Info:
http://de.wikipedia.org/wiki/Teilungsabkommen

Jetzt ist es wahrscheinlich im aktuellen Fall so, dass die
DRV bei der ersatzpflichtigen Versicherung regressieren möchte,
(weil sie u. a. von unfallkausalität von der EMR ect. ausgeht) aber
die Versicherung sagt, nein die Erwerbsminderung ect. ist nicht unfallkausal
oder nur zu einem geringen Grad und somit sind wir nicht bereit die
Geschichte anzuerkennen oder nur zu 50 % und keine 100 %.

Resümee: ggf. könnte Joker ein Rentenschaden in der Altersrente
entstehen.


Grüße

Siegfried21
 
Regressionsshow

Hallo zusammen,

Meine Ansicht der Sachlage ergibt sich daraus:
Hintergrund der Angelegenheit ist wohl, dass jetzt in dem Regressverfahren auf Drängen der Haftpflicht erneut die Kausalität der erlittenen Verletzungen überprüft werden soll. Die Haftpflicht will unbedingt einen IMB-Gutachter, der bereits ein Negativgutachten in dem Haftpflichtverfahren des UO abgegeben hatte. Welche Möglichkeiten hat das UO jetzt, ohne in diesem Verfahren Prozesspartei zu sein oder anwaltlich vertreten zu sein? Gibt es außer datenschutzrechtlichen Überlegungen möglicherweise auch noch andere Ansätze?
Ich habe das Wesentliche hervorgehoben durch Fettdruck.

Ich halte überhaupt nichts davon, dem Ablenkungsversuch des Schadensersatzpflichtigen auf den Leim zu gehen. Zeitschinden und Irreführen mit Ablenkung!
Die DRV ist ja nicht ganz bacher, sich auf solche Spielchen einzulassen. Aber die arbeiten ja sowieso zusammen, denn, geht das Ganze gegen das UO aus, dann profitiert ja auch die DRV. Also ist das nach m. M. ein Gemeinschaftsspiel - ein Show-Prozess - der Schadenhaftpflichtigen und DRV gegen das UO.

Der Einsatz-Sinn der IBM-Gutachter stellt sich bei diesem Fall voll erkennbar heraus --> nämlich für Schadensersatzpflichtentsorgung zu sorgen - egal mit welchen Gutachten-Tricks.

Meine Meinung ist, das GA des IMB-Gutachters, das sich negativ dem Geschädigten auswirkte, einer medizinisch sachverständigen Inhaltsprüfung zu unterziehen.
Es muss ja Anhaltspunkte geben, warum ein GA von einer versicherungsfreundlich berüchtigten Gutachteninstitution als einziges zu einem konträren Ergebnis zu den übrigen Gutachten und ärztlichen Befundberichten kommt.

Außerdem muss hier an das Befangenheitsablehnungsrecht appelliert werden.
Wenn das UO den begründenden Verdacht hat - der genügt für Befangenheit - dass der IMB-Gutachter weder unvoreingenommen ist, noch Objektiv- noch Neutralitätspflicht eingehalten hat, dann muss das UO diesen Einwand erheben. Hätte es eigentlich auch schon tun sollen, als das negative Gutachten erstellt war. Das UO muss also nun auch noch begründen, warum es seinerzeit nichts gegen das negative GA unternommen hat.

Wenn das UO eine RS hat, so sollte es mit ihr klären: Wenn die U-Schädigung unschuldig erlitten wurde, so steht dem UO auch in dieser Angelegenheit nun eine Anwaltsvertretung (eventuell auch eine Zweitmeinung) zu und zwar auf Kosten der Schadenshaftpflichtversicherung. Der unschuldig Geschädigte muss finanziell so gestellt sein, als ob es den Schaden nie gegeben hätte.


Teilungsabkommen...
Jetzt ist es wahrscheinlich im aktuellen Fall so, dass die
DRV bei der ersatzpflichtigen Versicherung regressieren möchte,
(weil sie u. a. von unfallkausalität von der EMR ect. ausgeht) aber
die Versicherung sagt, nein die Erwerbsminderung ect. ist nicht unfallkausal
oder nur zu einem geringen Grad und somit sind wir nicht bereit die
Geschichte anzuerkennen oder nur zu 50 % und keine 100 %.
Mir erscheint das als eine (mir bereits bekannte) Absprache zwischen DRV und der Schadenshaftpflichtigen (würde mich nicht wundern, wenn es dabei um die Allianz ginge), gemeinsam die Schadens- bzw. Rentenpflicht zu entsorgen.
Es muss also sorgsam jeder Schritt überlegt werden. Sich nur auf Rechtsvorschriften zu verlassen ist hier nicht ratsam.

Gruß Ariel

PS: Regression = Zurückfordern, ersetzen lassen.
 
Zuletzt bearbeitet:
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