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Merkzeichen Erhöhung mit aG und T für einen Schwerbehinderten

mikeae1

Mitglied
Registriert seit
17 Apr. 2010
Beiträge
96
Ort
Berlin
Guten Tag,
jahrelange Gerichtsverhandlungen und eine stetige Änderung der zuständigen Sozialanwaltskanzlei, wegen nachgewiesener Untätigkeiten und Passivitäten, ergab als 1. Zwischenergebnis einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen G und B und 60%.
Über 7 Jahre zog sich dieses Projekt, das Angebot der Gegenseite wurde stetig, ca. im Jährlichen Tonus um 10 % erhöht, so kamen wir momentan bei 60 % an.

Mittels der kompletten Kranken-Unfall-Akte seit 2009 und davor (da gab es weder Erkrankungen noch Verletzungen mit bleibenden Schäden meinerseits)
Wurde beantragt: aG B T und 100%.
Laut der Anwaltskanzlei soll ich nun das Urteil annehmen. Und mindestens 1/2 Jahr warten, um einen Verschlimmerungsantrag zu stellen.
Sollte ich dieses Verfahren weiter vorantreiben mit sich stetig ergänzenden Krankenhaus-Pflege-Ärzten-Berichten, würde sich das Verfahren noch viel länger in die Zukunft erstrecken, bis ich irgendwann die Transportmöglichkeit zu den Terminen erhalte.
Das erscheint mir unlogisch und ich habe bis heute diese Vorgehensweise der Sozialanwaltskanzlei in Berlin abgelehnt.
Kann ich eine Prüfung auf Legitimation der Ansprüche auf Merkzeichen T etc. mittels Einstweiliger Verfügung oder Vergleichbares durchsetzen ?
Über eine Beteiligung an diesem Thema würde ich mich sehr freuen.
Hochachtungsvoll Mike
 
Hallo Mike

Ich musste erst einmal nachschauen, was es mit Merkzeichen T auf sich hat; das gibt es nicht, wo ich wohne.
(T Merkzeichen T Schwerbehindertenausweis - Schwerbehindertenausweis - Wie Sie Ihren Schwerbehindertenausweis richtig beantragen und Ansprüche durchsetzten, Voraussetzung u.a. GdB 80)

Ist denn absehbar, dass in einem halben Jahr weitere medizinische Erkenntnisse zu Verfügung stehen oder dass eine sehr deutliche Verschlechterung (mind. Verschlechterung um GdB 10) eintritt und ärztlich bestätigt wird? Nur dann, mit entsprechend neuen Erkenntnissen/Veränderungen, hätte ein Verschlechterungsantrag überhaupt Aussicht auf Erfolg.

Wo liegt deiner Ansicht nach der Grund für die Differenz vom GdB 60 für bestätigte Gesundheits- und Funktionsstörungen zum GdB von mind. 80, den du für das T brauchst?
Hast du das mediz. Gutachten vom Versorgungsamt, in dem die bestätigten Gesundheitsstörungen und GdB einzeln aufgelistet sind?
Hast du die Akte und kannst nachlesen, was von Ärzten eingereicht wurde - evtl. unzureichend eingereicht, evtl. unzureichend berücksichtigt wurde?
Du musst ja einen Anhaltspunkt haben, wenn du das Verfahren nicht abschließen willst (ebenso für einen Verschlechterungsantrag). Die genannten Unterlagen können dir evtl. einen Anhaltspunkt aufzeigen.
Entweder hat das Versorgungsamt die Schäden anders bewertet als du es in der VersMedV findest oder dem Versorgungsamt lagen nicht alle mediz. Befunde vor oder beides.

Ich würde o.g. prüfen und je nach Anhaltspunkt versuchen, GdB 80 in diesem Verfahren zu erreichen.
Mit GdB 80 wird dir T vermutlich auch zuerkannt, weil aG schon bestätigt wurde.

Mit "einstweiliger Verfügung" kenne ich mich nicht aus.
Für T ist GdB 80 Voraussetzung. Wenn der nicht bestätigt vorliegt, das Verfahren aber noch läuft, weiß ich nicht, ob man eine Chance hat, T im Vorgriff wegen Dringlichkeit durchzusetzen.

LG
 
Zuletzt bearbeitet:
P.S. Gemeint war vermutlich "einstweilige Anordnung" (Sozialrecht), mit dem Suchbegriff findest du Infos ... z. B. Eilantrag vor dem Sozialgericht - Sozialrecht Rosenow
Wenn du mit dem Suchbegriff >> einstweilige Anordnung Sozialrecht Merkzeichen << suchst, kommst du evtl. weiter.
Ich habe das Untenstehende gefunden, die sehr strengen Voraussetzungen für dein Anliegen werden aufgezeigt. Die Antragsstellerin hatte eine einstweilige Anordnung für Merkzeichen G beantragt und damit Erfolg.

Aus dem Beschluss des LSG von 2012:
Die Voraussetzungen zur vorläufigen Feststellung des Merkzeichens G bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens vor dem SG Mannheim liegen vor. Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 SGG ersichtlich nicht gegeben sind und es auch nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustands geht, nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht.​

Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Besondere Anforderungen an die Ausgestaltung des Eilverfahrens ergeben sich aus Art 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG), wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären. Eine solche Fallgestaltung ist anzunehmen, wenn es im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes um die Sicherung des verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimums während eines gerichtlichen Hauptsacheverfahrens geht. Ist während des Hauptsacheverfahrens das Existenzminimum nicht gedeckt, kann diese Beeinträchtigung nachträglich nicht mehr ausgeglichen werden, selbst wenn die im Rechtsbehelfsverfahren erstrittenen Leistungen rückwirkend gewährt werden (BVerfG 12.05.2005, NVwZ 2005, 927, 928).​

Die Gerichte müssen in solchen Fällen, wenn sie sich an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren wollen, die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend prüfen (vgl. BVerfG, NJW 2003, 1236 ; BVerfG, NVwZ 2004, 95,96). Dies gilt insbesondere, wenn das einstweilige Rechtsschutzverfahren vollständig die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens übernimmt und eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung eines Beteiligten droht. Entschließen sich die Gerichte zu einer Entscheidung auf dieser Grundlage, so dürfen sie die Anforderungen an die Glaubhaftmachung durch den Antragsteller eines Eilverfahrens nicht überspannen. Die Anforderungen haben sich vielmehr am Rechtsschutzziel zu orientieren, das der Antragsteller mit seinen Begehren verfolgt (BVerfG, NVwZ 2004, 95, 96). Dies gilt insbesondere, wenn der Amtsermittlungsgrundsatz gilt. Außerdem müssen die Gerichte Fragen des Grundrechtsschutzes einbeziehen (BVerfG 12.05.2005, NVwZ 2005, 927, 928).​

Ist dem Gericht dagegen eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden. Auch in diesem Fall sind die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen. Die Gerichte müssen sich schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen (vgl. BVerfG, NJW 2003, 1236, 1237). Dies gilt ganz besonders, wenn es um die Wahrung der Würde des Menschen geht. Eine Verletzung dieser grundgesetzlichen Gewährleistung, auch wenn sie nur möglich erscheint oder nur zeitweilig andauert, haben die Gerichte zu verhindern. Diese besonderen Anforderungen an Eilverfahren schließen andererseits nicht aus, dass die Gerichte den Grundsatz der unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache vermeiden, indem sie zum Beispiel Leistungen nur mit einem Abschlag zusprechen (vgl. BVerfG 12.05.2005, NVwZ 2005, 927, 928; SG Düsseldorf, NJW 2005, 845, 847).​

In Verfahren nach dem SGB IX sind Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz nicht grundsätzlich ausgeschlossen, unterliegen allerdings besonderen Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrunds, denn grundsätzlich ist es Antragstellern, insbesondere denjenigen, für die - wie bei der Antragstellerin - bereits die Schwerbehinderung festgestellt ist, zuzumuten, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten. Das gilt im Grundsatz auch, wenn Merkzeichen geltend gemacht werden. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt aber dann in Betracht, wenn über die bloße Beschleunigung hinaus besondere Interessen des Antragstellers zu berücksichtigen sind.​

Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Ausnahmefall erfüllt. Die Erfolgsaussichten der Klage in der Hauptsache sind derzeit offen. (...)​
Quelle: LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.11.2012 - L 8 SB 3897/12 ER-B - openJur
 
Zuletzt bearbeitet:
Danke für die ausführliche Antwort, dies habe ich entsprechend der Sozialanwaltskanzlei weiterleiten lassen.

Doch in der Basis - EIGENTLICH - geht es darum mithilfe der Unterlagen dem Gericht meinen Gesundheitszustand seit 2009 und vorher korrekt darzustellen.
Das ist für mich nicht möglich, da ich auf stetige Hilfe für die menschlichsten Dinge angewiesen bin (Toilettengang, Waschen, Essen etc.)
Somit bleiben die Unterlagen liegen.
Das war für mich auch eine Begründung einen Antrag auf Betreuung - Entmündigung - zu stellen.
Der Antrag wurde nach Besuchen in meinem Zimmer abgelehnt.
Dem 3. Antrag wurde schließlich stattgegeben.
Die infrage kommenden Anwälte waren zu einem Besuch in meinem Zimmer bereit.
Nachdem die Anwälte die Aktenvielfalt und offenen Projekte und Fälle betrachten durften,
möglicherweise auch meine Aktionsfähigkeit eingeschätzt haben,
konnten sie mir nicht voll und ganz Ihre Tätigkeit zusagen, es sei viel zu umfangreich, etc. und im Übrigen haben sie keine Möglichkeiten wegen Arbeitsüberlastung.
Eine Anwältin - "sagte mir zu: Ich setze mich voll und ganz für Sie ein"
Daraus resultierten noch umfangreichere Aufgaben für mich, um überhaupt die Pflege zu sichern, mein Zimmer finanziell zu halten und Gefängnisstrafen zu vermeiden.
Ja - wegen einer nicht Weiterverfolgung während der Betreuung - durfte ich in einer Strafvollzugsanstalt - Zeit verbringen. Die Anwältin wollte monatlich 20 € Raten an den Staat über Jahre von meinem Konto zahlen lassen, obwohl ich den Karton nachweislich verschicken lies (ich soll ein Karton Spielzeug nicht verschickt haben).
Objektiv ist dringender Handlungsbedarf wohl vorhanden, es wird nur nicht in die Tat umgesetzt.

Die Einstufung auf mind. 80 % GdB und Merkzeichen T, aG etc. gewähren hoffentlich, dass ich zu Ärzten, Krankenhäusern gefahren werden kann,
so dass die auflaufenden Projekte, neue Fälle etc. nicht expotentiell, sondern möglicherweise nur linear ansteigen werden.
Denn jede Nichtbehandlung meiner Gesundheit führt zu weiteren erheblichen Schwierigkeiten, insbesondere organisatorisch in der Abarbeitung der Post.
Folgende Behandlungen sind äußerst hilfreich(erhalte ich nicht diese Behandlungen, ist es mir leider seit 2009-2010 unmöglich etwas kreatives zu erledigen, z.b. an diesem Forum teilzunehmen):
Chirotherapie, manuelle Medizin, Neurologische Krankengymnastik (KG-ZNS), letztriges wurde bis heute von der Krankenkasse stets abgelehnt,
Chirotherapie und manuelle Medizin erhalte ich von ausgesuchten Ärzten mit der üblichen mindestens 12 Wochen Behandlungspause.
Um diese Verordnungen zu erhalten muß ich in der Lage sein Arztbesuche wahrzunehmen.
Sind Ärzte nicht bereit, Verordnungen auszustellen, lasse ich mich zu einem weiteren transportieren etc.
Daher ist die Erweiterung der Merkzeichen auf aG und T sehr hilfreich

Daher meine "Idee" einer einstweiligen Verfügung wegen höchster Dringlichkeit,
Zitat aus den Quellen die mir hier freundlicherweise genannt werden:
"Ein gerichtliches Verfahren braucht seine Zeit. Im Sozialrecht muss meistens ein Widerspruchsverfahren durchgeführt werden, bevor es überhaupt zu einem gerichtlichen Verfahren kommt. Manche Dinge können aber nicht warten, weil sonst eine Notlage eintritt. "

Bleibt der Begriff "Notlage" zu klären - Oder ?

Vielen herzlichen Dank
Mike
 
Hallo Mike

Kannst du selbstständig im Internet suchen, lesen etc.?
Mit der o.g. Suche habe ich einige Ergebnisse gesehen, aber nicht viel davon gelesen.
In dem oben verlinkten u zitierten Beschluss ist auf den ersten Blick viel Wertvolles zu finden, um zu prüfen, ob man eine Chance hat. Wenn ja, dann muss es noch wasserdicht formuliert werden.
Ich habe nicht ganz kapiert, in welchem Verfahrensschritt sich das aktuelle Verfahren um den GdB 100 und T befindet und wie viel Zeit du hast für welchen nun folgenden Schritt.

Auch die Fragen, ob du die Akte hast und das aufgeschlüsselte Gutachten des Versorgungsamts, sind noch offen.
(Beitrag #2)

Klar, Merkzeichen T würde dir einige Hürden vom Hals schaffen.
Deshalb kämpfst du ja auch darum!

Und noch eine Anmerkung: Beim Versorgungsamt kannst du nicht um Anerkennung von Schäden seit 2009 kämpfen. Das weißt du selber. Also step-by-step bzw. Verfahren für Verfahren betrachten. Beim Versorgungsamt kann der Antrag rückwirkend bewilligt werden, aber nicht bis 2009 und auf keinen Fall "kausal". Die Gründe, die zu Funktionsstörungen führen, werden dort nicht festgestellt, nur die Funktionsstörung z.B. am Organ selber und in der Auswirkung.
Wichtig beim Versorgungsamt erschien mir, die Einschränkungen aus eigener Sicht, im Alltag, darzustellen. Ich habe mich dabei orientiert an einer Gliederung, die man findet mit Suche nach "Pain Disability Index", für dich vermutlich nicht ausreichend, sondern nur für eine Vorstellung tauglich.

LG
 
Zuletzt bearbeitet:
hallo Mike,

@HWS-Schaden hat ja schon sehr ausführich und zutreffend geschrieben. der begriff "notlage" zu klären ist vielleicht müssig, denn er liegt dem sozialrecht prinzipiell zu grunde. mit deinen ausführungen hast du es ja auch bereits inhaltlich schon erklärt. nicht viel mehr findest du unter http://www.sozialgericht-braunschweig.niedersachsen.de/startseite/haeufige_fragen/eilverfahren, wenn es um einen eilfall geht. deinen anspruch darauf kannst und musst du aber auf die zukunft richten, nicht für bereits vergangenes.


gruss

Sekundant
 
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