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Meinung zu Urteil wg. grobem Behandlungsfehler erbeten

Sekundant

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24 März 2009
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5,653
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hier, links von dir
Hallo,

ich möchte hier einmal einen Sachverhalt bezüglich Behandlungsfehler anhand eines Urteils zur Diskussion stellen. Eine annähernd verlässliche Antwort kann wohl nur ein Rechts- und/oder medizinischer Experte geben, dessen bin ich mir schon bewusst. Aber der eine oder andere User hier hat möglicherweise weiterführende Informationen oder gleichgelagerte Sachverhalte.

Ich beziehe mich dabei auf das Urteil des Oberlandesgericht Hamm, 3 U 123/00 vom 24.10.2001 wegen nicht durchgeführter Befunderhebung (als Anlage).

Der Schwerpunkt des Urteils ist darin zu sehen, dass eine Massnahme getroffen wurde, ohne vorher einen notwenigen Befund zu erheben. Nach meiner Ansicht dürfte es bei sonst vergleichbaren Voraussetzungen nicht in erster Linie um die hier tatsächlich durchgeführte Massnahme (chiropraktische Behandlung) gehen.
Hier stelle ich eine physiotherapeutische Massnahme (KG, Massage) mit uU ähnlich möglichen Folgen gleich, wenn entsprechende Anhaltspunkte (zB neurologische Ausfälle) vorhanden sind.

Würde mich freuen und mir weiterhelfen, wenn jemand meine Ansicht bestätigen oder widerlegen kann. Habe selbstverständlich Urteile - auch hier - recherchiert. Möglicherweise kennt jemand auch diesbezügliche Urteile, Veröffentlichungen (Bücher, med. Aufsätze und Vorgaben) oder Abhandlungen, die ich bisher nicht gefunden habe.


Gruss

Sekundant
 

Anhänge

  • Umkehr der Beweislast, Chiropraktische Behandlung, Bandscheibenvorfall, Behandlungsfehler_MARK.pdf
    54.4 KB · Aufrufe: 23
Hallo,
ich habe einen gleichen Fall erlebt. Da wurde ohne vorherige detaillierte Untersuchung "mal eben eingerenkt" und (vermutlich?) die Erkrankung erst manifestiert. Nur leider, leider handelt es sich bei der vorliegenden Grunderkrankung nicht um einen Bandscheibenvorfall, weswegen sich der Patient (i.S. dieses Urteils) dann wahrscheinlich schwer tun wird, diesen Behandlungsfehler nachzuweisen, oder ?

Die Frage ist ja auch, ob man sich auf (noch) einen (weiteren) Kampf einlassen möchte. Wo wir ja alle wissen, wir die Erfolgsaussichten bei solchen Verfahren gegen die Ärzteschaft so sind ... :cool:

Ich hätte übrigens auch einen (in USA ausgebildeten, seit 25 Jahren erfahrenen !) Chiropraktiker zur Hand, der mal eben erklärt, wie es eigentlich richtig geht mit dem "Einrenken" ! :p Dem wäre ein solcher Fehler natürlich nicht passiert ...

Gruß,
moni68
 
Hallo Sekundant,

Ich bin erschüttert. Was haben mich gleich nach dem Unfall ständig für Ärzte eingerenkt, ohne Bandscheibenvirfälle auszuschließen, die dann danach erst diagnostiziert worden sind. Fürchterlich und es wurde nicht besser, sondern immer schlimmer.
Mir fällt es wie Schuppen von den Augen. Ich hatte diesen Verrückten vertraut und meine ganze Hoffnung dort hinein gesetzt, als ich damals nocheinmal noch nich wagte, die Halbgötter in Weiß in Frage zu stellen.

Nur was nützt es. Meine Gesundheit ist ruiniert und es ist schon schwer genug zu beweisen, dass man durch den Unfall die Folgen davon getragen hat, wieselflink ich erst recht beweisen können, dass das durch das Einrenken noch schlimmer wurde.
Aber wie soll man den zusätzlichen Schaden beziffern. Wahrscheinlich kommt es darauf dannauchnicht mehr an, jedenfalls bei mir.

Es ist fürchterlich und ich bin ratlos, zumal ich genau von diesen Ärzten auch auf meine Anforderung nicht die vollständigen Unterlagen erhalten haben kann oder die dort wirklich geschlampt haben.

Ich finde es bemerkenswert, dass es auch Ärzte gibt, die diese Fehler anprangern. Da möchte man doch zu gerne wissen, wer dieser Dr. Q. ist.

Schöne Grüße

Chroni
 
Hallo Sekundant,

ich würde Dir gerne antworten, aber offen gestanden finde ich Deine Frage nicht....

Möchtest Du wissen, ob die Grundsätze der Entscheidung des OLG Hamm auf Physiotherapeuten übertragbar sind? Nein, nicht direkt. Dazu habe ich folgendes auf die Schnelle gefunden:

Es wurde ein Physiotherapeut wegen behaupteter fehlerhafter Behandlung in Anspruch genommen. Die Klage scheiterte bereits daran, dass der Kläger eine fehlerhafte Behandlung nicht nachweisen konnte, das Gericht hat aber auch noch grundsätzlich zur Aufklärungs- und Dokumentationspflicht von Physiotherapeuten Stellung genommen und diese zumindest dann, wenn die Behandlung auf einer ärztlichen Verordnung beruht, verneint, denn:

Grundsätzlich schuldet die Aufklärung einer (risikobehafteten) Heilbehandlung der verordnende Arzt, hier die Beklagte zu 3) als Facharzt für Orthopädie. Die Aufklärungspflicht ist primär Aufgabe des behandelnden Arztes. Nur er hat genügend Kenntnisse und Informationen, um den Patienten in für ihn geeigneter Weise aufzuklären (Ehlers/Broglie, Arzthaftungsrecht, 2. Aufl., Rz 746). Grundsätzlich darf eine Aufklärung daher auch nicht auf Hilfspersonal delegiert werden (aaO Rz 747). Das wäre nur dann der Fall, wenn dieses über entsprechendes Fachwissen verfügt. Auf Grund der wesentlich geringeren Ausbildungstiefe von Physiotherapeuten kann man bereits aus diesem Grund eine Aufklärungsverlagerung auf dieses ?Hilfspersonal? bei der hier verordneten Maßnahme ausschließen. Bei horizontaler Arbeitsteilung ? wie hier zwischen Orthopädin und Physiotherapeuten ? müssen die für die Behandlung hinzugezogenen Therapeuten grundsätzlich keine eigene Anamnese durchführen und auch keine eigenen Befunde erheben, die über den konkreten Überweisungsauftrag ? hier die Verordnung ? hinausgehen. Vielmehr können sie sich darauf verlassen, dass dies bereits in der gebotenen Form durch den erstbehandelnden Arzt geschehen ist. (st. Rspr. des BGH; vgl. z.B. BGH NJW 1994, 797 ff; st. Rspr. des 4. ZS, vgl. zuletzt Beschl v. 15.01.2004 ? 4 U 836/03; so auch OLG Oldenburg VersR 1999, 452, 453; OLG Celle VersR 1990, 1012; OLG Düsseldorf VersR 1984, 643).

http://www.iww.de/index.cfm?pid=1307&opv=060287

Aber wie gesagt, vielleicht schreibe ich gerade an Deiner Frage vorbei....

Gruß,
Double999
 
Danke erst mal, double999.

Du hast recht, eine eindeutige Frage geht nicht hervor. Ist den Belastungen der letzten Tage und Wochen zuzuschreiben; drei längere Fahrten, ein Gesprächs- und Sitzungsmarathon von eineinhalb Stunden, das macht sich halt doch bemerkbar, wenn das dann noch mit hochwirksamen Mitteln augebügelt wird :confused:.

Es geht tatsächlich um die Vornahme der Physiotherapeutischen Massnahmen, allerdings nicht gegen den Therapeuten, sondern gegen den verordnenden Arzt. Er liess die Massnahmen vornehmen, ohne vorher entsprechende Befunde zu erheben, obwohl Hinweise auf neurologische Defizite vohanden waren. Bei dieser Therapie ist nun eine immense Verschlechterung - ich schliesse durch weitere Schädigung - eingetreten.

Es geht also wie im genannten Urteil um die (hier durch med. VO) vorgenommene Behandlung, ohne vorher notwendige Befunde zu erheben. Damit natürlich auch verbunden ein grober Behandlungsfehler.

Ich hoffe, es ist einigermassen verständlich, sonst muss ich doch noch ein paar Tage warten und regenerieren.


Gruss

Sekundant
 
Hallo Sekundant,

der Physio ist "nur" der verlängerte Arm des verordnenden Arztes. Nicht denken, ausführen. Von daher müssten die Grundsätze der Entscheidung des OLG Hamm auch auf diese Konstellation übertragbar sein.

Die Frage, ob in Deinem Fall tatsächlich ein (grober) Behandlungsfehler vorliegt, oder nicht, kann in letzter Konsequenz natürlich (mal wieder) nur ein Gutachter beantworten....

Nicht erhobene Befunde reichen ja für sich genommen nicht aus, einen groben Behandlungsfehler festzustellen. Es bedarf ja noch der Kausalität zum eingetretenen Schaden. Wenn also die Befunderhebung zwingend dazu geführt hätte, dass die Behandlung nicht hätte durchgeführt werden dürfen und wenn die durchgeführte Behandlung in Verbindung mit den nicht erhobenen Befunden zu einem Schaden geführt haben, der ohne die Behandlung nicht eingetreten wäre, dann, aber auch nur dann hast Du Deinen groben Behandlungsfehler....

Gruß,
Double999
 
Hallo,

der Physio ist "nur" der verlängerte Arm des verordnenden Arztes. Nicht denken, ausführen. Von daher müssten die Grundsätze der Entscheidung des OLG Hamm auch auf diese Konstellation übertragbar sein.

Das habe ich auch so gesehen, allerdings bisher ohne zustimmende , besser gesagt nur ausweichende Meinung.

Nicht erhobene Befunde reichen ja für sich genommen nicht aus, einen groben Behandlungsfehler festzustellen. Es bedarf ja noch der Kausalität zum eingetretenen Schaden. Wenn also die Befunderhebung zwingend dazu geführt hätte, dass die Behandlung nicht hätte durchgeführt werden dürfen und wenn die durchgeführte Behandlung in Verbindung mit den nicht erhobenen Befunden zu einem Schaden geführt haben, der ohne die Behandlung nicht eingetreten wäre, dann, aber auch nur dann hast Du Deinen groben Behandlungsfehler....

Wobei im positiven Fall der Eintritt des Schadens wie ich es sehe nur möglich sein muss, auch wenn es hier sehr wahrscheinlich ist. Die fehlende Kausalität hätte dann die Gegenseite zu beweisen.

Konkret:
Unfall mit (dokumentierten) neurologischen Defiziten, Diagnose HWS-Distorsion (später ohne Dokumentation geändert/erweitert auf Schulter-Arm-Syndrom, was sich auch als richtig erwies);
physiotherapeutische Behandlung mit entsprechendem Ereignis und weiteren neurologischen Ausfällen, erst hier Veranlassung von MRT und neurolog. Abklärung;
Ergebnis BSV[#1] (in Vergleichsbeurteilung mit späterer MRT zum VU-Zeitpunkt "relativ frisch") mit Beteiligung der Nervenwurzeln;
später auch anl. OP Feststellung von Bandzerreissung.

Nur um die wichtigsten Details zu nennen - gibt noch einiges mehr. Auch zu dem Thema "Abschließende Schmerzensgeldreglung?", wenn es bei mir wieder geht.

Auch wenn ich mir in der Beurteilung recht sicher bin, lassen manche Aussagen schon manchmal verzweifeln.


Gruss

Sekundant
 
Hallo Sekundant,

ich bin zwar nicht dar Fachanwalt. ;)

Meine Meinung:
Das Urteil ist uralt und die RA haben dazu gelernt.
Heute ist sowas nicht mehr von Erfolg gekrönt.

Eine relevante (mit Wirkung) Therapie ist heute nicht nur Verordnung sondern auch
im Rahmen der Deligierung von Behandlungsmaßnahmen ein Vorschlag des behandelnden Arztes.

Jede Behandlung sollte/müßte (ist noch in Arbeit) geprüft werden;
dies im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten.
Das bedeutet in einer Reha-Einrichtung durch den Reha-Arzt, in einer kleinen Praxis -die Möglichkeit einer Nachfrage bei einem Facharzt
- so die mutmaßliche Entgegnung der Beklagten -

Bevor hier die Umkehrbeweislast (grober Behandlungsfehler) gestartet wird und dann ja erst die Klage erfolgt wird durch Gutachten der Goldstandard definiert.

Das nur von mir
Viele Grüße
Mareike
 
Hallo,

der Meinung kann ich jetzt nicht ganz folgen:

Meine Meinung:
Das Urteil ist uralt und die RA haben dazu gelernt.

Welche Rolle soll das spielen? Das Urteil hat doch kein Verfallsdatum, oder?

Eine relevante (mit Wirkung) Therapie ist heute nicht nur Verordnung sondern auch
im Rahmen der Deligierung von Behandlungsmaßnahmen ein Vorschlag des behandelnden Arztes.

Jede Behandlung sollte/müßte (ist noch in Arbeit) geprüft werden;
dies im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten.

Für eine Delegierung an einen anderen Arzt vielleicht, hier liegt aber eine Verordnung für eine physiotherapeutische Behandlung vor. Das kann ja wohl kein Vorschlag sein nach dem Motto, schau mal - machen kannst Du was Du willst. Dass eine Prüfung seitens eines weiterbehandelnden Arztes besteht, ok. Aber der Therapeut muss sich doch schliesslich auf die gestellte Diagnose und Behandlungsmethode verlassen können und soll nicht eigene vornehmen. Dafür steht der Arzt ein.

Mal ein Auszug aus "Arzt-/Ersatzkassenvertrag (Bundesmantelvertrag)"

§ 16 Verordnung von Heilmitteln und Hilfsmitteln

(1) Die Verordnung von Heilmitteln und Hilfsmitteln liegt in der Verantwortung des Vertragsarztes; sie ist auf den jeweils dafür vorgesehenen Vordrucken vorzunehmen.

aus: http://www.kvberlin.de/20praxis/20q.../leistungen_ueberblick/belegarzt/bmvae_ek.pdf
Eine andere Konstellation steht hier ja nicht zur Debatte und verwirrt nur. Es ist eh schwer genug, die richtigen Entscheidungen zu finden und zu interpretieren und dann auch noch durchzusetzen. Da suche ich nicht noch nach vermeintlichen Ausreden für das GA-Wesen.


Gruss

Sekundant
 
Nicht erhobene Befunde reichen ja für sich genommen nicht aus, einen groben Behandlungsfehler festzustellen. Es bedarf ja noch der Kausalität zum eingetretenen Schaden. Wenn also die Befunderhebung zwingend dazu geführt hätte, dass die Behandlung nicht hätte durchgeführt werden dürfen und wenn die durchgeführte Behandlung in Verbindung mit den nicht erhobenen Befunden zu einem Schaden geführt haben, der ohne die Behandlung nicht eingetreten wäre, dann, aber auch nur dann hast Du Deinen groben Behandlungsfehler....

Der Vorwurf eines Befunderhebungsfehlers - diese Art der Klage sehen die Versicherer und Ärzte gar nicht gerne, und es gibt sogar Richter, die damit kaum etwas anfangen können - können aber sehr schnell zu einer Beweislastumkehr führen. Kann man dann auch noch nachweisen, dass eventuell Dokumente aus der Akte nicht auffindbar sind, dann erhöht das ungemein die Chancen für einen positiven Ausgang. Aber auch dann sollte man die Gegenseite nie unterschätzen, wie ich gerade an meinem eigenen Fall feststellen muss.

Viel Erfolg und viele Grüße!
 
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