Hallo IngLag,
zunächst auch meine Glückwünsche zum erkämpften Teilerfolg.
Die zur Disposition gestellte Frage nach der weiteren Vorgehensweise gegen den offensichtlich korrupten bzw. parteiischen bzw. kriminellen
Sachverständigen ist aufgrund der bestehenden Rechts- bzw. Beweislage
relativ unkompliziert.
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung haftet nämlich jeder Sachver-
ständige für das von ihm erstellte Gutachten.
Nun ist im dargestellten Falle die Fehlerhaftigkeit des Gutachtens offen-
sichtlich nicht durch einfache oder grobe Fahrlässigkeit verursacht worden, sondern vielmehr durch V o r s a t z , also mittels Betrugs-
handlungen.
Nehmen wir nun noch die BG mit in die Relevanz, so haben wir plötzlich
mehrere Straftatbestände, wie u.a.
Bildung einer kriminellen Vereinigung (zw. BG und Gutachter) , Untreue (BG
bezahlt GA-Honorar für angestiftetes Falschgutachten) , Prozeßbetrug ,
arglistige Täuschung etc.
Nach diesem Status befindet sich die BG tatsächlich nicht mehr in ihrer
gewohnten Position der Stärke, so daß sie das anhängende gerichtliche
Verfahren ad hoc abbrechen und quasi einen Pseudo-Vergleich anstreben
mußte, denn aufgrund der zusammengebrochen BG-Strategie befindet
sich nunmehr IngLag in der Position der Stärke.
Wie beim Schachspiel, IngLag ist am Zuge und hat nun auch noch Wahl-
züge.
Weil aber die Initiierung eines Strafverfahrens (gegen den Gutachter oder/
und die BG) erheblichen Zeitverzug bedeutet, würde ich mich unter der
Prämisse der strafrechtlichen Verfolgung auf einen Vergleich mit der BG
einlassen, aber nur unter der Bedingung der unwiderruflichen Bescheidung
des höchstmöglich erreichbar üblichen Prozentsatzes.
Und sollte die größenwahnsinnige BG nicht vergleichsbereit sein, so würde
ich strafrechtlich erst einmal gegen den Gutachter vorgehen und nach
Vorlage des (Schuld-) Urteils den relevanten Schadenersatz auf zivilrecht-
lichem Wege geltend machen. Die im relevanten Strafverfahren geklärte
Schuldfrage kann im nächsten Zuge dann gegen die BG verwertet werden.
Und sollte der kriminelle Gutachter nicht in die Kategorie der skupel- und
gewissenlosen Konsorten fallen, so dürfte er wohl wie ein Vöglein singen.
Bitte nicht vergessen, daß die vom Pseudo-Gutachter verursachten und
sicherlich beim Hausarzt dokumentierten psychischen Belastungsstörungen
in Form von nennenswertem Schmerzensgeld zum Schadenersatz gehört.
Mit besten Grüßen
Donqui